794
§ 92 a). Der Vorstand hat über jede Ande-
rung in seiner Zusammensetzung und über das
Ergebnis jeder Wahl der Aufsichtsbehörde
binnen einer Woche Anzeige zu erstatten
(GewO. 8§ 103 g# Abs. 2, § 92). Der Beschluß-
fassung der Bollversammlung bleibt nach
Gemw O. § 103 g mindestens vorbehalten: 1. die
Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse;
2. die Feststellung des Haushaltsplans, die
Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
die Bewilligung von Ausgaben, welche im
Haushaltsplane nicht vorgesehen sind, sowie
die Aufnahme von Anleihen; 3. die Abgabe
von Gutachten und Anbringung von An-
trägen bei den Behörden und gesetzgebenden
Körperschaften über Gegenstände, welche die
Gesamtinteressen, insbesondere die Gesetzgebung
über die Verhältnisse des Handwerks, betreffen;
4. der Erlaß von Vorschriften zur Regelung
des Lehrlingswesens, diese bedürfen der Ge-
nehmigung des HM.; 5. die Wahl des Sekre-
tärs; soll die Anstellung für mehr als sechs
Jahre erfolgen, so ist die Genehmigung der
Aufsichtsbehörde erforderlich. Die dauernd
und hauptamtlich angestellten Sekretäre sind
mittelbare Staatsbeamte und als solche von
der Aufsichtsbehörde zu vereidigen (AusfAnw.
z. GewO. Ziff. 120).
V. Aufsicht, Kommissar. Aussichtsbehör-
den sind die Regierungspräsidenten, in deren
Bezirke der Sitz der H. gelegen ist. Bei den
H. in Danzig und Berlin führen die Ober-
präsidenten die Aufsicht. Für die Aussichts-
behörden gelten dieselben Vorschriften wie für
die Beaufsichtigung der Innungen mit der
Maßgabe, daß über Beschwerden gegen An-
ordnungen und Entscheidungen der Ausfsichts-
behörde der HAl. entscheidet (Gew O. 8 1030).
Bei der H. ist von der Aufsichsbehörde ein
Kommissar zu bestellen, dessen Aufgabe es ist,
eine ständige, tunlichst enge Fühlung der
Staatsbehörden mit der H. zu führen und
dieser ein sach#undiger Berater zu sein. Der-
selbe ist zu jeder Sitzung der H., ihres Vor-
standes und der Ausschüsse einzuladen und
muß auf Verlangen jederzeit gehört werden.
Der Kommissar kann jederzeit von den Schrift-
stüchen der H. Einsicht nehmen, Gegenstände
zur Beratung stellen und die Einberufung der
H. und ihrer Organe verlangen. Er kann
Beschlüsse der H. und ihrer Organe, welche
deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze
verletzen, mit aufschiebender Wirkung bean-
standen; über die Beanstandung entscheidet
nach Anhörung der H. oder ihrer Organe die
Aussichtsbehörde. Die Kasse ist von ihm min-
destens jährlich einmal unvermutet zu prüfen
(Gew). ". 103h; AusfAnw. z. GewO. Ziff. 121).
VI. osten, Vermögensverwaltung.
Die aus der Errichtung und Tätigkeit der 8
entstehenden Kosten werden von den Gemein-
den im Bezirke der H. aufgebracht (Gewp.
§ 1031). Die Höhe der Kosten wird durch den
Haushaltsplan festgesetzt, ihre Verteilung auf
die Gemeinden erfolgt durch den Vorstand der
Gemeinden, in denen lein Handwerks-
betrieb besteht, bleiben von der Heranziehung
zu den Kosten frei. Hier sind, ebenso wie bei
der Verteilung der Kosten auf die beitrags-
Handwerkskammern.
pflichtigen Gemeinden und wie bei Umlegung
der Beiträge durch die Gemeinden auf die
einzelnen Handwerksbetriebe, nur die Betriebe
der selbständigen Handwerker zu berüchsichtigen.
Die Gemeinden, die gegenüber den H. die allein
Zahlungspflichtigen sind, können die auf sie ent-
fallenden Anteile an den Kosten auf die Hand-
werksbetriebe unterverteilen. Dabei Rönnen
Kosten für Fachschulen und sonstige Verwal-
tungen im Sinne des § 1030 Abs. 3, die für
einzelne Gewerbszweige getroffen sind, nur
auf die diesen Gewerbszweigen angehörenden
Betriebe umgelegt werden. Die Festsetzung der
Umlagen und ihre Erhebung erfolgt nach den
für die Gemeindeabgaben geltenden Vorschrif-
ten. Die Verteilung auf die einzelnen Hand-
werksbetriebe muß unter Zugrundelegung des
vom Regierungspräsidenten (im Stadttkreise
Berlin vom Oberpräsidenten) festgesetzten Maß-
stabes erfolgen, die Kosten des Umlageverfah-
rens tragen die Gemeinden; sie dürfen von
den Handwerkern nicht eingezogen werden.
Dabei ist es dem Ermessen der Gemeinden
überlassen, ob sie den ganzen Anteil umlegen
oder die weniger leistungsfähigen Handwerker
freilassen wollen. In diesem Falle dürfen sie
die auf diese Handwerker entfallenden Anteile
nur auf eigene Mittel übernehmen, nicht aber
auf die übrigen Handwerker mitverteilen; denn
es darf kein Handwerker zu einem höheren
Beitrage herangezogen werden, als auf ihn
nach dem Verteilungsmaßstab entfällt. Die
Gemeinden sind jedoch befugt, die in einem
Jahre infolge der Einlegung von BRechts-
mitteln gegen die Veranlagung erlittenen Aus-
fälle bei einer späteren Umlegung in Anrech-
nung zu bringen (Erl. vom 26. Mai 1900
— Al###l. 216; AusfAnw. z. GewO. Ziff. 122).
Streitigkeiten wegen Heranziehung der Ge-
meinden durch die H. und der einzelnen Hand-
werksbetriebe durch die Gemeinden entscheidet
die Aufsichtsbehörde der H. tlussichtebegörde
im Sinne dieser Vorschrift ist bei der H. in
Danzig der Regierungspräsident. Die Be-
schwerden über die Heranziehung zu den
Kosten sind an eine Frist nicht gebunden. Die
Entscheidung kann binnen zwei Wochen durch
Beschwerde bei dem Oberpräsidenten ange-
fochten werden, dieser entscheidet endgültig.
Für den Bezirk der H. in Berlin und in
Sigmaringen entscheidet über die Beschwer-
den an Stelle des Oberpräsidenten der HM.
(ogl. OBVG. 41, 100). Den Gemeinden steht
ein Beschwerderecht gegen Entscheidungen
wegen Heranziehung der einzelnen Hand-
werker nicht zu (Erl. vom 31. Jan. 1905 —
HMVBlI. 35). Bei der Umlegung der Kosten
Rkann bestimmt werden, daß Personen, die der
Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge
halten, von der Verpflichtung zur Zahlung
von Beiträgen befreit sind (GewO. 8§ 1031
Abs. 3). etreibt ein Handwerker zugleich
einen Handel, so darf nur der handwerks-
mäßige Teil des Betriebs zu Handwerks-
kaammerbeiträgen herangezogen werden, und
zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um
etrennte Betriebe oder um einen gemischten
etrieb handelt. Handwerker, die im Handels-
register eingetragen sind, sind nach Handels-