Hammerwerke — Handelsbücher.
halb allgemein wieder auf das System der
Konzessionierung zurück. Auch wurde die
Altersgrenze auf das vollendete sechste Lebens-
jahr oder den infolge körperlicher oder geisti. (E
geFr MAängel später eintretenden Beginn der
chulpflicht hinaufgesetzt in der Erwägung,
daß in der Schule eine Verwahrlosung des
Kindes den Lehrern bei einiger Aufmerksam-
Rkeit nicht verborgen bleiben könne (Erl. vom
20. März 1896 — All. 67). Auf Grund
dieser Bestimmungen ist in Preußen die Auf-
sicht über die H. durch Verordnung der Ober-
und Regierungspräsidenten geregelt, deren
Rechtsgültigkeit anerkannt ist s. 39, 388).
Wer gegen Entgelt fremde, noch nicht sechs
Jahre alte Kinder in Kost und Pflege halten
will, bedarf polizeilicher Erlaubnis, die nur
bei geeigneten persönlichen und Wohnungs-
verhältnissen und auf Widerruf erteilt wird,
auch bei jedem Unzug erneuert werden muß.
Den Beamten und Beauftragten der Polizei
ist der Zutritt zu den Wohnungen zu ge-
statten, Auskunft über die Pflegeverhältnisse
zu erteilen, das Kind vorzuzeigen. Polizei-
liche Meldung ist vorgeschrieben für Aufnahme
eines H. sowie dessen Ausscheiden aus der
Pflege durch Ableben oder aus anderen
Gründen. Auf Kinder, welche die Fürsorge
der Armenpflege oder öffentlicher Wohltätig-
keitsanstalten genießen, finden die polizei-
lichen Vorschriften in der Regel keine Anwen-
dung. Die Prüfung und Uberwachung der
Haltestellen erfolgt unter Mitwirkung der
Kreisärzte (s. d. und Dienstanweisung für
Kreisärzte vom 23. März 1901 § 98) durch
Polizeibeamte oder durch besondere ehrenamt-
lich angestellte oder besoldete Aufsichtskräfte.
Vorzüglich bewährt haben sich in diesen Stel-
lungen Aussichtsdamen nach geeigneter Aus-
bildung in der Kinderpflege. Im L#PB. Ber-
lin sind zurzeit 23 Aufsichtsdamen gegen
Jahresvergütung von 600—900 MAl. angestellt.
Die Aufsicht über das Haltekinderwesen bietet
zwechmäßig Anlaß zur Einrichtung eines
Pflegestellennachweises auch zur Ausbildung
der Generalvormundschaft (Erl. vom 11. Febr.
1905 — AM3l. 42; AG. z. BGB. Art. 74 F 4).
S. Generalvormundschaft. Angestrebt wird
die einheitliche gesetzliche Regelung der Auf-
sicht über die H., wie sie das franz. G. vom
23. Dez. 1874 über „Protection des enfants
du premier äge et en particulier des nour-
rissons“ und der englische „Infant Life Pro-
tection Act" von 1872 (35 and 36 Vict. c.
38) enthalten (ogl. Erl. vom 15. Dez. 1872 —
A##l. 297).
Hammerwerke sind genehmigungspflichtige
Anlagen (GewO. 8 16). ie Genehmigung
erteilt der Kr A. (St A.), in den zu einem
Landkreise gehörigen Städten mit mehr als
10000 Einw. der Magistrat (3G. 8 109). S. auch
Techn. Anl. Nr. 10. Zu den H. gehören auch
die Poch-, Stampf= und Fallwerke (Sten Ber.
des RT. 1869, 272), nicht aber die Walzwerke;
diese sind nur dann genehmigungspflichtig,
wenn sie mit H. verbunden sind (HPMl.
vom 11. April 1891, vom 3. Dez. 1894
und vom 23. Jan. 1896; anderer Meinung:
OV. 37, 3090. Der Genehmigungspflicht
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unterliegen nicht einfache Schmieden, sondern
nur Werke, in denen die Hämmer durch
elementare Kraft in Bewegung gesetzt werden
erl. vom 14. Sept. 1874 — I. 265).
Wegen Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern in Walz= und Hammer-
werken hat der BR. auf Grund des § 139 a
GewoO. Vorschriften erlassen (RBek. vom
27. Mai 1902 — Rl. 170). S. auch Sonn-
tagsruhe im Gewerbebetriebe IV und
Metallgießereien.
Handarbeitsunterricht. Der Unterricht in
weiblichen Handarbeiten wird, wenn tunlich,
schon von der Mittelstufe an in woöchentlich
zwei Stunden erteilt (Allg Best. vom 15. Okt.
1872 Nr. 38 — UBl. 585). S. auch Schul-
unterricht (Volksschulen) III. Der Unter-
richt soll insbesondere in den Städten in die
Hände geprüfter Lehrerinnen gelegt werden,
im übrigen sich auf Unterweisung in den für
das häusliche Leben unentbehrlichen Arbeiten
beschränken (Erl. vom 30. Alärz 1894 —
A. BBl. 367). Uber die Lehraufgabe in höheren
Alädchenschulen s. Erl. vom 31. Mai 1894
unter C Ziff. XI (U.ZBl. 459).
Handbuch des Deutschen Reiches ist ein
alljährlich erscheinendes, im Reichsamt des
Innern bearbeitetes Verzeichnis der Mitglieder
des Bundesrats und des Reichstages, der Be-
hörden und Beamten des Reiches, sowie der
beim BReiche beglaubigten auswärtigen Ver-
tretungen und ihrer Mitglieder.
Handelsbilanz s. Ausfuhr I.
Handelsbücher (HGB. 8§ 38—47) muß jeder
Vollkaufmann (5GB. 8 4) führen; aus ihnen
müssen seine Handelsgeschäfte und die Lage
seines Vermögens nach den Grundsätzen ord-
nungsmäßiger Buchführung zu ersehen sein.
Von allen abgesandten Handelsbriefen hat er
Kopien anzufertigen und diese mit den ein-
gehenden Handelsbriefen geordnet aufzube-
wahren. Beim Beginne seines Handelsge-
werbes hat der Vollkaufmann seine Grund-
stüche, seine Forderungen und Schulden, den
Betrag seines baren Geldes und seine sonstigen
Vermögensstücke unter Angabe des Werts
genau zu verzeichnen und einen das Verhält-
nis des Vermögens und der Schulden dar-
stellenden Abschluß zu machen. Dieses In-
ventar und diese Bilanz sind mindestens
alle zwölf Monate, ausnahmsweise alle zwei
Jahre, von neuem aufzustellen. Die H. muͤssen
in einer lebenden Sprache geführt werden, sie
sollen gebunden und Blatt für Blatt oder
Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen ver—
sehen sein. Leere Zwischenräume dürfen nicht
gelassen und Rasuren oder Durchstreichungen,
die die ursprüngliche Eintragung nicht mehr
erkennen lassen, nicht vorgenommen werden.
Die H. sind zehn Jahre lang nach der letzten
Eintragung aufzubewahren und müssen auf
Anordnung des Gerichts vorgelegt werden.
Anterlassung oder Vernachlässigung der Buch-
führung, Verheimlichung oder Vernichtung der
H. wird bei eingetretener Zahlungseinstellung
als Bankerott bestraft (&O. 8§ 239,240 — B-
Bl. 1898, 612). Kaufleute, denen im Betriebe
ihres Handelsgewerbes Aktien, Ruxe, Interims-
scheine, Erneuerungsscheine, auf den Inhaber