Gymnasiallehrer (Vorbildung; amtliche Stellung).
Ziff. 4 B unter 2—5, 7—11 und 13—15 auf-
geführten Fächer nachweisen. Handelt es sich
dabei neben der Lehrbefähigung in der Re-
ligion und im Hebräischen um den Nachweis
einer weiteren Lehrbefähigung für die erste
Stufe, so ist eine schriftliche Hausarbeit für
das betreffende Fach zu fordern. Wegen
egenseitiger Anerkenntnisse der
Prükfungszeugse für das höhere Schulamt
sind mit den Regierungen des Königreichs
Sachsen, des Großherzogtums Baden, des
Großherzogtums Mechlenburg-Schwerin, der
roßherzogl. und herzogl. sächs. Staaten, des
erzogtums Braunschweig und von Elsaß-
Lothringen Vereinbarungen getroffen (1#3 Bl.
1904, 354). Zur praktischen Ausbildung der
Kandidaten diente bis 1890 allgemein ein
Probejahr, d. h. eine Zeit praktischer Be-
schäftigung an einer höheren Lehranstalt (Regl.
vom 20. April 1831 § 33; Regl. vom 12. Dez.
1866 § 40; Ordnung vom 5. Febr. 1887 § 35).
Jetzt geht demselben eine einjährige semina-
ristische Beschäftigung voraus, deren Einrichtung
an einzelne ältere derartige Übungen anknünpft.
lber diese gesamte praktische Ausbildung
ist die Ordnung vom 15. März 1890 Erl.
vom 5. April 1890 — U Z l. 273) ergangen.
Danach dauert die praktische Ausbildungszeit
zwei Jahre und besteht aus einem Seminar-
jahr und einem darauf folgenden Probe-
jahr. Das Seminarjahr ist dazu bestimmt,
die Kandidaten entweder an einem der vor-
handenen pädagogischen Seminare (solche sind
in Berlin, Halle, Göttingen, Magdeburg,
Breslau, Danzig, Kassel, Koblenz, Königs-
berg, Münster, Posen) oder an einer den
Zwecken des Seminarjahres entsprechend ein-
gerichteten höheren Lehranstalt von neun
Jahrgängen bzw. der Vorschule derselben mit
den Aufgaben der Erziehungs= und Unter-
richtslehre in ihrer Anwendung auf höhere
Schulen und insbesondere mit der Methodik
der einzelnen Unterrichtsgegenstände bekannt
zu machen, sowie durch Darbietung vorbild-
lichen Unterrichts und durch Anleitung zu
eigenen Unterrichtsversuchen zur Wirksamkeit
als Lehrer zu befähigen. Die Uberweisungen
an die betreffenden Anstalten erfolgen durch
die Provinzialschulkollegien. Die Unterweisung
der Kandidaten seitens der Direktoren und
Oberlehrer ist eine wissenschaftliche und prak-
tische. Die Seminaranstalten sollen möglichst
da bleiben wo sie eingerichtet sind (U#Zl.
1892, 812). Das Probejahr dient vorzugs-
weise der selbständigen praktischen Bewährung
des im Seminarjahr erworbenen Lehrgeschichs
und wird in der Regel an solchen höheren
Lehranstalten abgelegt, welche nicht bereits
durch die Aufgaben der Seminarausbildung
in Anspruch genommen sind. Ein Unterschied
zwischen Anstalten mit neun Jahrgängen und
solchen mit kürzerer Lehrzeit findet dabei nicht
statt. Den Kandidaten der neueren Sprachen
ist gestattet und empfohlen, einen Teil des
Probejahres in Ländern französischer Zunge
bzw. in England zuzubringen (Erl. vom
24. Okt. 1892 ’ II 1892; s. Erl. vom 13. Mai,
1897 — UBZl. 1897, 431). Auf Grund der
Ergebnisse ihrer praktischen Ausbildung wird
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den Kandidaten die Anstellungsfähig-
keit vom Provinzialschulkollegium zuerkannt
Ordnung vom 15. Alärz 1890 § 16). Die
Zeugnisse hierüber erhalten das Datum des
1. April oder 1. Oktober (U ZBl. 1893, 780).
II. Amtliche Stellung (Kandidaten-
liste, Anstellung, Titel, Eirichtstunden.
Urlaub, Nebenbeschäftigung, Fortbil-
dung). 1. Kandidatenliste. Eine neue
Ordnung, betr. die Verhältnisse der anstellungs-
fähigen Kandidaten für das Lehramt an höheren
Schulen, ist am 15. Mlai##.01905 (U.Z Bl. 409) er-
lassen. Nach den bisherigen Vorschriften hatte
jeder Schulamtskandidat sich nach erreichter
Anstellungsfähigkeit bei demjenigen Provinzial-
schulkollegium zu melden, in dessen Bereich er
Verwendung finden wollte, und wurde nach
dem Datum des Zeugnisses über seine An-
stellungsfähigkeit, bei gleichem Datum nach
demjenigen des Zeugnisses über die bedingungs-
los abgelegte Prüfung, eventuell nach dem
Lebensalter (U. Bl. 1893, 780) in eine Ancienni-
tätsliste eingetragen (U. ZBBl. 1892, 813). Bei
der Bestimmung der Anciennität wurde ferner
diesenige Zeit in Anrechnung gebracht, um
welche die Ablegung der Prüfung durch den
Militärdienst während der auf drei Jahre an-
zunehmenden (U#Bl. 1899, 360) Studienzeit
oder des Vorbereitungsdienstes (auch bei pri-
vater Vorbereitung — U Sl. 1899, 360) ver-
zögert war und welche in dem Anstellungs-
zeugnis vermerkt ist (U.3Bl. 1894, 416). So-
lange sie in der Liste standen, galt die Zeit
als „öffentlicher Schuldienst“, sofern sie nicht
eine Anstellung oder Tätigkeit übernahmen,
die sie der freien Verfügung des Provinzial-
schulkollegiums entzog. Die Zeit galt als „un-
mittelbarer Staats dienst“ nur bei einer Be-
schäftigung an einer vom Staate zu unter-
haltenden höheren Lehranstalt (AU#ZBl. 1905,
408). Aach der Ordnung vom 15. Mai 1905
QQIZl. 1905, 409) haben die Kandidaten die
Wahl, sich in die Liste eintragen zu lassen
und damit in den öffentlichen höheren Schul-
dienst ein zutreten oder sich außerhalb dieses
Schuldienstes zu beschäftigen. Die letzteren
treten in den höheren Schuldienst erst mit der
Anstellung als Oberlehrer; sie haben auf An-
stellung an staatlichen Anstalten keine Aus-
sicht, auf eine solche an den staatlich unter-
stützten nmur, wenn nach Lage der Verhältnisse
dem Patron die Wahl unter den ihm vom
Provinzialschulkollegium genannten sechs Be-
werbern nicht möglich ist. Sie werden weder
von staatlichen noch von nichtstaatlichen An-
stalten kommissarisch beschäftigt. Ihre Ver-
eidigung erfolgt erst mit der Anstellung als
Oberlehrer, ihre Anciennität und ihre pensions-
fähige Dienstzeit rechnen vom Tage der Uber-
tragung des etatsmäßigen Gehalts. Die bis-
z#at in den Anciennitätslisten eingetragenen
andidaten haben sich alsbald zu entscheiden,
ob sie sich außerhalb des öffentlichen höheren
Schuldienstes beschäftigen wollen, oder nach
Maßgabe der neuen Ordnung in den öffent-
lichen höheren Schuldienst eintreten wollen.
Die in die Liste eingetragenen Kandidaten
sind alsbald zu beeidigen und einer Anstalt
zur unentgeltlichen Beschäftigung zu über-