Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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§ 92 a). Der Vorstand hat über jede Ande- 
rung in seiner Zusammensetzung und über das 
Ergebnis jeder Wahl der Aufsichtsbehörde 
binnen einer Woche Anzeige zu erstatten 
(GewO. 8§ 103 g# Abs. 2, § 92). Der Beschluß- 
fassung der Bollversammlung bleibt nach 
Gemw O. § 103 g mindestens vorbehalten: 1. die 
Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse; 
2. die Feststellung des Haushaltsplans, die 
Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 
die Bewilligung von Ausgaben, welche im 
Haushaltsplane nicht vorgesehen sind, sowie 
die Aufnahme von Anleihen; 3. die Abgabe 
von Gutachten und Anbringung von An- 
trägen bei den Behörden und gesetzgebenden 
Körperschaften über Gegenstände, welche die 
Gesamtinteressen, insbesondere die Gesetzgebung 
über die Verhältnisse des Handwerks, betreffen; 
4. der Erlaß von Vorschriften zur Regelung 
des Lehrlingswesens, diese bedürfen der Ge- 
nehmigung des HM.; 5. die Wahl des Sekre- 
tärs; soll die Anstellung für mehr als sechs 
Jahre erfolgen, so ist die Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde erforderlich. Die dauernd 
und hauptamtlich angestellten Sekretäre sind 
mittelbare Staatsbeamte und als solche von 
der Aufsichtsbehörde zu vereidigen (AusfAnw. 
z. GewO. Ziff. 120). 
V. Aufsicht, Kommissar. Aussichtsbehör- 
den sind die Regierungspräsidenten, in deren 
Bezirke der Sitz der H. gelegen ist. Bei den 
H. in Danzig und Berlin führen die Ober- 
präsidenten die Aufsicht. Für die Aussichts- 
behörden gelten dieselben Vorschriften wie für 
die Beaufsichtigung der Innungen mit der 
Maßgabe, daß über Beschwerden gegen An- 
ordnungen und Entscheidungen der Ausfsichts- 
behörde der HAl. entscheidet (Gew O. 8 1030). 
Bei der H. ist von der Aufsichsbehörde ein 
Kommissar zu bestellen, dessen Aufgabe es ist, 
eine ständige, tunlichst enge Fühlung der 
Staatsbehörden mit der H. zu führen und 
dieser ein sach#undiger Berater zu sein. Der- 
selbe ist zu jeder Sitzung der H., ihres Vor- 
standes und der Ausschüsse einzuladen und 
muß auf Verlangen jederzeit gehört werden. 
Der Kommissar kann jederzeit von den Schrift- 
stüchen der H. Einsicht nehmen, Gegenstände 
zur Beratung stellen und die Einberufung der 
H. und ihrer Organe verlangen. Er kann 
Beschlüsse der H. und ihrer Organe, welche 
deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze 
verletzen, mit aufschiebender Wirkung bean- 
standen; über die Beanstandung entscheidet 
nach Anhörung der H. oder ihrer Organe die 
Aussichtsbehörde. Die Kasse ist von ihm min- 
destens jährlich einmal unvermutet zu prüfen 
(Gew). ". 103h; AusfAnw. z. GewO. Ziff. 121). 
VI. osten, Vermögensverwaltung. 
Die aus der Errichtung und Tätigkeit der 8 
entstehenden Kosten werden von den Gemein- 
den im Bezirke der H. aufgebracht (Gewp. 
§ 1031). Die Höhe der Kosten wird durch den 
Haushaltsplan festgesetzt, ihre Verteilung auf 
die Gemeinden erfolgt durch den Vorstand der 
Gemeinden, in denen lein Handwerks- 
betrieb besteht, bleiben von der Heranziehung 
zu den Kosten frei. Hier sind, ebenso wie bei 
der Verteilung der Kosten auf die beitrags- 
  
Handwerkskammern. 
pflichtigen Gemeinden und wie bei Umlegung 
der Beiträge durch die Gemeinden auf die 
einzelnen Handwerksbetriebe, nur die Betriebe 
der selbständigen Handwerker zu berüchsichtigen. 
Die Gemeinden, die gegenüber den H. die allein 
Zahlungspflichtigen sind, können die auf sie ent- 
fallenden Anteile an den Kosten auf die Hand- 
werksbetriebe unterverteilen. Dabei Rönnen 
Kosten für Fachschulen und sonstige Verwal- 
tungen im Sinne des § 1030 Abs. 3, die für 
einzelne Gewerbszweige getroffen sind, nur 
auf die diesen Gewerbszweigen angehörenden 
Betriebe umgelegt werden. Die Festsetzung der 
Umlagen und ihre Erhebung erfolgt nach den 
für die Gemeindeabgaben geltenden Vorschrif- 
ten. Die Verteilung auf die einzelnen Hand- 
werksbetriebe muß unter Zugrundelegung des 
vom Regierungspräsidenten (im Stadttkreise 
Berlin vom Oberpräsidenten) festgesetzten Maß- 
stabes erfolgen, die Kosten des Umlageverfah- 
rens tragen die Gemeinden; sie dürfen von 
den Handwerkern nicht eingezogen werden. 
Dabei ist es dem Ermessen der Gemeinden 
überlassen, ob sie den ganzen Anteil umlegen 
oder die weniger leistungsfähigen Handwerker 
freilassen wollen. In diesem Falle dürfen sie 
die auf diese Handwerker entfallenden Anteile 
nur auf eigene Mittel übernehmen, nicht aber 
auf die übrigen Handwerker mitverteilen; denn 
es darf kein Handwerker zu einem höheren 
Beitrage herangezogen werden, als auf ihn 
nach dem Verteilungsmaßstab entfällt. Die 
Gemeinden sind jedoch befugt, die in einem 
Jahre infolge der Einlegung von BRechts- 
mitteln gegen die Veranlagung erlittenen Aus- 
fälle bei einer späteren Umlegung in Anrech- 
nung zu bringen (Erl. vom 26. Mai 1900 
— Al###l. 216; AusfAnw. z. GewO. Ziff. 122). 
Streitigkeiten wegen Heranziehung der Ge- 
meinden durch die H. und der einzelnen Hand- 
werksbetriebe durch die Gemeinden entscheidet 
die Aufsichtsbehörde der H. tlussichtebegörde 
im Sinne dieser Vorschrift ist bei der H. in 
Danzig der Regierungspräsident. Die Be- 
schwerden über die Heranziehung zu den 
Kosten sind an eine Frist nicht gebunden. Die 
Entscheidung kann binnen zwei Wochen durch 
Beschwerde bei dem Oberpräsidenten ange- 
fochten werden, dieser entscheidet endgültig. 
Für den Bezirk der H. in Berlin und in 
Sigmaringen entscheidet über die Beschwer- 
den an Stelle des Oberpräsidenten der HM. 
(ogl. OBVG. 41, 100). Den Gemeinden steht 
ein Beschwerderecht gegen Entscheidungen 
wegen Heranziehung der einzelnen Hand- 
werker nicht zu (Erl. vom 31. Jan. 1905 — 
HMVBlI. 35). Bei der Umlegung der Kosten 
Rkann bestimmt werden, daß Personen, die der 
Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge 
halten, von der Verpflichtung zur Zahlung 
von Beiträgen befreit sind (GewO. 8§ 1031 
Abs. 3). etreibt ein Handwerker zugleich 
einen Handel, so darf nur der handwerks- 
mäßige Teil des Betriebs zu Handwerks- 
kaammerbeiträgen herangezogen werden, und 
zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um 
etrennte Betriebe oder um einen gemischten 
etrieb handelt. Handwerker, die im Handels- 
register eingetragen sind, sind nach Handels-
	        
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