Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Handelsmakler. 
Gegen die Beschlüsse findet innerhalb zwei 
Wochen die Klage beim Bez l. statt, dessen 
Entscheidungen nur mit der Revision ange- 
fochten werden Können. MNeben den Mitgliedern 
können nach Mlaßgabe des Statuts Stellver- 
treter Lewählt werden (§8 16—22). 
V. Kosten. Die H. hat alljährlich einen Etat 
aufzustellen und dem Regierungspräsidenten 
mitzuteilen. Die durch Einnahmen nicht ge- 
dechten Kosten werden durch den Maßstab der 
veranlagten Gewerbesteuer gedeckht. Beitrags- 
Michtig sind die Wahlberechtigten. Derjenige 
eil, der auf Aiederlassungen, Betriebe und 
Betriebsstätten, die ihren Sitz nicht im Bezirke 
der H. haben oder hinsichtlich deren der Besitzer 
nicht wahlberechtigt ist, bleibt außer Anrechnung. 
In Gemeinden, die eine besondere Gewerbe- 
steuer eingeführt haben (s. Hemeindegewerbe- 
seuer) kann mit Genehmigung des HM. durch 
eschluß der H. nach Anhörung der Beteiligten 
der auf die Wahlberechtigten der Gemeinde ent- 
fallende Betrag durch Zuschläg- zu dieser Ge- 
werbesteuer erhoben werden. Die Vorsitzenden 
der Steuerausschüsse der Klasse I, II, II haben 
den H. von Amts wegen eine den Namen, den 
Wohnort, das Gewerbe und den Gewerbe- 
steuerbetrag nachweisende Liste der Steuer- 
Rlichtigen des Bezirks mitzuteilen. Für die 
Klasse IV sind auf Antrag die namentlichen die 
Steuersätze enthaltenden Nachweisungen in Ur- 
schrift behufs Anfertigung eines Auszugs zu 
überlassen. Wenn innerhalb der IV. Klasse 
eine steuerliche Begrenzung für die Ausübung 
des Wahlrechts (s. unter IV, 1) besteht, ist den 
H. auf Wunsch eine Liste der oberhalb der 
Grenze liegenden Gewerbesteuerpflichtigen zu 
übermitteln (Erl. vom 20. Nov. 1900; f. auch 
Erl. vom 7. Okt. 1899 — Mittd St. 40, 48 —, 
vom 20. Aov. 1900 — Mlittd St. 42, 20 — und 
vom 7. Aug. 1903 — HM. Bl. 270). Insoweit 
die Veranlagung sich auf mehrere Nieder- 
lassungen, Betriebe oder Betriebsstätten eines 
Beitragspflichtigen erstreckt, die nicht alle ihren 
Sitz im Bezirk einer H. haben oder hinsichtlich 
deren der Besitzer nicht wahlberechtigt ist, ist 
auf Antrag der H., die die Betriebe usw. ge- 
nau bezeichnen muß (Erl. vom 16. Aov. 1897), 
vom Vorsitzenden des Steuerausschusses der 
auf die abgabepflichtigen Aiederlassungen usw. 
entfallende Teilbetrag festzustellen und dem 
Abgabepflichtigen mitzuteilen. Hiergegen steht 
diesen binnen vier Wochen die Berufung an 
die Bezirksregierung zu, die endgültig ent- 
scheidet. Die Beiträge setzt die H. fest. Die 
Gemeinde= und Gutsbezirke haben auf Er- 
suchen der H. gegen eine Vergütung von 3% 
die eingezogenen Beiträge durch Vermittlung 
der Kreis (Steuer-, kassen an die H. abzuführen. 
Bückständige Beiträge werden im Verwaltungs- 
zwangsverfahren (s. d.) beigetrieben. Ein- 
sprüche, die eine aufschiebende Wirkung nicht 
haben, sind binnen zwei Wochen nach der 
Zahlungsaufforderung bei der H. anzubringen, 
die darüber entscheidet. Gegen den Beschluß 
findet innerhalb zwei Wochen nach der Zu- 
stellung die Klage beim Bez A statt, dessen Ent- 
scheidung nur durch Revision angefochten wer- 
den kann. Einsprüche, die sich gegen die 
Veranlagung der zugrunde gelegten Gewerbe- 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
785 
steuern richten, sind unzulässig. Wird aber 
infolge von Rechtsmitteln die Veranlagung 
zur Gewerbesteuer geändert, so ist von Amts 
wegen der Handelskammerbeitrag, auch wenn 
die Einspruchsfrist verstrichen ist, zu berichtigen 
(Erl. vom 14. Nov. 1901 — HMBl. 297 — 
und vom 20. Febr. 1902 — HMBl. 104; O#. 
39, 302). Die H. kann zur Deckung der RKosten 
für Anstalten und Einrichtungen, die aus- 
schließlich für ein zelne Teile des Bezirkes oder 
für einzelne Betriebszweige bestimmt sind oder 
ihnen vorzugsweise zugute kommen, die be- 
treffenden Beitragspflichtigen mit Genehmi- 
gung des 5M. besonders belasten. Sollen mehr 
als 10% der Gewerbesteuer erhoben werden, so 
ist die Genehmigung des HM. erforderlich, der 
die Gesamtsumme der Kosten soweit herabsetzen 
kann, daß 10% nicht überschritten werden 
(§§5 23—31). Wegen der gleichzeitigen Heran- 
ziehung gewerblicher Betriebe zu den Kosten 
der H. und der Handwerkskammern s. Hand- 
werkskammern VI. 
VI. Geschäftsführung. Zu Anfang jeden 
Jahrs wählt die H. einen Vorsitzenden und 
einen oder zwei Stellvertreter. Scheidet einer 
der Gewählten aus, so ist für den Rest des 
Jahres eine Aeuwahl vorzunehmen (8 32). Die 
Mitglieder der H. erhalten nur die für die 
Erledigung einzelner Aufträge ihnen erwachsen- 
den baren Auslagen erstattet. Auch kann ihnen 
eine den baren Auslagen für die Teilnahme 
an den Sitzungen entsprechende Entschädigung 
gewährt werden. Die Beamten der H. sind 
mittelbare Staatsbeamte (OB0S. 19, 62) und 
als solche zu vereidigen (Erl. vom 20. Juni 
1901 — 5SMVBl. 116). Die H. kann die Offent- 
lichkeit der Sitzungen beschließen, soweit nicht 
Gegenstände zur Beratung stehen, deren öffent- 
liche Behandlung von den Behöäörden nicht 
gewünscht oder von der H. nicht für zwech- 
mäßig befunden wird (§ 33). Beschlüsse der 
H. werden in der Regel durch Stimmenmehr- 
heit gefaßt. Zu einem gültigen Beschluß ist 
die Ladung aller Mitglieder unter Mitteilung 
der Beratungsgegenstände und die Anwesen- 
heit von mindestens der Hälfte der Mitglieder 
erforderlich. Uber jede Beratung ist eine Aieder— 
schrift aufzunehmen (§ 34). Die H. hat juri- 
stische Persönlichkeit; sie wird durch ihren Vor- 
sitzenden nach außen vertreten. Urkunden, die 
die H. verpflichten, müssen unter ihrem Aamen 
vom Vorsitzenden und einem Miittgliede voll- 
zogen werden (8 35). Das Siegel der H. ent- 
hält den heraldischen Adler mit der Umschrift: 
„Handelskammer zu (für).. Die H. kann 
unmittelbar an Zentralbehörden berichten, doch 
ist der beteiligten Provinzialbehörde hiervon 
Mitteilung zu machen. Die Geschäftsführung 
wird im übrigen durch eine dem Negierungs- 
präsidenten mitzuteilende Geschäftsordnung ge- 
regelt (88 36, 37). 
Handelsmakler. H. ist, wer gewerbsmäßig 
für andere Personen, ohne von ihnen auf 
Grund eines Vertragsverhältnisses ständig 
damit betraut zu sein, die Vermittlung von 
Verträgen über Anschaffung oder Veräuße- 
rung von Waren oder Wertpapieren, über Ver- 
sicherungen, Güterbeförderungen, Bodmereik s. d), 
Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des 
50
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.