Hanf — Hauptlandstraßen.
kammergesetz § 3 verpflichtet, Beiträge zur
Handelskammer zu entrichten. Haben diese
Handwerker zwei getrennte Betriebe, ein
Handelsgewerbe und einen Handwerksbetrieb,
so Kkönnen sie nur für das Handelsgewerbe
zu Beiträgen für die Handelskammer heran-
gezogen werden. Ist der Betrieb ein ge-
mischter Betrieb, so ist der ganze Betrieb zur
Handelskammer beitragspflichtig, da eine
Freistellung des handwerksmäßigen Teils
nicht zulässig ist (Erl. vom 6. März und
12. Juni 1902 — HSM. Bl. 28, 104). Die H.
sollen einjährige, höchstens zweijährige Veran-
lagungsperioden wählen (Erl. vom 31. Jan.
1905 — SMVBl. 35). Die H. khönnen für die
Benutzung der von ihnen getroffenen Einrich-
tungen, Fachschulen, Herbergen, Arbeitsnach-
weise u. dgl., Gebühren erheben (Gewd.
§ 103 n Abs. 1, § 88 Abs. 3). Beiträge und
Gebühren werden wie Gemeindeabgaben bei-
etrieben (GewO. 8 89 Abs. 3, § 103 n Abs. 1).
ie Gelder der H. sind wie Mündelgelder (l. d.)
anzulegen und von allen ihren Zwecken frem-
den Vereinnahmungen und Ausgaben zu ver-
wahren (GewO. 8 10 n Abs. 1, § 89 Die
H. bedarf zu denselben Rechtsgeschäften wie
die Innungen (s. Freie Innungen VII) der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Gewd.
§ 10 n Abs. 1). Der Haushaltsplan bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Gew.
8 103n Abs. 3).
VII. Stellung der H. nach außen, Be-
fugnisse. Die H. können unter ihrem Namen
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten ein-
gehen, vor Gericht Klagen und verklagt werden.
Für ihre VBerbindlichkeiten haftet den Gläu-
bigern nur ihr Vermögen (Gew O. §§ 86, 103 n
Abs. 1). Die Behörden sind innerhalb ihrer
Zuständigbeit verpflichtet, den H. und ihren
rganen Rechtshilfe (s. d.) zu leisten; die gleiche
Verpflichtung haben die Organe der H. unterein-
ander (GewO. 8§ 103p). Die Innungen und
Innungsausschüsse (s. d.) haben den von der H.
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen An-
ordnungen Folge zu leisten. Soweit die Be-
stimmungen des Statuts der Innungen und
der Innungoausschüsse oder die von der In-
nungsversammlung zur näheren Regelung des
Lehrlingswesens erlassenen Vorschriften mit
den Anordnungen, welche von der H. in Aus-
übung ihrer gesetzlichen Befugnisse getroffen
werden, in Widerspruch treten, sind sie unver-
bindlich. Den Handwerkern darf durch die
H. die Verpflichtung zu Handlungen oder
Unterlassungen, die mit den Aufgaben der H.
in keiner Verbindung stehen, nicht auferlegt
werden (GewO. § 103 n Abs. 1; § 88 Adbf. 1).
Die H. ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen
die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit er-
lassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu
20 M. zu bedrohen. Die Festsetzung dieser
Geldstrafen, die Ordnungsstrafen sind, in die
Staatskasse fließen und bei Kap. 29 Tit. 7
des Etats zu verrechnen sind (AusfAnw. z.
GewO. Ziff. 122), erfolgt auf Antrag des Vor-
standes oder eines Beauftragten (. d.) der H.
von der unteren Verwaltungsbehörde (s. d.).
Gegen die Festsetzung steht dem Verurteilten
binnen zwei Wochen die Beschwerde an die
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unmittelbar vorgesetzte Aufssichtsbehörde zu.
Diese entscheidet endgültig (GewO. § 103 M
Abs. 2). Die nicht einziehbaren Kosten der
Beitreibung fallen der Staatskasse zur Last
(Erl. vom 21. Nov. 1905 — HMIl. 327). Der
Vorstand der H. hat Bhein Ordnungsstrafrecht.
Die H. kann aufgelöst werden (GewO. 8 1030
Abs. 3).
Hanf s. Flachs= und Hanfrösten.
Hannoversche Klosterfonds s. Kloster-
fonds (Klosterkammern).
Hannoversche Landeskreditanstalt s. Lan-
deskreditanstalt in Hannover.
Hasenhaarschneidereien sind Zubereitungs-
anstalten für Tierhaare (s. d.) und als solche
nach GewO. § 16 genehmigungspflichtig. Zum
Schutze der in basenhaarschnelversten, Zuorrei=
tungsanstalten für Hasen= und Kaninchenfelle
und Filzhutfabriken beschäftigten Arbeiter
sollen die Polizeibehörden auf Grund des
8§ 120 4 GewO. Anordnungen treffen (Ausf-
Anw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 — HMl1.
123 — Ziff. 202g). Die Beschäftigung von
Kindern ist in H., abgesehen vom Austragen
von Waren und sonstigen Botengängen, ver-
boten (Kinderschutz G. 8§ 4).
Hauberge, eine bestimmte Art gemeinschaft-
licher Holzungen im Westerwalde und im
Siegenschen, für welche verschiedene Haubergs-
ordnungen gelten, s. Staatsaufsicht über
die Forsten der Gemeinden ufw.
Hauptbahnen (Haupteisenbahnen) s. Eisen-
bahnen (Allgemeines) I.
Hauptbuchhalterei des Finanzministeri-
ums ist ein bei letzterem durch Instr. vom
15. Dez. 1858 eingerichtetes Rechnungsbureau,
welches dazu dient, dem FMl. schnell und
in Rkürzeren Zwischenräumen Kenntnis von
den Ergebnissen der Staatskassenverwal-
tung zu verschaffen. Zu diesem Zweck haben
ihr sämtliche General-, Provinzial-(Bezirks-)
und Spezialkassen, welche über Staatsein-
nahmen und ausgaben auf Grund eines
vom JFM. mitvollzogenen Etats Rechnung
zu legen haben, allmonatlich unmittelbar einen
mit den Kassenbüchern übereinstimmenden
Abschluß einzureichen, in dem alle im ab-
gelaufenen Monat wirtklich vorgekommenen
Einnahmen und Ausgaben, die verbliebenen
Einnahme= und Ausgabereste, Vorschüsse und
Kassenbestände nachzuweisen sind. Außerdem
ist für die Zeit vom 1. April bis zum defini-
tiven Jahresabschlusse ein besonderer Abschluß
von denjenigen Einnahmen und Ausgaben ein-
zureichen, welche dem verwichenen Jahre an-
gehören und für dieses zur Verrechnung ge-
langen; dieser letztere Abschluß ist indes nicht
einzureichen von solchen Kassen, die einen fest-
stehenden Zuschuß aus Staatskassen beziehen
oder ihre eigenen Einnahmen zur eigenen Ver-
wendung behalten, und bei den General= und
Provinzialkassen ist er auf solche Einnahmen
und Ausgaben beschränkt, welche nicht schon
in anderen Etats enthalten und nur summa-
risch in den Etat der General= bzw. Provinztial-
kasse übernommen sind.
Hauptgestüte s. Gestütwesen.
Hauptlandstraßen s. Landstraßen.