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Flächenraum) getrennt erhoben, während die
Abgabe von Flößen, Fähren, Baggerprahmen,
Badeschiffen und ähnlichen Fahrzeugen für
je 50 qm des benutzten Flächenraums und
von kleineren Booten, Hand= und Fischer-
kähnen nach der Stüchzahl zu entrichten ist.
Bei Berechnung des Winterhafengeldes nach
Tagen tritt nach je 15tägigen Zeiträumen eine
Herabsetzung des Tagesatzes ein, während das
tageweise zu entrichtende Sommerhafengeld sich
bei längerem Liegen vom 16. Tage ab erhöht.
Die Häfen zu Berlin und einige andere Häfen
haben abweichende Tarife. Sehr eingehende
Tarifsätze weisen die Verkehrshäfen auf.
Hier werden Hafen-, Schutz-, Kipp-, Kran-,
Verlade= und Bahnüberführungsgebühren usw.
erhoben. Die Abgabensätze für den Umschlags-
verkehr sind meist nach der Gewichtsmenge
der ein= oder auszuladenden Güter bestimmt
und die Hafenabgabe stellt sich verschieden
hoch, je nachdem das Ladegeschäft nur durch
die Schiffsmannschaft oder unter Benutzung der
Hafenkrane oder anderer Ladeeinrichtungen
und unter Stellung von Arbeitern der Hafen-
verwaltung geschieht. Ferner wird für das
Lagern von Gütern am Ufer oder in den
Hafenschuppen Lagergeld erhoben. Endlich
sind die Abgaben in verschiedenen Tarifen
nach Gebührenklassen abgestuft. Allgemein
abgabenfrei sind die Fahrzeuge und Güter,
welche dem Könige, dem Staate oder dem BReiche
gehören, oder ausschließlich für deren Rechnung
befördert werden (ogl. Verkehrsabgaben);
außerdem kleine Fahrzeuge, welche zu größe-
ren abgabepflichtigen Fahrzeugen gehören.
Hafenaufseher s. Bauverwaltungsbe-
amte Ba.
Hafenpolizei. Aufgabe der H. ist die Lei-
tung des Schiffahrtsbetriebes im Hafenbezirhke,
die Fürsorge für die Instandhaltung und Ver-
besserung der Hafen= und Schiffahrtsanstalten,
die Aufrechterhaltung der polizeilichen Ordnung
im Hafenbezirk und die Uberwachung der Be-
obachtung der über den Schiffahrtsbetrieb er-
lassenen Gesetze und Verordnungen. Die H.
wird durch den Regierungspräsidenten oder
durch die ihm nachgeordneten Hafenpolizei-
behörden wahrgenommen. Gegen die Ver-
fügungen der Hafenpolizeibehörde ist das Ver-
waltungsstreitverfahren nicht zugelassen (OV#.
8, 379). Polizeiliche Vorschriften über Gegen-
stände der H. Rkönnen nach LVE. 136 Abfl. 2
Ziff. 2, § 138 der HM., die Oberpräsidenten
und die Regierungspräsidenten erlassen. In
Häfen, in denen Musterungsbehörden (s. d.)
nicht bestehen, werden die den Seemanns-
ämtern übertragenen Befugnisse und Ob-
liegenheiten durch die Hafenpolizeibehörden
wahrgenommen. Ein Verzeichnis dieser Be-
hörden ist im Handbuche für die deutsche
Marine enthalten (Seemannsordnung § 5;
Dienstanw. vom 21. März 1903 Ziff. 1 bis 7
n 2 S auch Schiffahrtspolizei.
egulative für den Zollverkehr s.
Zoll B VII 3a. 3 r
Haft s. Strafen II, Umwandlung,
Zwangsmittel III.
Haft= und Verpflegungskosten für Korri-
genden s. Korrektionelle Aachhaft.
Hafenaufseher — Haftbarkeit der Beamten.
Haftbarkeit der Beamten. I. Das Gesetz
verpflichtet denjenigen, welcher ein Amt über-
nimmt, auf dessen pflichtmäßige Führung die
genaueste Aufmerksamkeit zu wenden, und
jedes dabei begangene Versehen, das bei ge-
höriger Aufmerksamkeit und nach den Kennt-
nissen, die bei der Verwaltung des Amts er-
fordert werden, hätte vermieden werden können
und sollen, zu vertreten (AL. II, 10 8§ 88, 99
und G. vom 31. März 1873 — RBl. 61 —
§ 13: „Jeder Reichsbeamte ist für die Gesetz-
mäßigkeit seiner Handlungen verantwortlich“).
Die Verantwortlichkeit, die jeden Beamten
wegen der in Ausübung seines Amtes vor-
genommenen Handlungen oder wegen Unter-
lassung ihm obliegender Amtshandlungen
trifft, besteht sowohl dem Staate als auch den
Privaten gegenüber, welche durch pflichtwidrige
Handlungsweise oder durch Unterlassungen des
Beamten in ihren eigenen Rechten verletzt
sind. Dagegen findet nach preuß. Staatsrecht
der Landesvertretung gegenüber eine Verant-
wortlichkeit der Staatsdiener, abgesehen von
der durch Art. 41 Vll. grundsätzlich anerkann-
ten, gesetzlich aber bisher nicht geregelten
Ministerverantwortlichkeit (s. d.), nicht statt.
Die Zwangs= und Strafmittel, welche gegen
ihre Pflichten verletzende Beamten zur An-
wendung kommen, sind entweder außergericht-
liche oder gerichtliche. Letztere sind teils zivil-
rechtlicher Natur, indem sowohl der Fiskus.
als auch Privatpersonen gegen den Beamten
klagbar werden können, teils gehören sie dem
Strafrecht an, insofern der Beamte sich einer
Handlung oder Unterlassung schuldig macht,
welche unter die in den Strafgesetzen vorge-
sehenen gemeinen oder Amtsvergehen fällt.
Zu den außergerichtlichen Strafmitteln ist das
Disziplinarverfahren zu rechnen (s. d.). Ein
besonderes administratives Verfahren ist für
die Feststellung und den Ersatz der bei Kasfsen
und anderen Verwaltungen vorkommenden
Defekte eingeführt (s. d.). Die in das Gebiet
des bürgerlichen Rechts fallende Haftpflicht
der Beamten wird jetzt durch das BB. 88 839,
840, 841 geregelt. Danach haftet ein Beamter
auf Schadensersatz wegen unerlaubter Hand-
lungen, wenn er schuldhaft die einem anderen
egenüber obliegende Amtspflicht verletzt.
ies gilt auch für den Richter, der pflicht-
widrig die Ausübung seines Amtes einer
Partei gegenüber verweigert oder verzäögert,
und ferner bei jedem Verschulden in der
Leitung einer Rechtssache. Der Spruchrichter
— und zwar im weitesten Sinne, also z. B.
auch der Verwaltungsrichter — haftet dagegen
für die Verletzung seiner Amtspflicht bei Er-
laß des Urteils nur dann, wenn seine Hand-
lung mit öffentlicher Strafe bedroht ist. Bei
fahrlässigen Handlungen ist die Haftung des
Beamten nur eine subsidiäre. Kann der Be-
schädigte sich durch andere rechtliche Mittel
Ersatz verschaffen, so muß er zunächst hiervon
Gebrauch machen. Es tritt überhaupt Reine
Haftung ein, wenn der Verletzte es schuldhaft
unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch
eines Rechtsmittels abzuwenden. Bei Kolle-
gien haftet das schuldige Mitglied; sind für
den Schaden mehrere Mitglieder nebenein-