Handelszeichen — Handlungsbücher.
den Waren keinerlei Verpflichtungen über—
nommen hat.
Ladrlezeichen s. Warenbezeichnungen.
andfertigkeitsunterricht. Der Unterricht
in der Knabenhandarbeit ist zuerst in Däne-
mark und Schweden eingeführt. Ein Bericht
über die Prüfung der dort eingeführten Clau-
sen-Kaasschen Systeme seitens der preuß.
Staatsregierung findet sich im A#.3 Bl. 1881, 255.
In Deutschland sind diese Bestrebungen ins-
besondere durch den Abgeordneten v. Schencken-
dorff und durch den von ihm begründeten
Verein ausgenommen. Die Veröffentlichungen
desselben über die Fortschritte dieser Be-
wegung erscheinen in den alljährlich vom
Verein herausgegebenen Jahrbüchern. Es sind
Lehrerbildungsanstalten für diesen Zweck (s.
U ZBl. 1891, 266) und Fortbildungskurse für
Lehrer auf diesem Gebiet eingerichtet. Von
der preuß. Staatsregierung werden die RKurse
durch jährliche Beihilfen gefördert (s. E. v. Bre-
men, Die Preußische Volksschule S. 359 Anm. 1),
einen obligatorischen Unterrichtsgegenstand der
Volksschule bildet aber die Knabenhandarbeit
nicht. Gegenstand des Unterrichts sind hand-
werksmäßige Arbeiten insbesondere auf dem
Gebiete der Tischlerei, Papparbeiten usf. Der
Unterricht soll keine Ausbildung für das
Handwerk sein, sondern überhaupt Auge und
Hand üben, den Sinn für das Praktische
wecken und beleben, die Freude an praktischer
Arbeit fördern und die einseitig geistige Bil-
dung ergänzen.
Handfeuerwaffen. Nach G., betr. die
Prüfung der Läufe und Verschlüsse der H.,
vom 19. Mai 1891 (Rol. 109) dürfen H.
jeder Art nur dann feilgehalten oder in den
Verkehr gebracht werden, wenn ihre Läufe
und Verschlüsse in amtlichen Prüfungsanstalten.
geprüft und mit dem durch R##ek. vom
22. Juni 1892 (Röl. 674 und 1893, 3) sowie
vom 23. Juli 1893 (Rl. 227) festgesetzten
Prüfungszeichen versehen sind (§ 1). Der Be-
u des Inverkehrbringens ist nicht auf den
andelsverkehr beschränkt, sondern begreift
jeden Akt, durch welchen die Waffe zum Ge-
brauch als Wasse an einen anderen veräußert
oder zur dauernden Benutzung übergeben wird.
Die leihweise Uberlassung an einen bestimmten
Dritten zu einem bestimmten Zweck vorüber-
ehend mit der Verpflichtung. alsbaldiger
üchgabe fällt nicht darunter (Rt. 28, 316
[Zwangsversteigerung durch Gerichtsvollzieher!;
26, 51 [Rüchgabe der Waffe an den Besteller
durch Büchsenmacher nach vollzogener Repa-
ratur]; 36, 424). Der Besitz einer H. oder das
Feilbieten von Gewehrteilen unterliegt nicht
dem Prüfungszwang. Die Prüfung besteht
in einer Beschuhprobe mit verstärkter Ladung.
Sie findet bei Terzerolen und Revolvern ein-
mal statt. Auch bei anderen H. kann, wenn
sie Würgebohrung nicht erhalten haben, die
Prüfung auf Antrag des Einsenders auf ein-
malige Beschußprobe beschränkt werden. Im
übrigen findet eine zweimalige Beschußprobe
statt, die erste mit vorgerichteten Läufen, die
zweite (Endprobe) nach Fertigstellung der
Läufe einschließlich der Vereinigung bei Mehr-
läufen und der Anbringung der Verschluß-
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stüche (6 2). Läufe oder Verschlußteile, welche
nach einer Beschußprobe unganz oder auf-
ebaucht sind, werden durch Einsägen oder
Verschlagen unbrauchbar gemacht. Im übrigen
wird, wenn andere Mängel vorliegen, nach
ihrer Beseitigung die Beschußprobe wiederholt.
Sind nach dieser zweiten Beschußprobe die
Läufe und Verschlußteile noch mangelhaft, so
werden sie unbrauchbar gemacht (§ 3). Wird
an einer bereits geprüften Waffe während
oder nach der Herstellung in dem Raliber oder
an dem Verschluß eine Veränderung vor-
genommen, so ist eine erneute Prüfung er-
forderlich. Das Verfahren bei der Prüfung,
das Gewicht und die Beschaffenheit des bei
der Beschußprobe zu verwendenden Pulvers
und Bleis ist durch RBek. vom 22. Juni
1892 (Röl. 674; 1893, 3), vom 23. Juli 1893
(RebBl. 227) und vom 8. Alai 1895 (Rl.
232) geregelt. Bis zum 1. Jan. 1893 (V.
vom 20. Dez. 1892 — RE#l. 1055) konnten
H. auf Antrag des Einsenders durch die Orts-
polizeibehörde mit dem durch R###ek. vom
22. Juni 1892 (Rol. 674) festgesetzten Vor-
ratszeichen versehen werden /§ 5| (AusfBest. vom
4. Jan. 1893 — MWBl. 27). Auf solche H. findet
das Gesetz keine Anwendung. Das gleiche gilt
für H., die aus dem Ausland eingeführt werden
und mit ausländischen als den inländischen
gleichwertig anerkannten Prüfungszeichen ver-
sehen sind, oder die durch eine Mlilitärverwal--
tung oder im Auftrag einer solchen hergestellt und
geprüft sind. Als gleichwertig anerkannt sind
die Prüfungszeichen der Büchsenmachergesell-
schaft (Gunmakers Company) in London und
des Prüfungshauses (Prook house) in Birming-
ham nach RBek. vom 30. Juni 1894 (ZBl.
350), die Prüfungszeichen der Probierbank
für H. in Lüttich nach R. Bek. vom 26. April
1899 (Röl. 275) und die Prüfungszeichen
der Probierbanken für H. zu St. Etienne und
u Paris nach Réhek. vom 15. Juli 1904
h l. 309). Werden an allen diesen H. Ande-
rungen des Kalibers oder Verschlusses vorge-
nommen, so muß eine Prüfung stattfinden (8 0).
Prüfungsanstalten bestehen in Suhl (Staats-
anstalt — Geschäftsanw. vom 29. Wä 1893)
und in Frankfurt (Privatanstalt eines Gewehr-
fabrikanten unter Leitung staatlich angestellter
Beamten). Die Prüfungsgebühren werden
nach dem durch Bek. des HM. und FM. vom
25. Sept. 1894 (MVBl. 207) und vom 4. Dez.
1896 (MBl. 1897, 20) festgestellten Gebühren-
tarif erhoben (8 8). Zurwiderhandlungen gegen
das Gesetz werden mit Geldstrafe bis zu
1000 M. oder Gefängnis bis zu sechs Monaten
bestraft. Fahrlässigkeit reicht aus (RE#t. 25
S. 241, 251). Daneben ist auf die Einziehung der
vorschriftsmäßig feilgehaltenen, d. h. der zum
Verkauf an einer dem Publikum zugänglichen
zum Verkaufe bestimmten Stelle bereit ge-
haltenen (R#St. 25, 241) oder in den Verkehr
gebrachten Waffen zu erkennen (§ 9). Val.
auch REt. 27, 352.
Handlungen s. Zwangsmittel III, Ver-
waltungszwangsverfahren lllund Voll-
strechung II.
Handlungsagenten s. Agenten.
Handlungsbücher s. Handelsbücher.