Handwerkskammern.
der Durchführung der für das Lehrlings-
wesen geltenden Vorschriften; 3. die Unter-
stützung der Staats= und Gemeindebehörden
in der Förderung des Handwerkes durch
tatsächliche Mitteilungen und Erstattung von
Gutachten über Fragen, welche das Hand-
werk berühren; 4. die Beratung und Vertre-
tung von Wünschen und Anträgen über Ver-
hältnisse des Handwerks und Erstattung von
Jahresberichten. Die Anträge und Eingaben
an Zentralbehörden sind durch Vermittlung
der Aufssichtsbehörde einzureichen. Die Jahres-
berichte sind dem OM. in acht und dem Reichs-
amte des Innern in einem Exemplar einzu-
reichen (Ausf Anw. z. Gew O. vom 1. Mai 1904
— HM. 123 — Ziff. 119); 5. die Bildung von
Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Ge-
sellenprüfung (s. d.); 6. die Bildung von Aus-
schüssen zur Entscheidung über Beanstandungen
von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (s. Ge-
sellenprüfung). Außerdem hat die H. beim
Erlaß der Prbsungsordnung für die Gesellen-
prüfung und bei der Errichtung der Prüfungs-
kommissionen für die Meisterprüfung (s. Mei-
stertitel) mitzuwirken. Auch erläßt sie mit
Zustimmung des ÖM. die näheren Bestim-
mungen über das Verfahren vor den Meister-
prüfungskommissionen, den Gang der Meister-
prüfung und die Höhe der Prüfungsgebühren
der Meisterprüfung. Wegen der Wahlberechti-
gung für die Bezirkseisenbahnräte s. Eisen-
bahnbeiräte.
II. Errichtung, Statut. Die Errichtung
der H. erfolgt durch Verfügung des Hl., der
auch die Bezirke abändern kann. Mehrere
Bundesstaaten können sich zur Errichtung ge-
meinsamer H. vereinigen (Gew. 8 103). Für
jede H. hat der HM. ein Statut erlassen, das
über die im § 103 m bezeichneten Gegenstände
Bestimmung treffen muß. Uber Abänderungen
des Statuts beschließt die H. Der Beschluß
bedarf der Genehmigung des OM. In Preußen
besteht in der Regel für jeden Begierungs-=
bezirt eine H. Je zwei H. bestehen für den
Reg.-Bez. Arnsberg in Arnsberg und Dort-
mund, und für den Reg.-Bez. Schleswig in
Altona und Flensburg. Eine H. besteht für
Berlin und Brandenburg und für die Prov.
Westpreußen.
III. Wahl der Mitglieder. Die Mitglie-
der und ihre Ersatzmänner, die in Behinde-
rungsfällen und im Falle des Ausscheidens
eines Mitgliedes für den Rest der Wahlperiode
einzutreten haben, werden in der im Statute
festgesetzten Anzahl einerseits von den Hand-
werkerinnungen (das sind freie oder Zwangs-
innungen, die mindestens zur Hälfte aus Hand-
werkern bestehen), die ihren Sitz im Bezirke
der H. haben, andererseits von Gewerbever-
einen und Handwerkervereinigungen (s. d.), die
ihren Sitz im Bezirke der H. haben, gewählt.
Witglieder der Gewerbevereine und Hand-
werkervereinigungen, die einer freien oder
Zwangsinnung angehören oder nicht Hand-
werker sind, dürfen weder wählen noch ge-
wählt werden. Die Verteilung der Mitglieder
der H. auf die Innungen und Handwerker-
vereinigungen erfolgt durch die vom M er-
lassene Wahlordnung (s. auch AusfAnw. 3. Gew.
793
Ziff. 118 Abs. 4). Wählbar sind nur solche
Handwerker, welche zum Amt eines Schöffen
fähig sind (GVe. 8§8§ 31, 32), das dreißigste
Lebensjahr zurückgelegt haben, im Bezirke
der H. ein Handwerk mindestens seit drei
Jahren selbständig betreiben und die Befugnis
Lr Anleitung von Lehrlingen (s. d.) besitzen.
ie von den Innungen gewählten Handwerker
müssen Mitglieder einer Innung, die von den
Gewerbevereinen usw. gewählten Handwerker
müssen Mitglieder eines Gewerbevereines usw.
und dürfen nicht Mitglieder einer Innung
sein. Demnach scheiden die zuerst genannten
Handwerker aus, wenn durch Auflösung der
Innung oder aus anderen Gründen ihre Mit-
gliedschaft zur Innung verloren geht, während
die zuletzt genannten Handwerker durch den
Beitritt zu einer Innung der Mitgliedschaft
zur H. verlustig gehen. Auch wenn die übrigen
oraussetzungen der Wählbartkeit fortfallen,
müssen die Mitglieder ausscheiden; im Falle
der Weigerung hat die Aussichtsbehörde nach
Anhörung des Beteiligten und der H. die Ent-
hebung vom Amte herbeizuführen; gegen die
Verfügung ist die Beschwerde zulässig (Gew.
§8 94 b, 103 c)h. Die Wahlen zu den H. und
ihren Organen erfolgen auf sechs Jahre. Alle
drei Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten
aus; eine Wiederwahl ist zulässig. Beschwerden
gegen die Rechtsgüctigben der Wahlen sind
nur binnen vier Wochen nach der Wahl zu-
lässig. Die Aufsichtsbehörde hat auf erhobene
Beschwerde Wahlen, die gegen das Gesetz oder
die Wahlordnung verstoßen, für ungültig zu
erklären. Die Annahme der Wahl kann nur
aus Gründen verweigert werden, aus denen
die Wahl zu einem Gemeindeamt's. Gemeinde-
[Kommunal-lämter) abgelehnt werden kann.
Ablehnungsgründe sind nur zu berüchsichtigen,
wenn sie binnen zwei Wochen, nachdem der
Gewählte von seiner Wahl in Kenntnis gesetzt
ist, schriftlich geltend gemacht werden. Uber den
Ablehnungsantrag entscheidet die Aufsichts-
behörde endgültig (Gew O. 88§ 103b, 103c). Die
H. kann sich nach näherer Bestimmung des Sta-
tuts bis zu einem Fünftel ihrer Mitgliederzahl
durch Zuwahl von sachverständigen Personen
ergänzen und zu ihren Verhandlungen Sach-
verständige mit beratender Stimme zuziehen.
IV. Organe der H. sind der Vorstand, die
Gesamtheit der H. (Vollversammlung) und der
Gesellenausschuß (s. d.). Die H. ist nach GewO.
§§ 103 d Abs. 2 berechtigt, aus ihrer Mitte
Ausschüsse zu bilden und mit besonderen regel-
mäßigen oder vorübergehenden Aufgaben zu
betrauen. Ein Ausschuß zur Entscheidung
über Beanstandungen von Beschlüssen der Prü-
fungsausschüsse (s. Gesellenprüfung) muß
ebildet werden (GewO. § 103e Abs. 1 Ziff. 6,
132). Die Mitglieder der Organe verwalten
ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, doch kann
ihnen nach näherer Bestimmung des Statutes
Ersatz barer Auslagen und eine Entschädigung
für Zeitversäumnis gewährt werden (GewO.
§ 103 b Abs. 2, § 94 a Abs. 1). Der Vorstand
wird von der H. aus ihrer Mitte gewählt. Er
hat die laufende Verwaltung nach Bestimmung
des Statutes und vertritt die H. gerichtlich
und außergerichtlich (Gew O. § 103 g Abf. 1, 2,