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die Bestimmungen über Erbfolge, Unveräußer-
lichkeit usw.), eine wichtige Quelle und wesent-
licher Teil des Staatsrechts. Vorschriften der H.,
welche, wie dies beispielsweise für Preußen durch
die Art. 53, 54 und 56 der Vl. vom 31. Jan.1850
hinsichtlich der Thronfolge, der Volljährigkeit
des Königs und der Regentschaft durch einen
Agnaten geschehen ist, in die Landesverfassung
Aufnahme gefunden haben, sind damit Teil
der letzteren geworden und hönnen nur im
Wege der Verfassungsänderung in den dafür
vorgeschriebenen Formen einer anderweiten
Regelung unterzogen werden. In den übrigen
Beziehungen, welche der Festsetzung durch H.
unterlagen, ist die Autonomie der Familie
auf den angegebenen Gebieten bestehen ge-
blieben (ALR. II, 13 §§ 17 u. 18). Dies gilt
sowohl für die landesherrlichen und die ihnen
gleichgestellten Familien (EGBGB. Art. 57),
wie auch für die vormals reichsständisch ge—
wesenen und die ihnen durch Beschluß der
vormaligen Bundesversammlung oder vor dem
Inkrafttreten des BGB. durch Landesgesetz
gleichgestellten Häuser (Art. 58 a. a. O.). Den
vormals reichsunmittelbaren Familien sicherte
Art. 14 der deutschen Bundesakte vom 8. Juni
1815 unter C Ziff. 2 die Befugnis zu, „über
ihre Güter und Familienverhältnisse verbind-
liche Verfügungen zu treffen, welche jedoch
dem Souverän vorgelegt und bei den höchsten
Landesstellen zur allgemeinen Kenntnis und
Vachachtung gebracht werden müssen“. Nach
der zur Ausführung der V. vom 21. Juni 1815
(GS. 105) ergangenen Instr. vom 30. Mai
1820 (GS. 81) § 21 bedürfen derartige Ver-
fügungen der kgl. Genehmigung (s. auch
Reichsunmittelbare III). Eine Kodifikation
und amtliche Publizierung der preuß. H. hat
nicht stattgefunden. Die wichtigsten sind:
1. die sog. Achillea vom 24. Febr. 1473,
kaiserlich bestätigt am 24. Mai 1473; 2. der
Geraische Hausvertrag d. d. Onolzbach den
11. Juni 1603; 3. der Erbvertrag zwischen
dem Chur= und Fürstlichen Hause Brandenburg
und dem Fürst= und Gräflichen Hause Hohen-
ollern vom 20./30. Nov. 1695; 4. Edikt
önig Friedrich Wilhelms l. von der Ina-
lienabilität, deren alten und neuen Domänen-=
güter vom 13. Aug. 1713; 5. die Erneuerung
der pacta domus vom 24. Juni, 11. und
14. Juli 1752; 6. Edikt und H. vom 6. Nov.
1809 über die Veräußerlichkeit der kgl. Do-
mänen (bei Schultze, Die H. der regierenden
deutschen Fürstenhäuser Bd. 3).
Hausgewerbetreibende. Die H. nehmen
eine Mittelstellung zwischen den Lohnarbeitern
und selbständigen Gewerbetreibenden ein. Sie
sind selbständige Gewerbetreibende, die in
eigenen Betriebsstätten im Auftrag und für
Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der
Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher
Erzeugnisse beschäftigt werden. Nach Gew.
§ 119b finden die Vorschriften über die Lohn-
zahlung (s. Lohn) auch auf H. Anwendung.
S. auch RöSt. 16, 333; 9, 351; 13 S. 182,
285. Streitigkeiten zwischen H. und ihren
Arbeitgebern unterliegen der Zuständigkeit
der Gewerbegerichte, sofern die Rohstoffe oder
Halbfabrikate von den Arbeitgebern geliefert
Hausgewerbetreibende — Haushaltungsunterricht.
werden. Ob auch in den JFällen, wo die Roh-
stoffe oder Halbfabrikate von den H. selbst
beschafft werden, die Gewerbegerichte zuständig
sind, bestimmt das Statut. Ebenso ist durch
das Statut zu bestimmen, ob die H. als Ar-
beitgeber oder Arbeiter wahlberechtigt oder
wählbar sind. Bei den kgl. Gewerbegerichten
in der Rheinprovinz (s. HGewerbegerichte VIII)
sind die H. als Arbeiter wählbar und wahl-
berechtigt, doch können H., die mehrere Ar-
beiter beschäftigen, den Arbeitgebern gleich-
gestellt werden (G. vom 11. Juli 1891 —
GS. 311 — § 2). H. sind nur dann ver-
pflichtet, einer Zwangsinnung beizutreten,
wenn das Statut dies ausspricht. Der Ver-
sicherungszwang Rann bei der Krankenver=
sicherung durch Ortsstatut, bei der Unfallver-
sicherung durch Statut der Berufsgenossenschaft
und bei der Invalidenversicherung durch Be-
schluß des BR. auf H. ausgedehnt werden
(s. Versicherungspflicht, Selbstversiche-
rungy). Von den Heimarbeitern unterscheiden
sich die H. hauptsächlich durch die persönliche
(nicht wirtschaftliche) Selbständigheit. Diese
besteht darin, daß der H. arbeiten kann, wenn
er will, und Reine bestimmten Arbeitsstunden
einzuhalten hat, daß er die Arbeit nicht not-
wendig selbst verrichten muß, sondern durch
andere ausführen lassen kann, daß er Reiner
Disziplin des Arbeitgebers unterliegt und
daß für ihn kein Recht und keine Pfficht zu
weiterer Beschäftigung oder für Einhaltung
einer Kündigungsfrist besteht. Gegenüber dem
Heimarbeiter hat der Arbeitgeber das Recht,
jederzeit in die Ausführung der Arbeit ein-
zugreifen, und den Anspruch auf weitere Ar-
beitsleistungen. Vgl. OB. 25, 345, OVG. vom
25. Jan. 1897 (Pr BBl. 20, 29), vom 11. Okt.
und 18. Aov. 1899 (Pr VBl. 21 S. 269, 280);
Anleitung des RVA. vom 6. Dez. 1905 Ziff. 33
(A#.613); Handbuch d. Unfallversicherung S. 17.
Haushalt (eigener) s. Hausstand.
Haushaltsetat des BReiches und des
preuß. Staates s. Etats-und Rechnungs-
wesen des Staates.
Haushaltungsunterricht. Die Unterweisung
junger Mädchen in der Haushaltung und
allen dazu gehörigen Zweigen (Wirtschafts-
kunde, Kochen, Reinigen, Waschen uff.) erfolgt in
der Regel in besonderen Haushaltungsschulen
für die nicht mehr Schulpflichtigen. Eine be-
sondere Tätigkeit entfalten auf diesem Gebiete
die Rkath. weiblichen Orden. Die Einführung
des Unterrichts in den Volksschulen ist viel-
fach angestrebt, weil besonders in industriellen
Gegenden die Mädchen nach der Schulent-
lassung in die Fabriken gehen und dann
schwer zum Besuch derartiger Schulen zu be-
wegen sind. Mlehrfach ist eine derartige Ein-
richtung unter Beschränkung des sonstigen
Volksschulunterrichts genehmigt (s. Erl. vom
18. Jan. 1893 — U# #l. 254, vom 10. Febr.
1895 — U Z Bl. 292, vom 8. Febr. 1897 —
U Z#l. 267). Uber die besonderen Ausbildungs-
kurse z. B. in Neurode s. UZBl. 1897, 263;
1898, 296 und über die Prüfung der Lehre-
rinnen Erl. vom 11. Jan. 1902. S. Lehrer-
und Lehrerinnenprüfungen (Volks-
schulen) Ziff. 12.