Handelsgesellschaften
des Inventars, Annahme des Personals, Miete
der Geschäftsräume, Versicherung der Waren).
Sie setzen die Kaufmannseigenschaft voraus.
Der Kaufmann wird nicht erst und schon Kauf-
mann durch den gewerbemäßigen Betrieb dieser
Geschäfte, wohl aber muß er sie im Betriebe
seines Handelsgewerbes abschließen. Alle von
einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsge-5
schäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe
seines Handelsgewerbes gehörig, also als H.
Der Gegenbeweis ist zulässig, bei den von
einem Kaufmanne Pezeichneten Schuldscheinen
mit Einschluß der Wechsel jedoch nur in der
Art, daß sich aus der Urkunde selbst das
Gegenteil ergeben muß, bei abstrakten Schuld-
scheinen also überhaupt nicht (§ 344). Die H.
sind einseitige, wenn nur der eine Teil sie als
Kaufmann in seinem Handelsbetrieb abge-
schlossen hat, und zweiseitige, wenn diese Vor-
aussetzung bei beiden Teilen zutrifft. Auch
bei einseitigen H. finden aber die Vorschriften
über H. für beide Teile gleichmäßig Anwendung,
soweit sich nicht aus ihnen ein anderes ergibt
# 345). Für die H., namentlich die Auslegung,
den Abschluß, die Erfüllung und die Siche-
rungsmittel (Bürgschaft und Zurüchbehaltungs-
rech-, galten im alten HPGB. zahlreiche Sonder-
bestimmungen, die die Regeln des gemeinen
Obligationenrechts teils abänderten, teils er-
gänzten. Eine große Alenge davon ist unver-
ändert oder wenig verändert in das BE.
übergegangen. Es gibt aber noch immer eine
Reihe von Sonderbestimmungen.
II. Offentliche Anstalten für den Abschluß
von H. sind die Märkte und die Börsen.
Ihrem Gegenstande nach sind die H. Waren-
geschäfte (der Handelskauf und Börsengeschäfte),
Geldgeschäfte (kaufmännische Anweisung, Giro-
verkehr, Abrechnung), Kreditgeschäfte (Depo-
siten-, Depot-, Lombard-, Kontokorrentgeschäfte
usw.), Arbeitsgeschäfte (Dienstverträge mit den
kaufmännischen Hilfspersonen, Handelsmähler=
vertrag, Kommissions-, Speditions-, Lager-,
Frachtgeschäft usw.) und Versicherungsgeschäfte
(Seeversicherung). S. auch Depotgesetz.
III. In einem wesentlich andern Sinne wird
nicht selten der Ausdruck H. auch als gleich-
bedeutend mit Handelsgewerbe (s. d.) gebraucht,
s. z. B. den sich auf die Gehilfen und Lehr-
linge in H. beziehenden § 154 GewO. und die
Vf., betr. die gewerbliche Schulpflicht der in
H. tätigen gewerblichen Arbeiter, vom 17. Nov.
1900 (Ml. 297).
Handelsgesellschaften sind Vereinigungen
mehrerer zum Zwecke der Gewinnerlangung
aus einem unter gemeinsamer Firma gemein-
schaftlich betriebenen Geschäft. Zu den H. ge-
hören die offene H. (s. d.), die Kommanditge-
sellschaft (I. d.), die Aktiengesellschaft (s. d.), die
Kommanditgesellschaft auf Aktien (s. d.) und
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s. d.).
Die stille Gesellschaft (s. d.) ist keine H. (O#.
§§s 105—342; Gesetz, betr. die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung — RGBl. 1898, 840).
Die offene H. und die Kommanditgesellschaft
sind nur dann H., wenn sie das Handelsge-
werbe eines Vollkaufmanns betreiben. Alle
H. sind nach HGS. § 6 Kaufleute. Abgesehen
von der offenen H. und der Kommanditgesell-
— Handelsgesetzbuch. 781
schaft sind die H. juristische Llem (Erl.
vom 19. April 1904 — HMl. 112). Nicht zu
den H. gehören die Gewerkschaften im Berg-
recht (s. d.) und die Erwerbs= und Wirtschafts-
genossenschaften. S. auch Juristische Per-
onen.
Gandelsgesetzbuch. I. Die Entstehung des
B. greift bis in die Mitte des vorigen
Jahrhunderts zurück. Auf Antrag Bayerns
beschloß die deutsche Bundesversammlung am
17. April 1856, eine Kommission zur Entwer-
fung und Vorlage eines allgemeinen H.
einzusetzen, die am 15. Jan. 1857 unter Be-
teiligung Osterreichs und der meisten deutschen
Bundesstaaten in Nürnberg zusammentrat und
unter zeitweiliger Verlegung des Sitzes nach
Hamburg den Entwurf des H###. und des
Seerechts bis zum Jahre 1861 fertig stellte.
Aachdem die Bundesversammlung die Vorlage
der Kommission durch Beschluß vom 16. März
1861 den Bundesregierungen zur Einführung
empfohlen hatte, erfolgte die Inkraftsetzung
des HGB. in den einzelnen Staaten in den
Jahren 1861—1865, in Preußen durch E.
vom 24. Juni 1861 (GS. 449). In den neu-
erworbenen Landesteilen blieben die betreffen-
den E#.. bestehen. Durch G. vom 5. Juni
1869 (BEl. 379) wurde das HSB. zum Bun-
desgesetz und durch RV. vom 16. April 1871
(B l. 63) zum Reichsgesetz erhoben. Geän-
dert wurde das HG. zunächst durch die G.,
betr. die Kommanditgesellschaften auf Aktien
und die Aktiengesellschaften, vom 11. Juni
1870 (Be#Bl. 375) und vom 18. Juli 1884 (Rö-
Bl. 123). Eine durchgreifende, durch das BGB.
veranlaßte Umgestaltung erfuhr das H.
durch das G. vom 10. Mai 1897 (RGBl. 219),
das nach dem Eo. vom 10. Mai 1897 (Röl.
437), abgesehen von den Vorschriften über die
Handlungsgehilfen und -ehrlinge, die schon
am 1. Jan. 1898 in Kraft gesetzt wurden, am
1. Jan. 1900 in Kraft Getreten ist; dazu Pr AG.
vom 24. Sept. 1899 (GS. 303). Das H. dt#
in zwischen durch G. vom 12. Mai 1904 (R-
Bl. 167) geändert worden. Eine weitere An-
derung soll durch das dem RT. zur Beschluß-
fassung vorliegende Gesetz über den Versiche-
rungsvertrag erfolgen. Das HGB. zerfällt in
vier Bücher. Das erste Buch enthält Vor-
schriften über den Handelsstand (Begriff des
Kaufmanns, Handelsregister, Handelsfirma,
Handelsbücher, Prokura und Handlungsvoll-
macht, Handlungsgehilfen und Handlungs-
lehrlinge, Handlungsagenten, Handelsmäkler).
Im zweiten Buche sind die Verhältnisse der
Handelsgesellschaften und der stillen Gesell-
schaft geregelt. Das dritte Buch handelt von
den Handelsgeschäften und das vierte Buch
vom Seehandel.
II. Das Handelsgewohnheitsrecht, einst
die Hauptquelle des Handelsrechtes und dann
wenigstens als allem bürgerlichen Recht ein-
schließlich der sonst das Gewohnheitsrecht aus-
schließenden privatrechtlichen Gesetze vorgehend
anerkannt, ist jetzt nicht mehr privilegiert. Es
gelten dafür also die allgemeinen Regeln über
Gewohnheitsrecht. Die Handelsfsitte, d. i. die
im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten
und Gebräuche, früher oft mit dem Handels-