Haftpflicht.
ander verantwortlich, so haften fie dem Ver—
letzten gegenüber als Gesamtschuldner, wäh—
rend im Verhältnis zueinander derjenige Be—
amte haftet, der den Schaden verursacht hat.
In betreff der Haftung für Stellvertreter sind
die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen
die Beamten für die von ihnen angenommenen
Gehilfen in weiterem Umfange als nach dem
BGB. 8 831 haften, bestehen geblieben (EG—
BGB. Art. 78; AG. z. BGB. Art. 89 Ib; ALR.
1. 13 §§ 41—45). Der Anspruch auf Schadens-
ersatz verjährt in drei Jahren (BEB. 8 852).
II. Die gerichtliche Berflolguna der
öffentlichen Beamten wegen durch Aberschrei-
tung ihrer Amtsbefugnisse verübter Rechts-
verletzungen ist nach Art. 97 Vll. von einer
vorgängigen Genehmigung der vorgesetzten
Dienstbehörde nicht abhängig. Wenn jedoch
gegen einen unmittelbaren oder mittelbaren
Staatsbeamten wegen einer in Ausübung
oder in Veranlassung der Ausübung seines
Amtes vorgenommenen Handlung oder wegen
Unterlassung einer Amtshandlung eine gericht-
liche Verfolgung im Wege des Ziovil= oder
Strafprozesses eingeleitet worden ist, so steht
der vorgesetzten Provinzial= oder Zentral-
behörde des Beamten, falls sie glaubt, daß
ihm eine Uberschreitung seiner Amtsbefugnisse
oder Unterlassung einer ihm obliegenden
Amtshandlung nicht zur Last fällt, die Be-
fugnis zu, den Konflikt zu erheben (s. das
VBähere unter Rechtsweg, RKonflikte und
Konfliktserhebung,).
Haftpflicht. Nach dem Haftpflichtgesetze vom
7. Juni 1871 (RGBl. 207) in der Fassung des
EGBGB. vom 18. Aug. 1896 (RGBl. 604)
haftet der Betriebsunternehmer einer Eisen—
bahn, wenn bei ihrem Betrieb ein Mensch ge—
tötet oder verletzt wird, für den dadurch ent—
standenen Schaden, sofern er nicht beweist,
daß der Unfall durch höhere Gewalt oder
eigenes Verschulden des Getöteten oder Ver—
letzten verursacht ist 6 1). Wer ein Berg-
werk (s. d.), einen Steinbruch, eine Gräberei
(Grube) oder eine Fabrik (s. d.) betreibt, haftet,
wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsen-
tant oder eine zur Leitung oder Beaufsichti-
gung des Betriebes oder der Arbeiter ange-
nommene Person durch ein Verschulden in
Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod
oder die Körperverletzung eines Menschen
herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen
Schaden. Dieser besteht im Falle der Tötung
im Ersatz der Beerdigungskosten, der Kosten der
versuchten Heilung, sowie des Vermögens-
nachteils, den der Getötete dadurch erlitten
hat, daß während der Krankheit seine Er-
werbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert
oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein-
getreten war. Auch den alimentationsberech-
tigten Angehörigen des Getöteten ist Schadens-
ersatz zu leisten (§ 3). Im Falle einer Körper-
verletzung ist Ersatz der Kosten der Heilung
sowie des durch die Krankheit entstehenden
Vermögensnachteils zu gewähren (8 3a). Ver-
träge, durch die Ansprüche ausgeschlossen oder
beschränkt werden, sind nichtig (6 5). Die
Ansprüche verfähren in zwei Jahren (§ 8). Die
Anwendung des Haftpflichtgesetzes ist wesent-
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lich durch die Unfallversicherungsgesetze und
Unfallfürsorgesetze eingeschränkt worden. Da-
nach haben die gegen Unfall versicherten
Personen und ihre entschädigungsberechtigten
Hinterbliebenen (Witwen, Witwer, Kinder,
Verwandte aufsteigender Linie und elternlose
Enkel), auch wenn sie einen Anspruch auf
Rente nicht haben, einen Anspruch aus dem
Haftpflichtgesette gegen den Betriebsunter-
nehmer, dessen Bevollmächtigten oder Reprä-
sentanten, Betriebs= oder Arbeitsaufseher nur
(RGZ. 28, 136), wenn durch strafgerichtliches
Urteil festgestellt worden ist, daß der in An-
spruch Genommene den Unfall vorsätzlich
herbeigeführt hat. Dabei mühssen sie sich den
Betrag der Unfallentschädigung auf den An-
spruch auf Schadensersatz anrechnen lassen
(GUV. 8 135; LU. 8§ 146; BuU. 8 45;
U. 8§ 133; G., betr. die Unfallfürsorge für
Gefangene, vom 30. Juni 1900 — REBl. 536 —
§ 23; Unfallfürsorgegesetz für Beamte und Per-
sonen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901
— Rl. 211 — 8§ 10; G., betr. Fürsorge
für Beamte infolge von Betriebsunfällen, vom
2. Juni 1902 — GS. 153 — § 10). Bei der
Unfallversicherung für Land= und Forstwirt-
schaft bleiben die Ansprüche aus dem Haft-
pflichtgesetze für die ersten dreizehn Wochen
nach dem Unfalle, soweit nicht für diese Zeit
ein Anspruch auf die gesetzlichen Alindest-
leistungen der Krankenversicherung besteht, in
vollem Unfang bestehen (LU W. 8 146 Abs. 3),
während den Reichs= und Staatsbeamten, so-
wie den Personen des Soldatenstandes ein
Schadensersatzanspruch gegen die Betriebsver-
waltung überhaupt nicht zusteht. Die An-
sprüche der Versicherten gegen Personen, die
nicht ihre Arbeitgeber sind, bleiben voll er-
halten, sie gehen aber im Umfange der Un-
fallentschädigung gemäß GU. 8 140, Lll-
V. 8§ 151 usw. auf den Träger der Versiche-
rung über (R#Z. 21, 31; 23, 51; 24, 120).
Ebenso bleiben die Ansprüche unberührt, die
aus solchen Unfällen geltend gemacht werden,
auf welche die Unfallversicherungsgesetze keine
Anwendung finden (R#Z. 24, 117). Für die
Schadensersatzansprüche bleibt der Rechtsweg
unter allen Umständen bestehen, nur ist für das
erkennende ordentliche Gericht die rechts kräftige
Entscheidung der Schiedsgerichte oder des RW A.
darüber maßgebend, ob ein Unfall, für den aus
der E 72 Entschädigung zu leisten
ist, vorliegt (GUVGGS 135 Abs. 3 usw.). S.
auch Beamte (Versicherung der B.). Uber
die H. des Betriebsunternehmers usw. gegenüber
den Trägern der Krankenversicherung s. Kran-
kenversicherung VIII. Betriebsunternehmer,
Bevollmächtigte oder Repräsentanten, Betriebs-
oder Arbeiteraufseher haften dem Träger der
Unfallversicherung (s. d.) für alle Aufwendun-
gen gelegentlich eines Unfalls, den sie vor-
sätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außer-
achtlassung derjenigen Aufmerksamkeit herbei-
geührt haben, zu der sie vermöge ihres Amts,
erufs oder Gewerbes besonders verpflichtet
sind. Bei Fahrlässigkeit Kann die Genossen-
schaftsversammlung oder der Vorstand, wenn
das Statut ihn hierzu ermächtigt, von der
Verfolgung des Anspruchs absehen. Der An-