Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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matik oder der Medizin zu widmen gedenken, 
vom fakultativen Zeichenunterricht fleißig Ge- 
brauch machen. 
Außer den körperlichen Ubungen, die 
in ausgiebigerer Weise zu betreiben sind, hat 
auch die Anordnung des Stundenplans mehr 
der Gesundheit Rechnung zu tragen, insbeson- 
dere durch angemessene Lage und wesentliche 
Verstärkung der bisher zu kurz bemessenen 
Pausen. 
4. Da die Abschlußprüfung den bei ihrer 
Einführung gehegten Erwartungen nicht ent- 
sprochen und namentlich dem übermäßigen 
Andrange zum Universitätsstudium eher Vor- 
schub geleistet, als Einhalt getan hat, so ist 
dieselbe baldigst zu beseitigen. 
5. Die Einrichtung von Schulen nach den 
Altonaer und Frankfurter Lehrplänen 
hat sich für die Orte, wo sie besteht, nach den 
bisherigen Erfahrungen im ganzen bewährt. 
Durch den die Realschulen mitumfassenden ge- 
meinsamen Unterbau bietet sie zugleich einen 
nicht zu unterschätzenden sozialen Borteil. Ich 
wünsche daher, daß der Versuch nicht nur in 
zweckentsprechender Weise fortgeführt, sondern 
auch, wo die Voraussetzungen zutreffen, auf 
breiterer Grundlage erprobt wird.“ 
Auf Grund dieser AOrder sind durch Erl. 
vom 26. Febr. 1901 (U ZBl. 279) alle Abi- 
turienten der deutschen G., der deutschen Real- 
gymnasien und der preußischen oder als völlig 
gleichstehend anerkannten außerpreußischen 
deutschen Oberrealschulen gleichmäßig zu 
der Prüfung für das Lehramt an höhe- 
ren Schulen ohne Einschränkung auf be- 
stimmte Fächer zugelassen. Sodann wurde dur 
BBBeschl. vom 28. Mai 1901 und Mdg . 
vom 19. Nov. 1901 (U 3 Bl. 927) verfügt, daß 
neben dem Zeugnis der Reife von einem 
humanistischen G. auch das Reifezeugnis von 
einem deutschen Realgymnasium für das Reichs- 
gebiet als Nachweis der für die Zulassung 
zu den medizinischen Prüfungen erfor- 
derlichen schulwissenschaftlichen Vorbildung und 
somit auch für das Studium der Medizin an- 
zusehen ist. Endlich ist durch Erl. des JM. 
und Modg A. vom 1. Febr. 1902 (U Bl. 275) 
bestimmt, daß zwar die geeignetste Anstalt zur 
Vorbildung für den suristischen Beruf das huma- 
nistische G. ist, daß indes zu dem Rechts- 
studium auch solche Studierenden zugelassen 
werden, welche das Zeugnis der Reife von 
einem deutschen Realgymnasium oder von einer 
preuß. Oberrealschule erworben haben. Den 
Studierenden der beiden letzteren Rategorien 
sowie denjenigen Gymnasialabiturienten, deren 
Reifezeugnis im Lateinischen nicht mindestens 
das Prädikat „genügend“ aufweist, bleibt es 
bei eigener Verantwortung überlassen, sich die 
für ein gründliches Verständnis der Quellen 
des röm. Rechts erforderlichen sprachlichen und 
sachlichen Vorkenntnisse anderweit anzueignen. 
Die Vergünstigung gilt nicht für diejenigen 
Reichsangehörigen, deren Heimatstaat ein Gym- 
nasialreifezeugnis für die Zulassung zu den juri- 
stischen Prüfungen fordert (U 3Bl. 1902, 577 sie 
Lilt insbesondere für Lübecker (U Gl. 1905,571), 
remenser (A.3 Bl. 1905, 447), beschränkt für 
Sachsen (U#B#Bl. 1905, 448)1. Damit ist grund- 
  
Gymnasien und andere höhere Schulen. 
sätzlich die Berechtigungsfrage entschie- 
den und die Einheit des gesamten höhe- 
ren Bildungswesens gewahrt, praktisch frei- 
lich die Frage insofern nicht gelöst, als es dem 
einzelnen überlassen ist, wie er die für sein 
Studium sonst noch erforderlichen Kenntnisse 
erwerben will. Insbesondere wird für die 
Erlangung der Lehrbefähigung im Französi- 
schen und Englischen bei der Prüfung gefor- 
dert, daß die KRandidaten Kenntnis der latein. 
Elementargrammatik nachweisen nebst der 
Fähigkeit, einfache Schriftstellen in leichteren 
Stellen richtig aufzufassen und zu übersetzen; 
und für die Lehrbefähigung in Geschichte, daß 
die Examinanden die für das Verständnis 
griechisch oder lateinisch geschriebener Geschichts- 
quellen erforderlichen Kenntnisse in diesen 
Sprachen nachweisen (U#ZBl. 1902, 280). Zum 
Erwerb dieser Vorkenntnisse im Lateini- 
schen und Griechischen sind für die 
Studierenden der juristischen, medizinischen 
und philosophischen Fakultät an den Uni- 
versitäten besondere Kurse eingerichtet (U ZBl. 
1903, 462). Ferner ist es zulässig, daß Abi- 
turienten einer Oberrealschule durch eine Er- 
gänzungsprüfung im Lateinischen bei dem 
zuständigen Provinzialschulkollegium sich das 
eifezeugnis eines Realgymnasiums erwerben, 
und daß Abiturienten eines Realgymnasiums 
und einer Oberrealschule in gleicher Weise 
durch eine Ergänzungsprüfung im Lateinischen. 
und im Griechischen sich das Reifezeugnis 
eines G. erwerben (U#ZBl. 1903, 195). 
II. Lehrpläne, Lehraufgaben. Zur wei- 
teren Ausführung der AOrder vom 26. NAov. 
1900 sind demnächst durch Mdg AE. vom 3. April 
1901 und 29. Mai 1901 (U##Bl. S. 392, 471) 
die neuen Lehrpläne und Lehraufgaben für 
die höheren Schulen veröffentlicht. Sie weichen 
von den Lehrplänen von 1892 darin ab, daß 
auf den G. 6 Stunden dem lateinischen 
und eine dem franz. Unterricht zugelegt sind; 
bei den Realgymnasien 6 Stunden dem 
latein. Unterricht hinzugefügt, dagegen 
2 Stunden dem franz. Unterricht und eine dem 
naturwissenschaftlichen abgenommen sind, bei 
den Oberrealschulen 4 Stunden dem 
Unterricht in Geschichte und Erdkunde 
hinzugefügt sind. 
Als Ziel bezeichnen die Lehrpläne im Deut- 
schen: Fertigkeit im richtigen, mündlichen und 
schriftlichen Gebrauch der Muttersprache, Be- 
kanntschaft mit den wichtigsten Abschnitten der 
Geschichte unserer Literatur an der Hand des 
Gelesenen und Belebung des vaterländischen 
Sinnes, insbesondere durch Einführung in 
die germanische Sagenwelt und in die für die 
Schule bedeutsamsten Meisterwerke der Litera= 
tur; im Lateinischen für das G.: auf 
sicherer Grundlage grammatischer Schulung 
gewonnenes Verständnis der bedeutenderen 
klassischen Schriftsteller Roms und dadurch 
Einführung in das Geistes= und Rulturleben 
des Altertums; für das Realgymnasium: auf 
sicherer grammatischer Schulung gewonnenes 
Verständnis leichterer Schriftwerke der röm. 
Literatur; im Griechischen: auf ausreichende 
Sprachkenntnisse gegründete Bekanntschaft mit 
einigen nach Inhalt und Form besonders
	        
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