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Handelsverkehrs übernimmt (HGB. 8 93). Der
H. hat, sofern nicht die Parteien ihm dies er-
lassen oder der Ortsgebrauch davon entbindet,
unverzüglich (BS#B. 8 121) nach dem Abschlusse
des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unter-
eichnete Schlußnote auszustellen, welche die
Personen, den Gegenstand und die Bedingun-
gen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen
von Waren oder Wertpapieren die Gattung
und Menge sowie den Preis und die Zeit der
Lieferung, enthält (OGOB. §§ 94, 95). Unter
der gleichen Voraussetzung hat der H. von
jeder durch seine Vermittlung nach Probe ver-
kauften Ware die Probe, wenn sie ihm über-
eben ist, so lange aufzubewahren, bis die
are ohne Einwendung gegen ihre Beschaffen-
heit angenommen oder das Geschäft in an-
derer Weise erledigt ist. Zahlung oder son-
stige Leistungen darf der H. nicht ohne Er-
mächtigung annehmen, er haftet für den durch
sein Verschulden (BGB. 8 276, 5SGB. 8 347)
entstehenden Schaden. er Maklerlohn ist
eventuell von jeder Partei zur Hälfte zu zah-
len (5GB. §§ 96—99). Der H. ist verpflichtet,
ein Tagebuch zu führen, in das täglich die
abgeschlossenen Geschäfte ein zutragen und aus
dem den Parteien auf Verlangen Auszüge zu
geben sind. Die öffentliche Versteigerung von
Waren, die einen Börsen= oder Marktpreis
haben, kann vielfach durch Verkauf aus freier
Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffent-
lich ermächtigten H. zum laufenden Preise be-
wirkt werden (vgl. BGB. 858 385, 1221, 1235;
56B. s 373 Abs. 2, § 376 Abs. 3, § 379
Abs. 2, 8 388 Abs. 2, §§ 389, 417, 437 Abs. 2).
Die öffentliche Ermächtigung wird für Orte
innerhalb des Bezirkes einer Handelskammer
oder einer kaufmännischen Körperschaft durch
diese vorbehaltlich der Bestätigung des Re-
gierungspräsidenten, für andere Orte durch
den Regierungspräsidenten erteilt, nachdem der
H. durch das zuständige Amtsgericht auf ge-
treue Pflichterfüllung vereidigt ist (A#G. z. BG.
vom 20. Sept. 1899 — GS. 177 — Art. 13). Über
die Zurüchnahme der Ermächtigung entscheidet
auf Klage der Ortspolizeibehörde der BezA.
(36. § 120 Ziff. 3 in Verb. mit Art. 13 Abs. 3
a. a. O.). H. sind Kaufleute (HGB. § 1). Uber
den Maklervertrag im allgemeinen s. BG#.#
§8 652 ff. Zu den H. gehören auch die Kurs-
makler, die bei Feststellung des Börsen-
preises (s. Börsen VIII) durch Ansagen der
Preise mitzuwirken haben. Sie werden ge-
mäß Erl. vom 14. Nov. 1896 Reichsanzeiger
Ar. 291) für die Börse in Berlin durch den
Oberpräsidenten in Berlin, für die übrigen
Börsen durch den Regierungspräsidenten be-
stellt und beeidigt. Die näheren Bestimmun-
gen über die Pflichten der Kursmakler, über
die Organisation ihrer Vertretung, über das
Verhältnis zum Staatskommissar (s. Börsen U)
und den Börsenorganen (s. Börsen IV) wer-
den durch die Maklerordnungen getroffen. Die
Kursmakler müssen, solange sie die Tätigkeit
als Kursmabler ausüben, die Vermittlung
von Börsengeschäften in den betreffenden
Waren und zertpapieren betreiben; sie dürfen
in den Grschäftszwetgen. für welche sie bei
der Feststellung des Börsenpreises mitwirken,
Handelsmarine — Handelsregister.
nur insoweit für eigene Rechnung oder in
eigenem Namen Handelsgeschäfte schließen oder
eine Bürgschaft für die von ihnen vermittelten
Geschäfte übernehmen, als dies zur Ausfüh-
rung der ihnen erteilten Aufträge nötig ist.
Sie dürfen Rein sonstiges Handelsgewerbe
betreiben, auch nicht an einem solchen als
Kommanditist oder stiller Gesellschafter betei-
ligt sein und ebensowenig dürfen sie zu einem
Kaufmann in dem Verhältnis eines Proku-
risten, Handlungsbevollmächtigten oder Hand-
lungsgehilfen stehen. Das Tagebuch ist daher
dem Börsenvorstande zur Beglaubigung der
Blätter= und Seitenzahl vorzulegen und von
diesem beim Tode des Kursmaklers in Ver-
wahrung zu nehmen. Kursmankler können
ohne Ermächtigung öffentliche Verkäufe, zu
denen die H. ermächtigt sind, bewirken (Bör-
sengesetz 88 30— 34). Zur Vornahme öffent-
licher Versteigerungen (s. Auktionen) bedürfen
sie ebenso wie die H. einer besonderen Beeidi-
gung und öffentlichen Anstellung.
Handelsmarine. Nach RV. Art. 54 bilden
die Kauffahrteischiffe (s. d.) aller Bundesstaaten
eine einheitliche 9. Das BReich hat das Ver-
fahren zur Ermittlung der Ladungsfähigkeit
der Seeschiffe zu bestimmen, die Aurstellung
der Meßbriefe sowie die Schiffszertifikate zu
regeln und die Bedingungen festzustellen, von
denen die Erlaubnis zur Führung eines See-
schiffes abhängig ist. S. Schiffsvermessungs-
ordnung,Handelsflagge, Schiffsregister,
Schiffer. Alljährlich wird vom Reichsamte
des Innern ein Handbuch für die deutsche H.
herausgegeben, das die für die H. wichtigen
Angaben über Behörden usw. enthält.
Handelemint terium s. Ministerium für
Handel und Gewerbe.
Handelsregister (OSSB. 88 8— 16). Das
H. ist für die Eintragung der Firmen der
Vollkaufleute (66 1, 4 Abs. 1) bestimmt.
Ist eine Firma eingetragen, so kann gegen-
über demsenigen, welcher sich auf die Eintra-
gung beruft, nicht geltend gemacht werden,
daß das unter der Firma betriebene Gewerbe
kein Handelsgewerbe (s. d.) oder daß es
ein Handwerk oder Kleingewerbe sei (§ 5).
Diese Bestimmung hat aber für das öffent-
liche Recht insbesondere für die Anwendung
des Handelskammergesetzes § 3 heine Bedeu-
tung (OV6S. 41, 341). Die Amtsgerichte führen
die H. Die Einsicht ist jedermann gestattet,
auch können beglaubigte Abschriften der Ein-
tragungen und von berechtigten Interessenten
beglaubigte Abschriften der eingereichten Schrift-
stüche gefordert werden. Die Eintragungen
sind im Reichsanzeiger und mindestens durch
ein anderes vom Recgisterrichter bestimmtes
Blatt zu veröffentlichen (8§ 10). Die An-
meldungen zur Eintragung sowie die zur
Aufbewahrung bei dem Gerichte bestimmten
Zeichnungen von Unterschriften sind persönlich
bei dem Gerichte zu bewirken oder in öffent-
lich beglaubigter Vorm einzureichen (§ 12). Die
Eintragungen sind, soweit nicht das HGB.
ein anderes bestimmt, bei sedem Registergerichte,
in dessen Bezirke der Inhaber der Firma eine
Zweigniederlassung hat, in gleicher Weise wie
bei dem Gerichte der Hauptniederlassung zu