Handelsrichter — Handelsschulen, Handelshochschulen.
bewirken (§ 13). Wer verpflichtet ist, eine
Anmeldung, eine Zeichnung der Unterschrift
oder eine Einreichung von Schriftstüchen vor-
zunehmen, kann hierzu vom Registergerichte
durch Ordnungsstrafen angehalten werden (814).
Die Handelskammern (s. d. I und kaufmänni-
schen Korporationen (s. d.), die Staatsanwalt-
schaften, Gerichte, Polizei= und Gemeinde-
behörden und Notare haben von den zu ihrer
Kenntnis gelangenden Unrichtigkeiten, Unvoll-
ständigkeiten oder unterlassenen Anmeldungen
dem Begistergerichte Mitteilung zu machen
(FGG. 88 125 ff.; AG. z. HGB. vom 24. Sept.
1899 — GS. 303— Art. 3; Pr FGE. Art. 29;
Erl. vom 7. Nov. 1899 — JMBl. 313 — und
Erl. vom 27. Dez. 1900 — MBl. 1901, 68).
Handelsrichter s. Kammern für Handels-
sa ##en III u. I.
andelssachen s. Handelsgeschäfte I.
Handelssalz. Steuerfreiheit des H. s. Salz-
abgabe unter He.
Handelsschulen, Handelshochschulen. I. Han-
delsschulen sind Lehranstalten, die den Zweck
verfolgen, junge Leute, die sich dem Stand
eines Raufmanns oder Fabrikanten widmen
wollen, für den künftigen Beruf im allgemei-
nen und besonderen vorzubereiten. Lehrgegen-
stände sind hauptsächlich Deutsch, Englisch, Fran-
zösisch, Geschichte, Erdk unde, Religion, Mathe-
matik, Schreiben, Zeichnen, Singen, Turnen,
Buchführung, Naturkunde, Physik, Chemie,
Warenkunde. Die in Preußen bestehen den Han-
delsschulen sind, abgesehen von der Handels-
schule für Mädchen in Posen, Rheydt und
Potsdam, entweder Privatunternehmungenoder
Einrichtungen der Gemeinden. Privatschulen sind
die Handelsschule zu Berlin und die Möllesche
Handelsschule zu Osnabrück. Eine selbständige
Handelsschule besitzt nur Cöln in der städtischen
Handelsschule, die aus sechs Klassen und einer
Handelsklasse besteht. In Danzig ist mit der
städtischen Realschule eine Handelsklasse ver-
bunden. Bei der Oberreal= und Landwirt-
schaftsschule in Flensburg sind Handelswissen-
schaften und kaufmännisches Rechnen obliga-
torische Lehrgegenstände. In Altona-Ottensen
sind an der Realschule neben den beiden
obersten Klassen besondere Handelsklassen ein-
gerichtet, in denen deutsche, französische, eng-
lische, spanische Handelskorrespondenz, kauf-
männisches Rechnen und Algebra, Handels-
geschichte, Handelsgeographie, Gesetzeskunde,
Stenographie und Schreiben gelehrt wird.
In die Handels= und Gewerbeschule in Gnesen
werden nur solche Personen beiderlei Geschlechts
aufgenommen, die sich dem Kaufmannsstande
widmen wollen. Endlich bestehen in Aachen
und Frankfurt a. M. kaufmännische Fach-
klassen als Parallelklassen zur Obersekunda
und Prima der Bealgymnasien.
II. Handelshochschulen (Handelsakade-
mien) bestehen in Aachen, Cöln und Frank-
furt a. M.
1. Handelshochschule angelehnt an die Tech-
nische Hochschule in Aachen bezweckt, Personen,
die sich in reinen Handelsunternehmungen be-
tätigen wollen oder zur Leitung gewerblicher
Unternehmungen berufen sind, in Kkaufmänni-
scher und kaufmännisch-technischer Beziehung
787
auszubilden. Der Lehrplan umfaßt a) Vor-
träge allgemein wirtschaftlichen und juristischen
Inhalts, b) Grundzüge der kaufmännischen
Betriebslehre, c) die technische Seite der wirt-
schaftlichen Vorgänge (Produhtion, Verkehr),
d) Vorlesungen und Ubungen zur Einführung
in die Rkaufmännische Praxis. Für die Teil-
nahme sind die Vorschriften der technischen
Hochschule über die Aufnahme der Studieren-
den maßgebend.
2. Die Handelshochschule in Cöln hat den
Zweck, erwachsenen jungen Leuten, die sich
dem kaufmännischen Berufe widmen, eine
vertiefte allgemeine und Rkaufmännische Bil-
dung zu vermitteln, angehenden Handelsschul-
lehrern Gelegenheit zur Erlangung der erfor-
derlichen theoretischen und praktischen Fach-
bildung zu geben, jüngeren Verwaltungs= und
Konsularbeamten sowie Handelskammersekre-
tären u. dgl. Gelegenheit zur Erwerbung hauf-
männischer Fachkenntnisse zu bieten und prak-
tischen Kaufleuten und Angehörigen verwandter
Berufe die Möglichkeit zu gewähren, sich in
einzelnen Zweigen des kaufmännischen Wissens
weiter auszubilden. Die Dauer des Studiums
beträgt vier Semester; der Lehrplan umfaßt
Handelslehre, Warenkunde, chemische und mecha-
nische Technologie, Kkaufmännisches Rechnen,
Buchführung, Korrespondenz, Sprechübungen
in fremden Sprachen, allgemeine Volkswirt-
schaftslehre, Handelsgeographie, bürgerliches
Recht, Kolonialpolitik, Handelsgeschichte, Tarif-
und Transportwesen, Agrar= und Gewerbe-
politik, Handels-, Wechsel= und Seerecht, Ge-
werbe= und soziale Gesetzgebung, Finanzwissen-
schaft, internationales Privatrecht, Staats= und
Verwaltungerecht, Bank-, Börsen-, Geld= und
Kreditwesen.
3. Die Aademie für Sozial= und Han-
delswissenschaften in Frankfurt a. M.
verfolgt neben den Aufgaben einer Handels-
hbochschule den Zwech, das Studium der sozialen
Verhältnisse, insbesondere der Arbeiterfragen, zu
fördern. Demgemäß ist der Kreis der Zuhörer
weiter gezogen und der Lehrplan umfangreicher.
Dieser erstrecht sich auf die allgemeine Staats-
lehre, das Verfassungs= und Verwaltungsrecht
der einzelnen Bundesstaaten und des Deut-
schen Reichs, das Völkerrecht, das Verwal-
tungsrecht der Selbstverwaltungskörper, ins-
besondere der Kommunalverbände und Ge-
meinden, der Finanzwissenschaft (Lehre vom
staatlichen und kommunalen Haushalte), die
Volkswirtschaftslehre (Aationalökonomikh des
Ackerbaus, der Industrie, des Handels= und Ver-
Rehrswesens einschließlich des Geld-, Kredit= und
Versicherungswesens sowie der Geschichte der
Volkswirtschaft und der volkswirtschaftlichen
Theorien), die Soziologie und Sozialpolitik, die
Statistik, insbesondere die Bevölkerungsstati--
stik und Bevölkerungslehre, die Handels-
wissenschaften und die Lehre von den indu-
striellen Betrieben.
4. Die Handelshochschule in Berlin, die
von den Altesten der Kaufmannschaft nach
dem Mluster der Cölner Schule eingerichtet
wird und noch in diesem Jahre (1906) eröffnet
“ soll (Bericht des Landesgewerbeamts
1905)9.
50“