Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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lautende oder durch Indossament übertragbare 
Schuldverschreibungen oder vertretbare andere 
Wertpapiere in verschlossene Verwahrung oder 
als Pfand übergeben sind, müssen nach dem 
G. vom 5. Juli 1896 (REGl. 183) ein beson- 
deres H. über die aufbewahrten Wertpapiere 
führen. Strafbestimmung § 10 a. a. O. S. fr. 
Depotgesetz. H. gehören im Falle des Konkurses 
zur Konkursmasse (KO. § 117 Ziff. 2), sind 
aber der Zwangsvollstrechung nach 3PO. 8s 816 
Ziff. 1 nicht unterworfen. 
Die H. haben von jeher eine höhere Beweis- 
kraft als andere Privaturkunden gehabt, näm- 
lich nicht bloß als Beweismittel gegen, sondern 
auch für den Kaufmann. Dies gilt noch, jedoch 
ist die frühere gesetzliche Bestimmung des Maßes 
der Beweiskraft (halber Beweis, durch Eid zu 
ergänzender Beweis) beseitigt. Die Beweis- 
führung erfolgt durch Vorlegung der H., von 
denen aber regelmäßig dem Gegner nur der 
den Streitpunkt betreffende Inhalt und dem 
Gericht außerdem das zur Prüfung ihrer ord- 
nungsmäßigen Führung MNotwendige aufzu- 
decken ist. 
Handelsflagge. Die Reichsflagge, die von 
Schiffen als Flagge geführt wird, bildet ein 
längliches Rechtech, bestehend aus drei gleich 
breiten horizontalen Streifen, von denen der 
obere schwarz, der mittlere weiß und der 
untere rot ist. Das Verhältnis der Höhe der 
Flagge zur Länge ist wie zwei zu drei. Sie 
wird von den Schiffen am Heck oder am 
hinteren Mast — und zwar in der Regel an 
der Gaffel dieses Mastes, in Ermanglung eines 
solchen aber am Topp oder im Want (V. 
vom 25. Okt. 1867 — REBl. 39) — geführt. 
Führer deutscher Kauffahrteischiffe, die Offiziere 
des Beurlaubtenstandes, der Marine oder zum 
Tragen der Uniform berechtigt sind, dürfen 
auf der H. das eiserne Kreuz führen (AE. vom 
1. Juli 18996 — Rl. 1181 — und vom 
7. Febr. 1903 — REBl. 199; RBek. vom 
16. Aug. 1896 — Z Bl. 461 — und vom 16. NVov. 
1901 — Z Bl. 404; sowie AusfBest. vom 26. März 
1903 — ZBl. 143). Dem Zais. Jachtklub in 
Kiel ist gleichfalls ein Abzeichen in der Natio— 
nalflagge verliehen (Bek. vom 13. Febr. 1893 
— Z Bl. 89 — und vom 23. April und 12. Juli 
1893 — MVBl. S. 107, 189). Zur Führung 
der H. sind berechtigt die deutschen Kauffahrtei- 
schiffe (s. d.) mit Einschluß der Lootsen, Hoch- 
seefischerei, Bergungs= und Schleppfahrzeuge 
nach G., betr. das Flaggenrecht der Kauf- 
fahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Ro# l. 319) 
§ 1, Binnenschiffe, die ausschließlich auf aus- 
ländischen Gewässern verkehren, nach § 26 a 
a. a. O. und V., betr. das Flaggenrecht 
deutscher Binnenschiffe, die ausschließlich auf 
ausländischen Gewässern verkehren, vom 1. März 
1900 (REGl. 41), seegehende Lustjachten, Schul- 
schiffe sowie solche Seeschiffe, welche für Rech- 
mung von auswärtigen Staaten oder deren 
Angehörigen im Inlande erbaut sind (8 26 
a. a. O.), und Gouvernementsfahrzeuge der 
deutschen Schutzgebiete (§ 26 Abs. 2 a. a. O.; 
V. vom 5. Juli 1903 — BEl. 257). Un- 
befugte Führung der H. ist nach §§ 18, 19 
a. a. O. strafbar. Deutsche Kauffahrteischiffe 
müssen die H. zeigen beim Begegnen von einem 
  
Handelsflagge — Handelsgeschäfte. 
Schiffe der deutschen Marine, das die Reichs- 
kriegsflagge gesetzt hat, beim Einlaufen in 
einen deutschen Hafen und beim Passieren einer 
deutschen Küstenbefestigung, auf der die Kriegs- 
flagge weht, wenn das Passieren innerhalb 
drei Seemeilen vom Strande beim tiefsten 
Ebbestand ab gerechnet erfolgt. Fremde Kauf- 
fahrteischiffe haben ihre Nationalflagge in den 
vorbezeichneten Fällen zu zeigen, beim Be- 
gegnen von Kriegsschiffen aber nur, wenn dies 
innerhalb drei Seemeilen vom Strande beim 
tiefsten Ebbestand erfolgt (V. vom 21. Aug. 
1900 — R#Bl. 807). S. auch Binnen- 
schiffahrt. 
Handelsgerichte s. Kammern für Han- 
delssachen. 
Handelsgeschäfte. I. Das Handelsrecht gilt 
in Handelssachen (EcH##. Art. 2). Han- 
delssachen sind hierbei alle Angelegenheiten, 
die in Anlehnung an den wirtschaftlichen Be- 
griff des Handels vom HGEB. und dem EoS. 
dazu in eigentümlicher, vom sonstigen Rechte 
abweichender Weise geregelt worden sind. Dieser 
Begriff der Handelssachen ist erheblich weiter 
als der der Handelsprozeßsachen, d. i. der- 
jenigen Handelssachen, die im Streitfalle ge- 
mäß § 101 GV. in erster Instanz vor die 
Kammern für Handelssachen, falls solche bei 
den Landgerichten gebildet worden sind, ge- 
hören. Wesentlich verschieden von den Handels- 
sachen sind die H. Das alte HGB. unterschied 
zwischen absoluten (objektiven) H., die unter 
allen Umständen um ihres Inhalts willen 
H. waren, ohne Rüchsicht darauf, ob sie von 
einem Kaufmann oder von einem Aichtkauf- 
mann, ob sie gewerbemäßig oder vereinzelt 
abgeschlossen wurden (Art. 271), und relativen 
(subjektiven) H., die nur H. waren, wenn sie 
entweder gewerbemäßig betrieben (Art. 272) 
oder von einem Kaufmann im Betriebe seines 
Handelsgewerbes eingegangen wurden (Art.273). 
Andererseits entzog es gewisse Geschäfte dem 
Handelsrechte auch dann, wenn sie gewerbe- 
mäßig oder von einem Kaufmann vorgenommen 
wurden, so vor allem die Verträge über un- 
bewegliche Sachen, die niemals H. sein konnten 
(Art 275), außerdem die Veräußerungen der 
Handwerker in ihrem sonst kaufmännischen 
Gewerbebetriebe (Art. 273 Abs. 3). Nach § 343 
des neuen H0B. sind H. alle Geschäfte eines 
Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handels- 
gewerbes gehören. Geschäfte, bei denen Rein 
aufmann beteiligt ist, sind niemals H. Es 
gibt also keine obsektiven H. mehr. Dagegen 
sind jetzt auch Verträge über unbewegliche 
Sachen H., wenn sie im Betriebe eines Handels- 
gewerbes geschlossen werden. Auch die Aus- 
nahme in Ansehung der Veräußerungen von 
Handwerkern ist beseitigt worden. Die H. 
zerfallen in die sog. Grundhandelsgeschäfte 
und die akzessorischen (Aeben-) H. Jene sind 
lediglich die im § 1 Ziff. 1—9 56B. aufge- 
führten Arten von Geschäften, die auch dann 
H. sind, wenn sie von einem Kaufmann im 
Betriebe seines gewöhnlich auf andere Ge- 
schäfte gerichteten Handelsgewerbes geschlossen 
waren 8 343 Abs. 2), und deren gewerbemäßi- 
ger Betrieb zum Kaufmann macht. Azzesso- 
rische H. sind alle übrigen H. (z. B. Anschaffung
	        
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