Haus der Abgeordneten — Hausgesetze.
geschäfte das Staatsschuldbuchbureau alle
ureau= und Kassengeschäfte bei der Verwal-
tung des Staatsschuldbuchs mit Ausnahme
der bei der Kontrolle erfolgenden Ausfertigung
und Vernichtung von Schuldverschreibungen
und Zinsscheinen und der durch die Staats-
schuldentilgungskasse bewirkten Zinsenzahlung.
D. Kontrolle. ILber alle der H. d. S.
unter eigener Verantwortlichkeit übertragenen
Geschäfte übt eine fortlaufende Kontrolle die
Staatsschuldenkommission. Dieselbe be-
steht aus je drei auf drei Jahre gewählten
UAitgliedern der beiden Häuser des Landtags
und dem Präsidenten der Oberrechnungskam-
mer. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vor-
sitzenden und einen Stellvertreter desselben,
beschließt nach Stimmenmehrheit und ist bei An-
wesenheit von vier Mitgliedern beschlußfähig.
Die gewählten Mitglieder werden von dem Prä-
sidenten des betreffenden Hauses des Landtags
unter Hinweis auf den als dessen Mitglied ge-
leisteten Eid, der Präsident der Oberrechnungs-
kammer wird vor dem O. unter Hinweis
auf seinen Diensteid verpflichtet. Die Kom-
mission erhält von der H. d. S. die Monats-
und Jahresabschlüsse sowohl der Staatsschul-
dentilgungskasse über die Verzinsungs= und
Tilgungsfonds als auch der Kontrolle der
Staatspapiere; sie hat Tilgungskasse und
Kontrolle, so oft sie es für erforderlich erachtet,
mindestens aber halbjährlich, unvermutet zu
revidieren und ist befugt, über alles, was
Bestand, Verzinsung und Tilgung der Staats-
schuld sowie Verwaltung der der Hauptver-
waltung überwiesenen Fonds betrifft, von
letzterer Auskunft zu erfordern und ihr ihre
Bemerkungen und Ansichten zur Beschluß-
nahme mitzuteilen. Bei dem jährlichen Zu-
sammentritt des Landtags erstattet sie beiden
Häusern desselben Bericht über ihre Tätigkeit
und die Berwaltung des Staatsschuldenwesens;
auch prüft sie die Rechnungen der Tilgungs-
kasse nach Prüfung und Feststellung durch die
Oberrechnungskammer und überreicht sie mit
ihrem Berichte den Kammern. Endlich nimmt
sie die eingelösten verzinslichen Staatsschuld-
verschreibungen nach dem Jahresabschluß mit
der Hauptverwaltung unter gemeinsamen Ver-
schluh nach Feststellung und Dechargierung
der Rechnung der Tilgungskasse durch die
Kammern werden diese Schuldverschreibungen
von Kommissarien der Kommission und der
auptverwaltung verbrannt (G. von 1850
§ 10—17).
III. Die Hauptverwaltungder Staats-
schulden als Reichsschuldenverwaltung.
Der H. d. S. ist bis auf weiteres auch die
Verwaltung der BReichsanleihe unter der Be-
zeichnung „Reichsschuldenverwaltung“
übertragen. Die Verwaltung ist nach den für
reußen geltenden Grundsätzen zu führen.
ie selbstämndige Verantwortlichkeit der H. d.
S. erstrecht sich auch darauf, daß eine Um-
wandlung der Schuldverschreibungen nur auf
Grund eines Gesetze: und nach Bewilligung
der erforderlichen Mittel vorgenommen wird.
Die Funktionen des Finanzministers hat der
Reichskanzler, die der Staatsschuldenkommis-
sion die Reichsschuldenkhommission,
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welche aus dem Vorsitzenden des Ausschusses
des Bundesrats für das Rechnungswesen oder
einem Stellvertreter des Vorsitzenden und fünf
vom Bundesrat alljährlich gewählten Mit-
gliedern des Rechnungsausschusses, sechs vom
eichstage für die Legislaturperiode aus seiner
Mitte gewählten Mitgliedern und dem Präsi-
denten der preuß. Oberrechnungskammer als
Präsidenten des Rechnungshofs des Reichs
(s. Oberrechnungskammer) besteht; den
Vorsitz führt der Vorsitzende des Rechnungs-
ausschusses oder sein Vertreter, in deren
Verhinderung ein anderes dem BR. ange-
hörendes itglied. Beschlußfähig ist die
Kommission bei Anwesenheit von fünf Mit-
gliedern; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Ihr Bericht ist
dem BR. und dem BRT. zu erstatten (Reichs-
schuldenordnung vom 19. Mlärz 1900 S§ 9
bis 15).
Haus der Abgeordneten s. Abgeordne-
tenhaus.
Hausapotheken s. Arztliche Hausapo-
theken, Dispensieranstalten, Dispen-=
sierrecht.
Hausarchiv ist die archivarische Sammel-
stelle für die das Kgl. Haus und seine Mit-
glieder, sowie seine Besitz= und Rechtsverhält-
nisse betreffenden Urkunden und sonstigen
Schriften. Ursprünglich mit dem Staatsarchiv
in dem Geheimen Staats- und Kabinettsarchiv
verbunden, ist dasselbe durch ARabO. vom
20. März 1852 (MBl. 80) von dem Staats-
archiv abgetrennt und der speziellen Aufsicht
des Ministers des Kgl. Hauses unterstellt
worden, wenn auch beide Archive nach dieser
KabO. nach wie vor als ein Ganzes betrachtet
werden sollen.
Hausbesitzer. Die StO. f. d. ö. Pr. (§ 10),
für Westfalen (§ 16), für die Rheinprovinz
(§ 15), für Schleswig-Holstein (8 35), für
Hessen-Aassau (8§ 18) enthalten die Vorschrift,
daß ein bestimmter Teil der von jeder Ab-
teilung zu wählenden Stadtverordneten Haus-
besitzer sein müssen. Als solche werden dort
nicht nur Eigentümer eines Hauses bezeichnet,
sondern auch Nießbraucher und solche, die ein
erbliches Besitzrecht (ogl. BE B. 8 873) haben,
jedoch kommen hierbei nur im Stadtbezirk
belegene Wohnhäuser in Betracht (OVG. 18, 39).
Hausbesitzer im Sinne dieser Vorschriften ist
ferner nur derjenige, der ein ungeteiltes Recht
an dem ganzen Hause besitzt, nicht ein Mit-
eigentümer oder ein Mitberechtigter (OV.
41, 29). In den Landgemeinden gelten be-
sondere Vorschriften hinsichtlich der in die
Gemeindevertretung zu wählenden Angesesse-
nen (s. d.). Vgl. auch O#. 47, 106.
Hotesiddereeom# s. Kronfideikommiß.
ausgesetze sind Festsetzungen, welche von
den Familien des hohen deutschen Adels, und
zwar in der Regel durch Familienschluß sämt-
licher Mitglieder, aber auch durch die Familien-
häupter allein, zur Regelung ihrer Ver-
mögens-, Familien= und Erbrechte aus
eigener Machtvollkommenheit getroffen sind.
Sie bilden eine objektive Rechtsnorm und sind
teils privatrechtlicher Art, zum Teil aber auch,
insbesondere bei souveränen Häusern (durch