Handelsmakler.
Gegen die Beschlüsse findet innerhalb zwei
Wochen die Klage beim Bez l. statt, dessen
Entscheidungen nur mit der Revision ange-
fochten werden Können. MNeben den Mitgliedern
können nach Mlaßgabe des Statuts Stellver-
treter Lewählt werden (§8 16—22).
V. Kosten. Die H. hat alljährlich einen Etat
aufzustellen und dem Regierungspräsidenten
mitzuteilen. Die durch Einnahmen nicht ge-
dechten Kosten werden durch den Maßstab der
veranlagten Gewerbesteuer gedeckht. Beitrags-
Michtig sind die Wahlberechtigten. Derjenige
eil, der auf Aiederlassungen, Betriebe und
Betriebsstätten, die ihren Sitz nicht im Bezirke
der H. haben oder hinsichtlich deren der Besitzer
nicht wahlberechtigt ist, bleibt außer Anrechnung.
In Gemeinden, die eine besondere Gewerbe-
steuer eingeführt haben (s. Hemeindegewerbe-
seuer) kann mit Genehmigung des HM. durch
eschluß der H. nach Anhörung der Beteiligten
der auf die Wahlberechtigten der Gemeinde ent-
fallende Betrag durch Zuschläg- zu dieser Ge-
werbesteuer erhoben werden. Die Vorsitzenden
der Steuerausschüsse der Klasse I, II, II haben
den H. von Amts wegen eine den Namen, den
Wohnort, das Gewerbe und den Gewerbe-
steuerbetrag nachweisende Liste der Steuer-
Rlichtigen des Bezirks mitzuteilen. Für die
Klasse IV sind auf Antrag die namentlichen die
Steuersätze enthaltenden Nachweisungen in Ur-
schrift behufs Anfertigung eines Auszugs zu
überlassen. Wenn innerhalb der IV. Klasse
eine steuerliche Begrenzung für die Ausübung
des Wahlrechts (s. unter IV, 1) besteht, ist den
H. auf Wunsch eine Liste der oberhalb der
Grenze liegenden Gewerbesteuerpflichtigen zu
übermitteln (Erl. vom 20. Nov. 1900; f. auch
Erl. vom 7. Okt. 1899 — Mittd St. 40, 48 —,
vom 20. Aov. 1900 — Mlittd St. 42, 20 — und
vom 7. Aug. 1903 — HM. Bl. 270). Insoweit
die Veranlagung sich auf mehrere Nieder-
lassungen, Betriebe oder Betriebsstätten eines
Beitragspflichtigen erstreckt, die nicht alle ihren
Sitz im Bezirk einer H. haben oder hinsichtlich
deren der Besitzer nicht wahlberechtigt ist, ist
auf Antrag der H., die die Betriebe usw. ge-
nau bezeichnen muß (Erl. vom 16. Aov. 1897),
vom Vorsitzenden des Steuerausschusses der
auf die abgabepflichtigen Aiederlassungen usw.
entfallende Teilbetrag festzustellen und dem
Abgabepflichtigen mitzuteilen. Hiergegen steht
diesen binnen vier Wochen die Berufung an
die Bezirksregierung zu, die endgültig ent-
scheidet. Die Beiträge setzt die H. fest. Die
Gemeinde= und Gutsbezirke haben auf Er-
suchen der H. gegen eine Vergütung von 3%
die eingezogenen Beiträge durch Vermittlung
der Kreis (Steuer-, kassen an die H. abzuführen.
Bückständige Beiträge werden im Verwaltungs-
zwangsverfahren (s. d.) beigetrieben. Ein-
sprüche, die eine aufschiebende Wirkung nicht
haben, sind binnen zwei Wochen nach der
Zahlungsaufforderung bei der H. anzubringen,
die darüber entscheidet. Gegen den Beschluß
findet innerhalb zwei Wochen nach der Zu-
stellung die Klage beim Bez A statt, dessen Ent-
scheidung nur durch Revision angefochten wer-
den kann. Einsprüche, die sich gegen die
Veranlagung der zugrunde gelegten Gewerbe-
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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steuern richten, sind unzulässig. Wird aber
infolge von Rechtsmitteln die Veranlagung
zur Gewerbesteuer geändert, so ist von Amts
wegen der Handelskammerbeitrag, auch wenn
die Einspruchsfrist verstrichen ist, zu berichtigen
(Erl. vom 14. Nov. 1901 — HMBl. 297 —
und vom 20. Febr. 1902 — HMBl. 104; O#.
39, 302). Die H. kann zur Deckung der RKosten
für Anstalten und Einrichtungen, die aus-
schließlich für ein zelne Teile des Bezirkes oder
für einzelne Betriebszweige bestimmt sind oder
ihnen vorzugsweise zugute kommen, die be-
treffenden Beitragspflichtigen mit Genehmi-
gung des 5M. besonders belasten. Sollen mehr
als 10% der Gewerbesteuer erhoben werden, so
ist die Genehmigung des HM. erforderlich, der
die Gesamtsumme der Kosten soweit herabsetzen
kann, daß 10% nicht überschritten werden
(§§5 23—31). Wegen der gleichzeitigen Heran-
ziehung gewerblicher Betriebe zu den Kosten
der H. und der Handwerkskammern s. Hand-
werkskammern VI.
VI. Geschäftsführung. Zu Anfang jeden
Jahrs wählt die H. einen Vorsitzenden und
einen oder zwei Stellvertreter. Scheidet einer
der Gewählten aus, so ist für den Rest des
Jahres eine Aeuwahl vorzunehmen (8 32). Die
Mitglieder der H. erhalten nur die für die
Erledigung einzelner Aufträge ihnen erwachsen-
den baren Auslagen erstattet. Auch kann ihnen
eine den baren Auslagen für die Teilnahme
an den Sitzungen entsprechende Entschädigung
gewährt werden. Die Beamten der H. sind
mittelbare Staatsbeamte (OB0S. 19, 62) und
als solche zu vereidigen (Erl. vom 20. Juni
1901 — 5SMVBl. 116). Die H. kann die Offent-
lichkeit der Sitzungen beschließen, soweit nicht
Gegenstände zur Beratung stehen, deren öffent-
liche Behandlung von den Behöäörden nicht
gewünscht oder von der H. nicht für zwech-
mäßig befunden wird (§ 33). Beschlüsse der
H. werden in der Regel durch Stimmenmehr-
heit gefaßt. Zu einem gültigen Beschluß ist
die Ladung aller Mitglieder unter Mitteilung
der Beratungsgegenstände und die Anwesen-
heit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
erforderlich. Uber jede Beratung ist eine Aieder—
schrift aufzunehmen (§ 34). Die H. hat juri-
stische Persönlichkeit; sie wird durch ihren Vor-
sitzenden nach außen vertreten. Urkunden, die
die H. verpflichten, müssen unter ihrem Aamen
vom Vorsitzenden und einem Miittgliede voll-
zogen werden (8 35). Das Siegel der H. ent-
hält den heraldischen Adler mit der Umschrift:
„Handelskammer zu (für).. Die H. kann
unmittelbar an Zentralbehörden berichten, doch
ist der beteiligten Provinzialbehörde hiervon
Mitteilung zu machen. Die Geschäftsführung
wird im übrigen durch eine dem Negierungs-
präsidenten mitzuteilende Geschäftsordnung ge-
regelt (88 36, 37).
Handelsmakler. H. ist, wer gewerbsmäßig
für andere Personen, ohne von ihnen auf
Grund eines Vertragsverhältnisses ständig
damit betraut zu sein, die Vermittlung von
Verträgen über Anschaffung oder Veräuße-
rung von Waren oder Wertpapieren, über Ver-
sicherungen, Güterbeförderungen, Bodmereik s. d),
Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des
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