Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Gymnasien und andere höhere Schulen. 
erkennung der Anstalt (UZBl. 1900, 858). Die 
für den Zeichenunterricht berufenen Lehrer 
heißen Zeichenlehrer, die Lehrer an den 
Vorschulen Vorschullehrer, die sonstigen 
seminaristisch gebildeten Lehrer heißen „Lehrer 
am Gymnasium usw.“ (U#B Bl. 1894, 354). Die 
Anstellung der ausschließlich oder vorzugs- 
weise für den Religionsunterricht be- 
stimmten Lehrer, die übrigens im übrigen den 
wissenschaftlichen Lehrern gleich zu behandeln 
sind (Erl. vom 28. Dez. 1874 — U Il 5643 — 
U.Bl. 1875, 38) bedarf der Genehmigung 
des Ministers (Erl. vom 12. Nov. 1883 — 
UlI 7729). In den Schulprogrammen rangie- 
ren die Lehrer als Professoren mit dem Range 
der Räte vierter Klasse, sonstige Professoren, 
Oberlehrer, wissenschaftliche Hilfslehrer, Zeichen- 
lehrer, sonstige technische und Elementarlehrer 
(U##Bl. 1893 S. 312, 638; 1897, 205; Erl. vom 
19. Jan. 1901 — U I 29). 
4. Neue Anstellungen sind ebenso wie 
Versetzungen und Pensionierungen in der 
Regel zum 1. April oder 1. Oktober vor- 
zunehmen; dabei ist aber möglichst die Ertei- 
lung des Unterrichts durch den Betreffenden 
bis zum Schuh des Semesters sicherzustellen 
(Erl. vom 15. März 1881 — U U 2746 
U3Bl. 1881, 358). 
5. Die Zahl der Pflichtstunden der Direk- 
toren der höheren Lehranstalten beträgt 14 
bis 16, der Oberlehrer 24, jedoch bei den- 
jenigen mit einem Besoldungsdienstalter von 
12 Jahren 22, bei einem solchen von 24 Jahren 20 
(Erl. vom 13. Mai 1863 — UBl. 344; 19011, 
399; Erl. vom 12. Okt. 1901 — U LI 2346 —; 
U33#1. 1892, 730), sofern nicht aus besonderen 
Gründen (Alter, Kränklichkeit, besondere Dienst- 
leistungen, hohe Schülerfrequenzen) eine Ent- 
lastung notwendig ist (A-ZBl. 1893, 489; 1895, 
275). Die Pflichtstunden der Zeichenlehrer be- 
tragen 24 (UBBl. 1894, 350), der Elementar- 
lehrer 26—28 (Erl. vom 13. Mai 1863 a. a. O.). 
6. In bezug auf die Ubernahme von Aeben- 
ämtern, Aebenbeschäftigungen unter- 
liegen die Lehrer dem allgemeinen Beamten- 
recht. Erteilung von Unterricht an einer 
andern Anstalt bedarf der Genehmigung des 
Provinzialschulkollegiums, des Privatunter- 
richts an Schüler der eigenen Anstalt der Ge- 
nehmigung des Direktors, sonstigen Privat- 
unterrichts der Anzeige an denselben, Auf- 
nahme von Pensionären seiner Zustimmung 
(A3#l. 1893, 272). Einer Genehmigung be- 
darf auch die Habilitation als Privatdozent 
(UBl. 1890, 720). 
7. Urlaub erteilen die Provinzialschulkolle-= 
gien bis zur Dauer eines halben Jahres. 
Die Patronate sind dabei zu hören (Erl. vom 
5. Aug. 1887 — U II 690 — U3l. 622). 
Kürzeren Urlaub erteilt der Direktor (Erl. 
vom 17. April 1883 — U U. 71 — Usl. 421). 
Die Beurlaubung für deutsche Schulen im 
Auslande soll gefördert werden (A#ZBl. 1905, 
313). Die Stellung der Lehrer in der Lehrer- 
konferenz und gegenüber dem Direktor ist 
durch besondere Dienstanweisungen geregelt. 
3. Einer weiteren Verwertung der prak- 
tischen Erfahrungen dienen die alle vier 
Jahre stattfindenden Direktorenkonferenzen, 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
  
  
  
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welche der Erörterung von zwei durch die 
Lehrerkollegien schriftlich vorbereiteter Auf- 
gaben und sonstigen mündlichen Besprechungen 
der Direktoren dienen (U##l. 1897, 624). 
9. Für die Fortbildung der Lehrer wird 
gesorgt durch archäologische Ferienkurse in 
erlin und Bonn und in IStalien, um eine 
Anschauung der wirklichen Denkmäler zu 
geben (11.8 Bl. 1890, 195; 1899 S. 275, 366), 
naturwissenschaftliche Ferienkurse in den phy- 
sikalischen Instituten Berlins, in Göttingen 
und Frankfurt a. M. (U#ZBBl. 1895 S. 326, 
578; 1898 S. 213, 266), neusprachliche Ferien- 
kurse an denselben Orten (1.3Bl. 1894, 738; 
1899, 403), durch Reisestipendien, die mit dem 
archäologischen Institut in Bonn verbunden 
l.ZBl. 1893, 704), ferner für den Aufenthalt in 
Ländern französischer Zunge und in England 
behufs Vervollkommnung im praktischen Ge- 
brauch der Sprache und um Land und Leute 
kennen zu lernen (s. U S Bl. 1906, 214). 
Gymnasien und andere höhere Schulen. 
I. Begriff, geschichtliche Entwicklung. 
G. sind Schulen, welche eine höhere Bildung 
insbesondere auch durch die Beschäftigung 
mit der griech. und röm. Literatur ver- 
mitteln. Hervorgegangen aus den alten Kloster- 
schulen, gefördert durch den Humanismus des 
16. Jahrh., bildeten sie bis in den Anfang des 
vorigen Jahrh. fast die einzigen Pflegstätten 
höherer Bildung. Die Entwicklung der Natur- 
wissenschaften und die Aufklärungsphilosophie 
bereiteten schon im 18. Jahrh. einen Um- 
schwung vor. So entstehen am Beginn des 
19. Jahrh. eine Reihe realistischer Bil- 
dungsanstalten unter dem Namen Höherer 
Bürgerschulen, Realschulen, Gewerbeschulen. 
Ein amtliches Verzeichnis vom 30. April 1850 
(M Bl. 99) weist im damaligen Köni reich 
Preußen 89 auf. Das Beskr. vom 8. zu rz 
1832 (v. Kamptz 16, 103) führt Entlassungs- 
prüfungen ein, mit der „Berechtigung zum 
Eintritt in den einj.-freiw. Militärdienst, in 
das Post-, Forst= und Baufach und in die 
Bureaus der Provinzialbehörden“. Meben Re- 
ligion, Geschichte, Deutsch fordert diese Ord- 
nung Kenntnisse in Mathematik, Physik, Che- 
mie und im allgemeinen auch im Lateinischen. 
Diese Realschulen entwickeln sich nach dem 
Maße der örtlichen Verhältnisse verschieden. 
Aber erst die Prüfungsordnung von 1859 
(A3l. 1859, 582) gibt ihnen eine feste Be- 
renzung und scheidet sie als Realschulen erster 
Drdwung mit neunjährigem Kursus und ver- 
bindlichem Unterricht im Lateinischen (44 Stun- 
den pro Woche in allen Klassen zusammen) 
von den sonstigen Real= und höheren Bürger- 
schulen. Aeben dem Deutschen (29 Stunden) 
und dem Französischen (34 Stunden) wird als 
neue Unterrichtssprache das Englische (20 Stun- 
den) ausgenommen und in besonderer Weise 
Rechnen und Mathematik (47 Stunden), Natur- 
wissenschaften [Physik, Chemiel (34 Stunden) 
und das Zeichnen (obligatorisch 20 Stunden) 
gepflegt. Langsam entwichkeln sich neben ihnen 
erst in den siebziger Jahren, zumeist aus 
alten Fachschulen, den Provinzialgewerbe- 
schulen, die lateinlosen Oberrealschulen. Ihnen 
gegenüber stehen als Hort der Blassischen Bil- 
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