Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Handelsverkehrs übernimmt (HGB. 8 93). Der 
H. hat, sofern nicht die Parteien ihm dies er- 
lassen oder der Ortsgebrauch davon entbindet, 
unverzüglich (BS#B. 8 121) nach dem Abschlusse 
des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unter- 
eichnete Schlußnote auszustellen, welche die 
Personen, den Gegenstand und die Bedingun- 
gen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen 
von Waren oder Wertpapieren die Gattung 
und Menge sowie den Preis und die Zeit der 
Lieferung, enthält (OGOB. §§ 94, 95). Unter 
der gleichen Voraussetzung hat der H. von 
jeder durch seine Vermittlung nach Probe ver- 
kauften Ware die Probe, wenn sie ihm über- 
eben ist, so lange aufzubewahren, bis die 
are ohne Einwendung gegen ihre Beschaffen- 
heit angenommen oder das Geschäft in an- 
derer Weise erledigt ist. Zahlung oder son- 
stige Leistungen darf der H. nicht ohne Er- 
mächtigung annehmen, er haftet für den durch 
sein Verschulden (BGB. 8 276, 5SGB. 8 347) 
entstehenden Schaden. er Maklerlohn ist 
eventuell von jeder Partei zur Hälfte zu zah- 
len (5GB. §§ 96—99). Der H. ist verpflichtet, 
ein Tagebuch zu führen, in das täglich die 
abgeschlossenen Geschäfte ein zutragen und aus 
dem den Parteien auf Verlangen Auszüge zu 
geben sind. Die öffentliche Versteigerung von 
Waren, die einen Börsen= oder Marktpreis 
haben, kann vielfach durch Verkauf aus freier 
Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffent- 
lich ermächtigten H. zum laufenden Preise be- 
wirkt werden (vgl. BGB. 858 385, 1221, 1235; 
56B. s 373 Abs. 2, § 376 Abs. 3, § 379 
Abs. 2, 8 388 Abs. 2, §§ 389, 417, 437 Abs. 2). 
Die öffentliche Ermächtigung wird für Orte 
innerhalb des Bezirkes einer Handelskammer 
oder einer kaufmännischen Körperschaft durch 
diese vorbehaltlich der Bestätigung des Re- 
gierungspräsidenten, für andere Orte durch 
den Regierungspräsidenten erteilt, nachdem der 
H. durch das zuständige Amtsgericht auf ge- 
treue Pflichterfüllung vereidigt ist (A#G. z. BG. 
vom 20. Sept. 1899 — GS. 177 — Art. 13). Über 
die Zurüchnahme der Ermächtigung entscheidet 
auf Klage der Ortspolizeibehörde der BezA. 
(36. § 120 Ziff. 3 in Verb. mit Art. 13 Abs. 3 
a. a. O.). H. sind Kaufleute (HGB. § 1). Uber 
den Maklervertrag im allgemeinen s. BG#.# 
§8 652 ff. Zu den H. gehören auch die Kurs- 
makler, die bei Feststellung des Börsen- 
preises (s. Börsen VIII) durch Ansagen der 
Preise mitzuwirken haben. Sie werden ge- 
mäß Erl. vom 14. Nov. 1896 Reichsanzeiger 
Ar. 291) für die Börse in Berlin durch den 
Oberpräsidenten in Berlin, für die übrigen 
Börsen durch den Regierungspräsidenten be- 
stellt und beeidigt. Die näheren Bestimmun- 
gen über die Pflichten der Kursmakler, über 
die Organisation ihrer Vertretung, über das 
Verhältnis zum Staatskommissar (s. Börsen U) 
und den Börsenorganen (s. Börsen IV) wer- 
den durch die Maklerordnungen getroffen. Die 
Kursmakler müssen, solange sie die Tätigkeit 
als Kursmabler ausüben, die Vermittlung 
von Börsengeschäften in den betreffenden 
Waren und zertpapieren betreiben; sie dürfen 
in den Grschäftszwetgen. für welche sie bei 
der Feststellung des Börsenpreises mitwirken, 
  
Handelsmarine — Handelsregister. 
nur insoweit für eigene Rechnung oder in 
eigenem Namen Handelsgeschäfte schließen oder 
eine Bürgschaft für die von ihnen vermittelten 
Geschäfte übernehmen, als dies zur Ausfüh- 
rung der ihnen erteilten Aufträge nötig ist. 
Sie dürfen Rein sonstiges Handelsgewerbe 
betreiben, auch nicht an einem solchen als 
Kommanditist oder stiller Gesellschafter betei- 
ligt sein und ebensowenig dürfen sie zu einem 
Kaufmann in dem Verhältnis eines Proku- 
risten, Handlungsbevollmächtigten oder Hand- 
lungsgehilfen stehen. Das Tagebuch ist daher 
dem Börsenvorstande zur Beglaubigung der 
Blätter= und Seitenzahl vorzulegen und von 
diesem beim Tode des Kursmaklers in Ver- 
wahrung zu nehmen. Kursmankler können 
ohne Ermächtigung öffentliche Verkäufe, zu 
denen die H. ermächtigt sind, bewirken (Bör- 
sengesetz 88 30— 34). Zur Vornahme öffent- 
licher Versteigerungen (s. Auktionen) bedürfen 
sie ebenso wie die H. einer besonderen Beeidi- 
gung und öffentlichen Anstellung. 
Handelsmarine. Nach RV. Art. 54 bilden 
die Kauffahrteischiffe (s. d.) aller Bundesstaaten 
eine einheitliche 9. Das BReich hat das Ver- 
fahren zur Ermittlung der Ladungsfähigkeit 
der Seeschiffe zu bestimmen, die Aurstellung 
der Meßbriefe sowie die Schiffszertifikate zu 
regeln und die Bedingungen festzustellen, von 
denen die Erlaubnis zur Führung eines See- 
schiffes abhängig ist. S. Schiffsvermessungs- 
ordnung,Handelsflagge, Schiffsregister, 
Schiffer. Alljährlich wird vom Reichsamte 
des Innern ein Handbuch für die deutsche H. 
herausgegeben, das die für die H. wichtigen 
Angaben über Behörden usw. enthält. 
Handelemint terium s. Ministerium für 
Handel und Gewerbe. 
Handelsregister (OSSB. 88 8— 16). Das 
H. ist für die Eintragung der Firmen der 
Vollkaufleute (66 1, 4 Abs. 1) bestimmt. 
Ist eine Firma eingetragen, so kann gegen- 
über demsenigen, welcher sich auf die Eintra- 
gung beruft, nicht geltend gemacht werden, 
daß das unter der Firma betriebene Gewerbe 
kein Handelsgewerbe (s. d.) oder daß es 
ein Handwerk oder Kleingewerbe sei (§ 5). 
Diese Bestimmung hat aber für das öffent- 
liche Recht insbesondere für die Anwendung 
des Handelskammergesetzes § 3 heine Bedeu- 
tung (OV6S. 41, 341). Die Amtsgerichte führen 
die H. Die Einsicht ist jedermann gestattet, 
auch können beglaubigte Abschriften der Ein- 
tragungen und von berechtigten Interessenten 
beglaubigte Abschriften der eingereichten Schrift- 
stüche gefordert werden. Die Eintragungen 
sind im Reichsanzeiger und mindestens durch 
ein anderes vom Recgisterrichter bestimmtes 
Blatt zu veröffentlichen (8§ 10). Die An- 
meldungen zur Eintragung sowie die zur 
Aufbewahrung bei dem Gerichte bestimmten 
Zeichnungen von Unterschriften sind persönlich 
bei dem Gerichte zu bewirken oder in öffent- 
lich beglaubigter Vorm einzureichen (§ 12). Die 
Eintragungen sind, soweit nicht das HGB. 
ein anderes bestimmt, bei sedem Registergerichte, 
in dessen Bezirke der Inhaber der Firma eine 
Zweigniederlassung hat, in gleicher Weise wie 
bei dem Gerichte der Hauptniederlassung zu
	        
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