Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Haus der Abgeordneten — Hausgesetze. 
geschäfte das Staatsschuldbuchbureau alle 
ureau= und Kassengeschäfte bei der Verwal- 
tung des Staatsschuldbuchs mit Ausnahme 
der bei der Kontrolle erfolgenden Ausfertigung 
und Vernichtung von Schuldverschreibungen 
und Zinsscheinen und der durch die Staats- 
schuldentilgungskasse bewirkten Zinsenzahlung. 
D. Kontrolle. ILber alle der H. d. S. 
unter eigener Verantwortlichkeit übertragenen 
Geschäfte übt eine fortlaufende Kontrolle die 
Staatsschuldenkommission. Dieselbe be- 
steht aus je drei auf drei Jahre gewählten 
UAitgliedern der beiden Häuser des Landtags 
und dem Präsidenten der Oberrechnungskam- 
mer. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vor- 
sitzenden und einen Stellvertreter desselben, 
beschließt nach Stimmenmehrheit und ist bei An- 
wesenheit von vier Mitgliedern beschlußfähig. 
Die gewählten Mitglieder werden von dem Prä- 
sidenten des betreffenden Hauses des Landtags 
unter Hinweis auf den als dessen Mitglied ge- 
leisteten Eid, der Präsident der Oberrechnungs- 
kammer wird vor dem O. unter Hinweis 
auf seinen Diensteid verpflichtet. Die Kom- 
mission erhält von der H. d. S. die Monats- 
und Jahresabschlüsse sowohl der Staatsschul- 
dentilgungskasse über die Verzinsungs= und 
Tilgungsfonds als auch der Kontrolle der 
Staatspapiere; sie hat Tilgungskasse und 
Kontrolle, so oft sie es für erforderlich erachtet, 
mindestens aber halbjährlich, unvermutet zu 
revidieren und ist befugt, über alles, was 
Bestand, Verzinsung und Tilgung der Staats- 
schuld sowie Verwaltung der der Hauptver- 
waltung überwiesenen Fonds betrifft, von 
letzterer Auskunft zu erfordern und ihr ihre 
Bemerkungen und Ansichten zur Beschluß- 
nahme mitzuteilen. Bei dem jährlichen Zu- 
sammentritt des Landtags erstattet sie beiden 
Häusern desselben Bericht über ihre Tätigkeit 
und die Berwaltung des Staatsschuldenwesens; 
auch prüft sie die Rechnungen der Tilgungs- 
kasse nach Prüfung und Feststellung durch die 
Oberrechnungskammer und überreicht sie mit 
ihrem Berichte den Kammern. Endlich nimmt 
sie die eingelösten verzinslichen Staatsschuld- 
verschreibungen nach dem Jahresabschluß mit 
der Hauptverwaltung unter gemeinsamen Ver- 
schluh nach Feststellung und Dechargierung 
der Rechnung der Tilgungskasse durch die 
Kammern werden diese Schuldverschreibungen 
von Kommissarien der Kommission und der 
auptverwaltung verbrannt (G. von 1850 
§ 10—17). 
III. Die Hauptverwaltungder Staats- 
schulden als Reichsschuldenverwaltung. 
Der H. d. S. ist bis auf weiteres auch die 
Verwaltung der BReichsanleihe unter der Be- 
zeichnung „Reichsschuldenverwaltung“ 
übertragen. Die Verwaltung ist nach den für 
reußen geltenden Grundsätzen zu führen. 
ie selbstämndige Verantwortlichkeit der H. d. 
S. erstrecht sich auch darauf, daß eine Um- 
wandlung der Schuldverschreibungen nur auf 
Grund eines Gesetze: und nach Bewilligung 
der erforderlichen Mittel vorgenommen wird. 
Die Funktionen des Finanzministers hat der 
Reichskanzler, die der Staatsschuldenkommis- 
sion die Reichsschuldenkhommission, 
  
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welche aus dem Vorsitzenden des Ausschusses 
des Bundesrats für das Rechnungswesen oder 
einem Stellvertreter des Vorsitzenden und fünf 
vom Bundesrat alljährlich gewählten Mit- 
gliedern des Rechnungsausschusses, sechs vom 
eichstage für die Legislaturperiode aus seiner 
Mitte gewählten Mitgliedern und dem Präsi- 
denten der preuß. Oberrechnungskammer als 
Präsidenten des Rechnungshofs des Reichs 
(s. Oberrechnungskammer) besteht; den 
Vorsitz führt der Vorsitzende des Rechnungs- 
ausschusses oder sein Vertreter, in deren 
Verhinderung ein anderes dem BR. ange- 
hörendes itglied. Beschlußfähig ist die 
Kommission bei Anwesenheit von fünf Mit- 
gliedern; bei Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Vorsitzenden. Ihr Bericht ist 
dem BR. und dem BRT. zu erstatten (Reichs- 
schuldenordnung vom 19. Mlärz 1900 S§ 9 
bis 15). 
Haus der Abgeordneten s. Abgeordne- 
tenhaus. 
Hausapotheken s. Arztliche Hausapo- 
theken, Dispensieranstalten, Dispen-= 
sierrecht. 
Hausarchiv ist die archivarische Sammel- 
stelle für die das Kgl. Haus und seine Mit- 
glieder, sowie seine Besitz= und Rechtsverhält- 
nisse betreffenden Urkunden und sonstigen 
Schriften. Ursprünglich mit dem Staatsarchiv 
in dem Geheimen Staats- und Kabinettsarchiv 
verbunden, ist dasselbe durch ARabO. vom 
20. März 1852 (MBl. 80) von dem Staats- 
archiv abgetrennt und der speziellen Aufsicht 
des Ministers des Kgl. Hauses unterstellt 
worden, wenn auch beide Archive nach dieser 
KabO. nach wie vor als ein Ganzes betrachtet 
werden sollen. 
Hausbesitzer. Die StO. f. d. ö. Pr. (§ 10), 
für Westfalen (§ 16), für die Rheinprovinz 
(§ 15), für Schleswig-Holstein (8 35), für 
Hessen-Aassau (8§ 18) enthalten die Vorschrift, 
daß ein bestimmter Teil der von jeder Ab- 
teilung zu wählenden Stadtverordneten Haus- 
besitzer sein müssen. Als solche werden dort 
nicht nur Eigentümer eines Hauses bezeichnet, 
sondern auch Nießbraucher und solche, die ein 
erbliches Besitzrecht (ogl. BE B. 8 873) haben, 
jedoch kommen hierbei nur im Stadtbezirk 
belegene Wohnhäuser in Betracht (OVG. 18, 39). 
Hausbesitzer im Sinne dieser Vorschriften ist 
ferner nur derjenige, der ein ungeteiltes Recht 
an dem ganzen Hause besitzt, nicht ein Mit- 
eigentümer oder ein Mitberechtigter (OV. 
41, 29). In den Landgemeinden gelten be- 
sondere Vorschriften hinsichtlich der in die 
Gemeindevertretung zu wählenden Angesesse- 
nen (s. d.). Vgl. auch O#. 47, 106. 
Hotesiddereeom# s. Kronfideikommiß. 
ausgesetze sind Festsetzungen, welche von 
den Familien des hohen deutschen Adels, und 
zwar in der Regel durch Familienschluß sämt- 
licher Mitglieder, aber auch durch die Familien- 
häupter allein, zur Regelung ihrer Ver- 
mögens-, Familien= und Erbrechte aus 
eigener Machtvollkommenheit getroffen sind. 
Sie bilden eine objektive Rechtsnorm und sind 
teils privatrechtlicher Art, zum Teil aber auch, 
insbesondere bei souveränen Häusern (durch
	        
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