Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Hammerwerke — Handelsbücher. 
halb allgemein wieder auf das System der 
Konzessionierung zurück. Auch wurde die 
Altersgrenze auf das vollendete sechste Lebens- 
jahr oder den infolge körperlicher oder geisti. (E 
geFr MAängel später eintretenden Beginn der 
chulpflicht hinaufgesetzt in der Erwägung, 
daß in der Schule eine Verwahrlosung des 
Kindes den Lehrern bei einiger Aufmerksam- 
Rkeit nicht verborgen bleiben könne (Erl. vom 
20. März 1896 — All. 67). Auf Grund 
dieser Bestimmungen ist in Preußen die Auf- 
sicht über die H. durch Verordnung der Ober- 
und Regierungspräsidenten geregelt, deren 
Rechtsgültigkeit anerkannt ist s. 39, 388). 
Wer gegen Entgelt fremde, noch nicht sechs 
Jahre alte Kinder in Kost und Pflege halten 
will, bedarf polizeilicher Erlaubnis, die nur 
bei geeigneten persönlichen und Wohnungs- 
verhältnissen und auf Widerruf erteilt wird, 
auch bei jedem Unzug erneuert werden muß. 
Den Beamten und Beauftragten der Polizei 
ist der Zutritt zu den Wohnungen zu ge- 
statten, Auskunft über die Pflegeverhältnisse 
zu erteilen, das Kind vorzuzeigen. Polizei- 
liche Meldung ist vorgeschrieben für Aufnahme 
eines H. sowie dessen Ausscheiden aus der 
Pflege durch Ableben oder aus anderen 
Gründen. Auf Kinder, welche die Fürsorge 
der Armenpflege oder öffentlicher Wohltätig- 
keitsanstalten genießen, finden die polizei- 
lichen Vorschriften in der Regel keine Anwen- 
dung. Die Prüfung und Uberwachung der 
Haltestellen erfolgt unter Mitwirkung der 
Kreisärzte (s. d. und Dienstanweisung für 
Kreisärzte vom 23. März 1901 § 98) durch 
Polizeibeamte oder durch besondere ehrenamt- 
lich angestellte oder besoldete Aufsichtskräfte. 
Vorzüglich bewährt haben sich in diesen Stel- 
lungen Aussichtsdamen nach geeigneter Aus- 
bildung in der Kinderpflege. Im L#PB. Ber- 
lin sind zurzeit 23 Aufsichtsdamen gegen 
Jahresvergütung von 600—900 MAl. angestellt. 
Die Aufsicht über das Haltekinderwesen bietet 
zwechmäßig Anlaß zur Einrichtung eines 
Pflegestellennachweises auch zur Ausbildung 
der Generalvormundschaft (Erl. vom 11. Febr. 
1905 — AM3l. 42; AG. z. BGB. Art. 74 F 4). 
S. Generalvormundschaft. Angestrebt wird 
die einheitliche gesetzliche Regelung der Auf- 
sicht über die H., wie sie das franz. G. vom 
23. Dez. 1874 über „Protection des enfants 
du premier äge et en particulier des nour- 
rissons“ und der englische „Infant Life Pro- 
tection Act" von 1872 (35 and 36 Vict. c. 
38) enthalten (ogl. Erl. vom 15. Dez. 1872 — 
A##l. 297). 
Hammerwerke sind genehmigungspflichtige 
Anlagen (GewO. 8 16). ie Genehmigung 
erteilt der Kr A. (St A.), in den zu einem 
Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 
10000 Einw. der Magistrat (3G. 8 109). S. auch 
Techn. Anl. Nr. 10. Zu den H. gehören auch 
die Poch-, Stampf= und Fallwerke (Sten Ber. 
des RT. 1869, 272), nicht aber die Walzwerke; 
diese sind nur dann genehmigungspflichtig, 
wenn sie mit H. verbunden sind (HPMl. 
vom 11. April 1891, vom 3. Dez. 1894 
und vom 23. Jan. 1896; anderer Meinung: 
OV. 37, 3090. Der Genehmigungspflicht 
  
  
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unterliegen nicht einfache Schmieden, sondern 
nur Werke, in denen die Hämmer durch 
elementare Kraft in Bewegung gesetzt werden 
erl. vom 14. Sept. 1874 — I. 265). 
Wegen Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern in Walz= und Hammer- 
werken hat der BR. auf Grund des § 139 a 
GewoO. Vorschriften erlassen (RBek. vom 
27. Mai 1902 — Rl. 170). S. auch Sonn- 
tagsruhe im Gewerbebetriebe IV und 
Metallgießereien. 
Handarbeitsunterricht. Der Unterricht in 
weiblichen Handarbeiten wird, wenn tunlich, 
schon von der Mittelstufe an in woöchentlich 
zwei Stunden erteilt (Allg Best. vom 15. Okt. 
1872 Nr. 38 — UBl. 585). S. auch Schul- 
unterricht (Volksschulen) III. Der Unter- 
richt soll insbesondere in den Städten in die 
Hände geprüfter Lehrerinnen gelegt werden, 
im übrigen sich auf Unterweisung in den für 
das häusliche Leben unentbehrlichen Arbeiten 
beschränken (Erl. vom 30. Alärz 1894 — 
A. BBl. 367). Uber die Lehraufgabe in höheren 
Alädchenschulen s. Erl. vom 31. Mai 1894 
unter C Ziff. XI (U.ZBl. 459). 
Handbuch des Deutschen Reiches ist ein 
alljährlich erscheinendes, im Reichsamt des 
Innern bearbeitetes Verzeichnis der Mitglieder 
des Bundesrats und des Reichstages, der Be- 
hörden und Beamten des Reiches, sowie der 
beim BReiche beglaubigten auswärtigen Ver- 
tretungen und ihrer Mitglieder. 
Handelsbilanz s. Ausfuhr I. 
Handelsbücher (HGB. 8§ 38—47) muß jeder 
Vollkaufmann (5GB. 8 4) führen; aus ihnen 
müssen seine Handelsgeschäfte und die Lage 
seines Vermögens nach den Grundsätzen ord- 
nungsmäßiger Buchführung zu ersehen sein. 
Von allen abgesandten Handelsbriefen hat er 
Kopien anzufertigen und diese mit den ein- 
gehenden Handelsbriefen geordnet aufzube- 
wahren. Beim Beginne seines Handelsge- 
werbes hat der Vollkaufmann seine Grund- 
stüche, seine Forderungen und Schulden, den 
Betrag seines baren Geldes und seine sonstigen 
Vermögensstücke unter Angabe des Werts 
genau zu verzeichnen und einen das Verhält- 
nis des Vermögens und der Schulden dar- 
stellenden Abschluß zu machen. Dieses In- 
ventar und diese Bilanz sind mindestens 
alle zwölf Monate, ausnahmsweise alle zwei 
Jahre, von neuem aufzustellen. Die H. muͤssen 
in einer lebenden Sprache geführt werden, sie 
sollen gebunden und Blatt für Blatt oder 
Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen ver— 
sehen sein. Leere Zwischenräume dürfen nicht 
gelassen und Rasuren oder Durchstreichungen, 
die die ursprüngliche Eintragung nicht mehr 
erkennen lassen, nicht vorgenommen werden. 
Die H. sind zehn Jahre lang nach der letzten 
Eintragung aufzubewahren und müssen auf 
Anordnung des Gerichts vorgelegt werden. 
Anterlassung oder Vernachlässigung der Buch- 
führung, Verheimlichung oder Vernichtung der 
H. wird bei eingetretener Zahlungseinstellung 
als Bankerott bestraft (&O. 8§ 239,240 — B- 
Bl. 1898, 612). Kaufleute, denen im Betriebe 
ihres Handelsgewerbes Aktien, Ruxe, Interims- 
scheine, Erneuerungsscheine, auf den Inhaber
	        
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