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vom 23. Dez. 1896 — AusfAnw. Ziff. 1—8;
Erl vom 15. Dez. 1895 — Mittd St. Heft 34
. 38).
B. Steuersätze. Die Steuer beträgt in
der Regel 48 M. für jedes Kalenderjahr.
Niedrigere Sätze von 36, 24, 18, 12 und 6 M.
können für Gewerbe Peringerer Art, höhere
von 72, 96 oder 144 Ml. für Gewerbebetriebe
von bedeutendem Umfang, insbesondere für
Vorsteher großer Schauspieler= und ähnlicher
Gesellschaften, für Pferde= und Biehhandel
größern Umfangs usw. festgesetzt werden. Die
ermäßigten Sätze können auch den Mitgliedern
von Musiker-, Schauspieler= usw. Gesellschaften,
die aus mindestens vier Personen bestehen,
gewährt werden. Beschränkt sich der Ge-
werbebetrieb auf die Hohenzollernschen Lande,
so beträgt die Steuer in der Regel 10 M. und
kann in entsprechender Weise, wie in der
übrigen Monarchie auf 36—6, auf 7, 5, 4
oder 2 Al. herabgesetzt werden. Völlig un-
entgeltliche Gewerbescheine kann der FM.
bzw. auf Grund genereller Ermächtigung des-
selben die Regierung ausnahmsweise für ge-
wisse Gewerbsarten oder in einzelnen Fällen
bewilligen. Ausländer haben, wenn mit
dem betreffenden Staat kbein diesbezügliches
Abkommen besteht, auf die ermäßigten Steuer-
sätze keinen Anspruch. Gegenüber Angehörigen
anderer Staaten, welche preuß. Staatsan-
gehörige ungünstiger als ihre eigenen oder
diejenigen dritter Staaten behandeln, kann
der FMl. die Steuer bis auf das Achtfache
erhöhen (8§§ 9—14 des G.; Ausf Anw. Ziff. 9,
10, 14, 16).
C. Verfahren. Wer ein hausiersteuer-
pflichtiges Gewerbe betreiben will, hat das-
selbe unter Angabe gewisser Merkmale (Be-
gleiter, Fuhrwerke usw.) bei der Polizeibehörde
des Wohnorts oder, wenn er in Preußen Neinen
Wohnsitz hat, bei derjenigen Polizeibehörde, in
deren Bezirk er das Gewerbe beginnen will, für
jedes Jahr anzumelden; bedarf er auch eines
Wandergewerbescheins, so sind die Anmel-
dungen zu verbinden. Die Anmeldungen
werden, wenn es eines Wandergewerbescheins
bedarf, an die zu dessen Ausfertigung zu-
ständige Behörde (Bez A.) weitergegeben, sonst
direkt an die Regierung. Nachdem der Wander-
gewerbeschein, sofern es eines solchen bedarf,
ausgefertigt und ihr vom Bez. übersandt ist,
fertigt die Regierung den die Steuerfestsetzung
enthaltenden Gewerbeschein aus und verbindet
ihn mit dem Wandergewerbeschein; ist ein
solcher nicht erforderlich, so fertigt sie ohne
weiteres den Gewerbeschein aus; bedarf es eines
preuß. Wandergewerbescheins nicht, weil der
Gewerbetreibende im Besitze eines solchen von
einer nichtpreußischen Behörde ist, so wird
ebenfalls der Gewerbeschein mit diesem ver-
bunden. Für die Mitglieder von Musiker-,
Schauspieler= ufw. Gesellschaften können ge-
meinsame Gewerbescheine ausgestellt werden.
Die Scheine werden der Steuerhebestelle, d. i.
seit 1. April 1895 der Gemeindebehörde, zu-
gesandt, wo sie die Steuerpflichtigen durch
Entrichtung der Steuer einzulösen haben. Vor
Einlösung darf das Gewerbe nicht ausgeübt
und der Schein muß bei der Ausübung des
Hausiergewerbe (Besteuerung).
Gewerbes stets mitgeführt werden; er gilt nur
für die Person, auf die er lautet. Bei Verlust
oder Vernichtung wird eine neue Ausfertigung
gegen Erstattung der Kosten einschließlich der-
jenigen einer etwa nötigen Kraftloserklärung
erteilt (8§§ 6, 8, 10, 16 des G.; AusfAnw. Ziff. 9,
10 V, VI, VII, 12). Vgl. auch Gewerbeschein.
Gegen die Steuerfestsetzung findet in Gemäß-
heit des G. über die Verjährungsfristen bei
öffentlichen Abgaben vom 18.Juni 1840(066. 140)
binnen drei Monaten Reklamation an die Re-
gierung und gegen deren Entscheidung binnen
hede gochen ekurs an den FM. statt (8 32
des G.).
DO. Veränderungen im Laufe des Jah-
res. Will der Steuerpflichtige nach Einlösung
des Gewerbescheins ein anderes als das darin
bezeichnete Hausiergewerbe beginnen oder letz-
teres auf andere als die angegebenen Waren usw.
ausdehnen oder in dem Scheine nicht an-
gegebene Begleiter, Fuhrwerke usw. mitführen,
so hat er dies behufs Anderung des erteilten
oder Ausstellung eines neuen Scheines an-
zumelden und eventuell den Mehrbetrag der
Steuer nachzuzahlen. Analoges gilt bei Aus-
dehnung eines auf Hohenzollern beschränkten
Gewerbescheins (§§ 7, 11 Abs. 2 des G.; Auzf-
Anw. Ziff. 11, 9 Abf. 3).
E. Erstattung der Steuer findet nur
statt, wenn wegen unvorhergesehener, vom
Willen des Gewerbetreibenden unabhängiger
Ereignisse der Beginn des Gewerbebetriebes
unterblieben oder der Betrieb eingestellt ist
und der Gewerbeschein binnen sechs Monaten
nach Einlösung zurüchgegeben wird, und zwar
ersternfalls ganz, letzternfalls zu einem ver-
hältnismäßigen Teile; statt der Erstattung
kann auf Antrag für den Rest des Jahres
ein neuer Gewerbeschein zu ermäßigtem Steuer-
satze oder steuerfrei erteilt werden. Gewerbe-
scheine für Handlungsreisende sind, wenn in
deren Person im Laufe des Jahres ein Wechsel
eintritt, steuerfrei auf den Nachfolger um-
zuschreiben oder neu auszufertigen. Tritt in-
folge unvorhergesehener Ereignisse eine all-
gemeine Unterbrechung des Gewerbebetriebes
im Umherziehen oder einzelner Gattungen
desselben im ganzen Staate oder in einem
Teile desselben ein, so kann der FM. den
Betroffenen die Steuer Ganz oder teilweise er-
statten lassen (§ 15 des G.; AusfAnw. Ziff. 15;
G. vom 23. Dez. 1896; Erl. vom 15. Dez. 1896
— Mittd St. Heft 34 S. 38 — Ziff. 5).
F. Strafbestimmungen. Mit dem doppel-
ten Betrage der hinterzogenen Steuer wird
bestraft 1. Ausübung eines steuerpflichtigen
Hausiergewerbes ohne Einlösung des Ge-
werbescheins; 2. Ausübung eines andern als
des im Schein verzeichneten Gewerbes, Aus-
dehnung auf nicht verzeichnete Waren usw.
und Ausübung des Gewerbes, das nur für
Hohenzollern versteuert ist, in andern Teilen
der Monarchie. Aeben der Strafe ist die
hinterzogene Steuer zu entrichten. Den Auf—
traggeber trifft dieselbe Strafe wie den Be—
auftragten, und beide haften solidarisch für
Strafe, Kosten und vorenthaltene Steuer.
Liegt keine Steuerhinterziehung vor, so tritt
Geldstrafe von 1—30 Al. ein. Aichtmitfüh-