796 Hauptlehranstalt für Zoll= und Steuerbeamte — Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Hauptlehranstalt für Zoll= und Steuer-
beamte s. Lehranstalten für Zoll= und
Steuerbeamte.
Hauptnivellements. Zur sachgemäßen Durch-
führung des M##ellements der Ströme, Kanäle
Usw. und zur zweckentsprechenden wissenschaft-
lichen Bearbeitung der Wasserstandsbeobach-
tungen, die vorher auf Kosten der Allgemeinen
Bauverwaltung durch die Kgl. Landesauf-
nahme und durch Beamte des Kgl. Geodäti-
schen Instituts ausgeführt wurden, ist seit
dem 1. April 1891 bei der Wasserbauabteilung
im Mdö. ein besonderer Beamter angestellt,
der seit dem 1. April 1893 nach Schaffung der
erforderlichen Assistentenstellen dem „Bureau
für die H. und Wasserstandsbeobachtungen“
im M dö . vorsteht ((. Bauverwaltung .
Hauptritterschaftödirekttion gleichbedeutend
mit enerallandschaftsdirektion, s. Land-
schaften.
Hauptstempelmagazin s. Steuerbehörden
der indirekten Steuerverwaltung II.
Hauptsteuer= und Hauptzollämter sind die
Bezirksbehörden der indirekten Steuerverwal-
tung. S. Steuerbehörden der indirekten
Steuerverwaltung I, 3.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
I. Geschichte. Die Verwaltung des preuß.
Staatsschuldenwesens erfolgte nach der V. vom
27. Okt. 1810 (GS. 3), betr. die veränderte
Verfassung aller obersten Staatsbehörden, durch
das JM., dann nach der KabO. vom 3. Nov.
1817 (GS. 289) durch das neu errichtete „Mi-
nisterium des Schatzes und für das Staats-
kreditwesen". Durch Ziff. VIII ff. der V. wegen
der künftigen Behandlung des Fe
Staatsschuldenwesens, vom 17. JTan. 1820(GS.9)
wurde aber die H. d. S. als eine „von den
übrigen Staats= und Finanzverwaltungen
ganz abgesonderte“, nur dem König und den
hkünftigen Reichsständen, bis zu deren Zu-
sammenberufung aber dem Staatsrat verant-
wortliche Behörde errichtet. Bei dem Berschluß
und der Aufbewahrung der eingelösten Staats-
schulddokumente sollte bis zum Zusammentritt
der Reichsstände an deren Stelle eine Depu-
tation des Berliner Magistrats mitwirken.
Als dann (V. vom 3. Febr. 1847 — GS. 34)
der vereinigte Landtag gebildet wurde, wurde
gleichzeitig durch eine besondere V. vom
3. Febr. 1847 (GS. 43) eine ständische Depu-
tation für das Staatsschuldenwesen zur Miit-
wirkung bei Verzinsung und Tilgung der
Staatsschulden eingesetzt.
II. Die jetzt geltende Organisation
wurde nach Erlaß der Vll. durch das G., betr.
die Verwaltung des Staatsschulden-
wesens und Bildung einer Staatsschul-
denkommission, vom 24. Febr. 1850
(6. 57) geschaffen.
A. Stellung und Verantwortlichkeit.
Die H. d. S ist danach bzw. nach den Gesetzen
über das Staatsschuldbuch eine „von der all-
gemeinen Finanzverwaltung abgesonderte
selbständige Behörde“ und unbedingt verant-
wortlich für a) An= und Ausfertigung und
Ausreichung der Staatsschuldverschreibungen
und Zinsscheine; b) Feststellung noch nicht
anerkannter oder noch illiquider Provinzial-
staatsschulden; c) regelmäßige Verzinsung der
ihr überwiesenen Staatsschulden und gesetz-
mäßige Verwendung der der Staatsschulden-
tilgungskasse zur Tilgung überwiesenen Fonds;
d) Löschung, Kassation und Aufbewahrung
der eingelösten und der behufs Eintragung
im Staatsschuldbuch eingereichten Staats-
schuldendokumente bis zu deren Vernichtung;
e) dafür, daß die im Staatsschuldbuch einge-
tragenen Forderungen und die noch umlaufen-
den Schuldverschreibungen den gesetzlichen
Betrag der konsolidierten Anleihe nicht über-
schreiten. Soweit es mit dieser unbedingten
Verantwortlichkeit vereinbar ist, ist die H. d.
S. dagegen der oberen Leitung des FMM.
untergeordnet (G. vom 24. Febr. 1850 §§ 1, 6;
G., betr. Staatsschuldbuch, vom 20. Juli
1883 §F 23).
B. Zusammensetzung und Obliegen-
heiten. Die H. d. S. besteht aus einem Di-
rektor mit dem Titel Präsident, der nicht
zugleich Minister sein darf, und mindestens
drei, gegenwärtig sechs teils haupt-, teils
nebenamtlich fungierenden Mitgliedern, die
mit den vortragenden Räten des FM. ran-
gleren. Präsident und Mitglieder werden vom
önige ernannt und leisten vor dem O# #.
einen besondern Eid auf die besondern Pflich-
ten ihres Amtes nach gesetzlich bestimmter
Formel (G. vom 1850 8§§ 2, 9; Abänderungs-
gesetz vom 13. Febr. 1884 — GS. 64 — und
vom 29. Jan. 1879 — GS. 10). Die Ver-
fassung ist kollegialisch: der Präsident hat nur
bei Stimmengleichheit die ausschlaggebende
Stimme und die Leitung des Ganzen sowie
Disziplin und Anstellung der der H. d. S.
nachgeordneten Beamten (G. von 1850 8 3).
Die Obliegenheiten der H. d. S. bestehen
in a) Verwaltung der ihr durch Gesetz über-
wiesenen Staatsschulden und der zu diesen.
Zwecken bestimmten Verzinsungs-, Tilgungs-
und Betriebs= und aller sonstigen ihr über-
wiesenen Fonds; b) An= und Ausfertigung
sowie Ausreichung und Wiedereinziehung der
Staatsschuldendokumente und Kassenanwei-
sungen nach Maßgabe der Gesetze; c) Ein-
registrierung der Staatsgarantien; d) Er-
mittlung und Verfolgung der Fälschung oder
Aachahmung aller als Geldzeichen umlaufen-
den, gesetzlich von öffentlichen Kassen statt
baren Geldes anzunehmenden Papiere; e) Füh-
rung des Staatsschuldbuchs (s. Staatsschuld-
buch) [G. von 1850 § 51. Die erforderlichen
Geldmittel werden durch den Etat bestimmt
und sind der H. d. S. vom FM. zur Ver-
fügung zu stellen (G. von 1850 8§§ 7, 8).
Nachgeordnete Behörden. Der H.
d. S. sind nachgeordnet die Kontrolle der
Staatspapiere, die Staatsschuldentil-
gungskasse und das Staatsschuldbuch-
bureau. Die Kontrolle bearbeitet unter Leitung
und nach Anweisung der H. d. S. die Ge-
schäfte, welche sich auf Herstellung, Ausferti-
gung und Ausreichung der Staatsschuldur-
kunden und Zinsscheine, die Kontrolle des
Umlaufs, die Aufbewahrung und Vernichtung
eingelöster Schuldverschreibungen beziehen; sie
besteht nur aus mittleren Beamten. Die
Staatsschuldentilgungskasse besorgt die Kassen-