Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

766 
fung nach Wahl des Kandidaten: 1. Christ- 
liche Religionslehre, 2. philosophische Propä- 
deutik, 3. Deutsch, 4. Lateinisch, 5. Griechisch, 
6. Hebräisch, 7. Französisch, 8. Englisch, 9. Ge- 
schichte, 10. Erdkunde, 11. reine Mathematik, 
12. angewandte Mathematik, 13. Physik, 
14. Chemie nebst Mineralogie, 15. Botanik 
und Zoologie. Dazu kommen für diejenigen 
Kommissionen, bei denen Examinatoren dafür 
bestellt sind, 16. Polnisch, 17. Dänisch. Die 
unter 14 und 15 genannten Verbindungen 
von Prüfungsgegenständen bilden jede nur 
ein Prüfungsfach. Die dem Kandidaten nach B 
zustehende Wahl unterliegt der Beschränkung, 
daß sich unter den von ihm bezeichneten 
Fächern stets eine der folgenden Verbindungen 
finden muß: Lateinisch und Griechisch, Fran- 
Frlisch und Englisch, Geschichte und Erdkunde, 
eligion und Hebräisch, reine Mathematik 
und Physik, Chemie nebst Mineralogie und 
hosik oder anstatt der letzteren Botanik und 
oologie, mit der Maßgabe jedoch, daß an 
die Stelle jedes in den drei ersten Verbin- 
dungen genannten Prüfungsgegenstandes so- 
wie an die Stelle von Hebräisch in der vierten 
Verbindung Deutsch treten kann. Es ist dem 
Kandidaten unbenommen, eine größere Anzahl 
von Fächern zu wählen, als für das Bestehen 
der Prüfung erforderlich ist (s. u. Ziff. 6). 
Angewandte Mathematik kann nur im An- 
schlusse an reine Mathematik gewählt werden 
(6§ 9). 5. Die Lehrbefähigung in den ein- 
zelnen Fächern hat zwei Stufen: die eine, für 
die unteren und mittleren Klassen (zweite 
Stufe), reicht bis Unter-Sekhunda einschließlich, 
die andere (erste Stufe) umfaßt auch die oberen 
Klassen bis Ober-Prima einschließlich. In der 
philosophischen Propädeutik, im Hebräischen 
und in der angewandten Mathematik wird 
mit Rüchksicht auf ihre Stellung im Lehrplane 
die Lehrbefähigung nur für die erste Stufe 
erteilt. Für Botanik und Zoologie, die einen 
besonderen Unterrichtsgegenstand in den oberen 
Klassen nicht bilden, hat die erste Stufe die 
Bedeutung, daß der Kandidat in diesem Prü- 
fungsfache (vgl. Ziff. 4) eingehendere wissen- 
schaftliche Kenntnisse nachgewiesen hat. Bei 
der Erwerbung der Lehrbefähigung für die 
erste Stufe ist in sedem Falle Voraussetzung, 
daß den für die zweite Stufe in dem be- 
treffenden Fache zu stellenden Forderungen 
entsprochen ist 11). Auf den Antrag des 
Kandidaten kann eine von ihm verfaßte 
Druchschrift, als Ersatz für eine der beiden 
Hausarbeiten angenommen werden. (ber 
einen derartigen Antrag entscheidet der Vor- 
sitzende der Kommission nach Anhörung des 
in dem betreffenden Fache Prüfenden (§ 28). 
6. Aach dem Abschlusse der gesamten Prü- 
fung entscheidet der Prüfungsausschuß auf 
Grund der in den Protokollen über das Ergeb- 
nis der allgemeinen Prüfung und der Fachprü- 
fungen niedergelegten Urteile, ob der Kandi- 
dat die Prüfung bestanden oder nicht be- 
standen hat. Bestanden hat der Kandidat, 
wenn er in der allgemeinen Prüfung genügt 
und die Lehrbefähigung mindestens in einem 
der in Ziff. 4 B 1—15 genannten Fächer für 
die erste Stufe und noch in zwei Fächern für 
  
Gymnasiallehrer (Vorbildung; amtliche Stellung). 
die zweite Stufe nachgewiesen hat; über die 
dabei erforderliche Verbindung von Fächern 
ogl. Ziff. 4 a. E. Ist die Prüfung bestanden, 
so hat der Prüfungsausschuß zu erwägen, ob 
nach dem gesamten Ergebnisse der schriftlichen 
und der mündlichen Prüfung das Zeugnis 
„Genügend bestanden“, „Gut bestanden"“ oder 
„Mit Auszeichnung bestanden“ zu erteilen ist. 
Vorbedingung für die Erteilung des Zeug- 
nisses „Gut bestanden“" und „Alit Auszeich- 
nung bestanden“ ist, daß der Kandidat min- 
destens in zwei der in Ziff. 4 B 1—15 ge- 
nannten Fächer die Lehrbefähigung für die 
erste Stufe nachgewiesen hat, wobei jedoch die 
philosophische Propädeutik, falls sie bei dem 
Nachweise der Lehrbefähigung im Deutschen 
für die erste Stufe mit Erfolg gedient hat, 
nicht noch besonders gerechnet werden darf. 
Ist die Prüfung nicht bestanden oder einer 
nicht bestandenen gleich gesetzt worden, so hat 
der Prüfungsausschuß, sofern eine nochmalige 
Prüfung überhaupt zulässig ist, darüber zu 
entscheiden, ob eine Wiederholung der ge- 
samten Prüfung (Wiederholungsprüfung) 
oder nur die Ergänzung einzelner Teile in 
einer nochmaligen Prüfung (Ergänzungs- 
prüfung) zu fordern ist. Der Prüfungsaus- 
schuß ist befugt, die Zeit zu bestimmen, vor 
deren Ablauf die Wiederholungs-- bzw. Er- 
änzungsprüfung nicht stattfinden darf (§ 34). 
ie eldung zu einer Wiederholungs- 
oder Ergänzungsprüfung muß in läng- 
stens zwei Jahren nach der Ausstellung des 
Zeugnisses über die vorangegangene Prüfung 
erfolgen (5 37). 7. Erweiterungsprüfung. 
Wer die Prüfung für das höhere Lehramt 
bestanden hat, ist befugt, innerhalb der sechs 
darauf folgenden Jahre, sei es um noch für 
andere Fächer die Lehrbefähigung nachzu- 
weisen, sei es um eine bereits zuerkannte 
Lehrbefähigung zu vervollständigen und so 
das Gesamturteil des Zeugnisses zu erhöhen, 
sich einer Erweiterungsprüfung in einzelnen 
Jächern zu unterziehen, sofern das Kgl. Pro- 
vinzialschulkollegium, in dessen Bezirk der 
Betreffende im Schuldienste bereits beschäftigt 
ist oder demnächst Verwendung finden soll, 
die Zulassung zu einer solchen Prüfung be- 
fürwortet. Zuständig für die Erweiterungs- 
prüfung ist sowohl die Kommission, vor welcher 
der Kandidat seinerzeit die Prüfung für das 
öhere Lehramt bestanden hat, als auch die 
ommission im Bezirke des befürwortenden 
Provinzialschulkollegiums. Eine Erweiterungs- 
prüfung kann in jedem der obengenannten 
beiden Fälte nur einmal abgelegt werden (838). 
8. KRandidaten des geistlichen Amtes 
und Geistliche einer der christlichen Kirchen, 
welche die zur Bekleidung eines geistlichen 
Amtes erforderlichen Prüfungen bestanden 
haben, erwerben ein Zeugnis für das Lehr- 
amt an höheren Schulen, wenn sie in einer 
nur mündlich abzuhaltenden, die Bedürfnisse 
der Schule betreffenden Prüfung ihre Be- 
fähigung für den Religionsunterricht auf der 
ersten Stufe, ferner durch eine schriftliche 
Klaufurarbeit und mündliche Prüfung die 
Lehrbefähigung im Hebräischen und endlich 
eine Lehrbefähigung noch in einem der in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.