Heerordnung — Heilanstalten.
Kavallerieregiment aus fünf Eskadrons, ein
Artillerieregiment aus zwei bis drei Abteilun-
gen mit je drei Batterien. Zum Heere gehören
außerdem die nicht einem bestimmten Armee-
korps zugewiesenen Verkehrstruppen, ferner
die nicht in Reih und GElied stehenden Offi-
ziere, insbesondere die General-, Flügel-= und
andere persönliche Adjutanten, die Offiziere
des Kriegsministeriums, des Generalstabes,
des Ingenieurkorps, des Sanitätskorps, des
Reichsmilitärgerichts, des Militärerziehungs-
und Bildungswesens, der verschiedenen In-
spektionen, sowie der sonstigen für den Betrieb
und die Verwaltung der Beereseinrichtungen
eingesetzten Kommandostellen und Behörden,
sowie das gesamte Heeresverwaltungspersonal.
Die hiernach im Friedensstande des Heeres
notwendigen Offizier-, Arzt= und Beamten-
stellen, sowie der Unteroffiziere, unterliegen
der Feststellung durch den BReichshaushalts-
etat (RBAlilG. § 4; G. vom 3. Aug. 1893 —
REl. 233 — Art. 1 § 1). Die Friedens-
präsenzstärte des Heeres an Mannschaften,
Gefreiten und Obergefreiten sowie die Zahl
der untersten taktischen Einheiten (Bataillone,
Eskadrons, Batterien usw.) ist gesetzlich fest-
gelegt (s. Friedenspräsenzstärke).
IV. Für die Ergänzung des Heeres
ist das Reich in militärischer Hinsicht in 22
Armeekorpsbezirke eingeteilt (G. vom 25. März
1899 — Rö. 215 — Art. 1 § 5). S. auch
Militärersatzwesen I.
V. Die Bestimmungen über die Zulassung
zu den Stellen und Amtern des Heeres,
sowie über das Aufrücken in die höheren
Stellen, über die Handhabung der Dis-
ziplin im Heere, über den Dienstbetrieb
in demselben, die Kriegsformation, sowie
die Organisation des Landsturms be-
stimmt der RKaiser kraft seiner Kommandeo-
gewalt (VlU. Art. 63; RMil G. 8§8 6—8; s. auch
Armeebefehle).
VI. Die Verwaltung der einzelnen Kon-
tingente des Heeres wird unter Aufsicht des
Kaisers und der betreffenden Bundesfürsten
auf Grund des Etats von den verschiedenen
Kriegsministerien (Preußen, Bayern, Sachsen,
Württemberg) geführt. Die auf das Reichs-
kriegswesen bezüglichen Angelegenheiten be-
sorgt das preuß. Kriegsministerium (s. d. und
Reichsbehörden, auch Armeebefehle). Alle
auf die Administration, Verpflegung, Bewaff-
nung und Ausrüstung für das preuß. Heer
ergehenden Anordnungen sind den übrigen Kon-
tingenten durch das preuß. Kriegsministerium
zur Nachachtung mitzuteilen (RW. Art. 63 Abs. 5).
Heerordnung, auf Grund AKabO. vom
22. Nov. 1888 erlassen, ergänzt die Wehrordnung
von demselben Tage in militärischer Beziehung.
Sie ist vielfach geändert. Die letzte Ausgabe
ist 1904 unter Berücksichtigung aller Verände—
rungen bis April dieses Jahres bei E. S. Mittler
& Lon in Berlin erschienen.
Hefebrennereien sind entweder landwirt-
schaftliche oder gewerbliche Brennereien (I.
Brennereien unter IU, IV), erfahren aber in
manchen Punkten eine andere Steuerbehand-
lung als gewöhnliche Brennereien (s. z. B.
Branntweinverbrauchsabgabe He Sa,
807
III 2 u. 4, Brennsteuer; vgl. auch Brannt-
weinbesteuerung lla u. VI, Maisch-
bottichsteuer h.
Heilanstalten sind teils öffentliche, vom
Staate, Provinzen, sonstigen Kommunalver=
bänden, Gemeinden, Kirchengesellschaften, mild-
tätigen Stiftungen und Vereinen im Gemein-
interesse, nicht zu Erwerbszwecken unterhaltene,
teils private Unternehmungen zum Zwecke des
Erwerbes. In letzterem Falle bedürfen die
Unternehmer der gewerblichen Konzession des
BezA. nach GewO. 8§ 30 in Verb. mit 36.
§ 115 (s. auch AusfAnw. z. GewO. vom
1. Mai 1904 — HUM.Bl. 123 — 8 36). Dabei
sind gemäß 836. § 115 Abs. 3 für die Ent-
scheidung im Verwaltungsstreitverfahren die
gesundheitspolizeilichen, baulichen und sonsti-
gen technischen Anordnungen maßgebend, die
von den Miledizinalaufsichtsbehörden innerhalb
ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassen sind.
In der Konzession ist die Befolgung dieser
Vorschriften dem Betriebsunternehmer aus-
drückhlich zur Pflicht zu machen. Wegen Zurückh-
nahme der Konzession s. Entziehung ge-
werblicher Genehmigungen. Die
medizinalpolizeiliche Aufsicht über sämtliche
H. führt nach § 2 Ziff. 3 RegInstr. vom
23. Okt. 1817 (GS. 248) der Negierungs-
präsident, soweit nicht die Zuständigkeit einer
höheren Instanz begründet ist, wie bei Pro-
vinzialheilanstalten diejsenige des Oberpräsi-
denten (AE. vom 12. Mai 1897 — GS. 227)
ls. auch Irrenpflegel. Die örtliche medizinal-
polizeiliche Aufsicht über alle dem Regierungs-
präsidenten unterstellten öffentlichen und pri-
vaten H. führt der Kreisarzt (Instr. für die
Kreisärzte vom 23. AMärz 1901 — MM. 2
— § 100). Für Anlage, Bau und Einrichtung
von nicht gewerbsmäßig betriebenen H. gelten
die auf Grund des Erl. vom 19. August 1895
(MBl. 261) und des Erl. vom 26. Juli 1900
erlassenen Provinzialpolizeiverordnungen. Ob-
wohl diese Polizeiverordnungen, die ursprüng-
lich für öffentliche und private H. galten, durch
O#. 35, 342 schlechthin für ungültig erklärt
sind, so kann ihre fortdauernde Gültigkeit
gegenüber den privaten H. nicht wohl be-
zweifelt werden. Offentliche Heilanstalten ge-
nießen Erbschafts= und Stempelsteuerfreiheit,
wie öffentliche Arbeitsanstalten (s. Arbeits-
häuser). Wegen Unterbringung von Versicherten
in H. s. Gemeindekrankenversicherung
II, 5, Unfallversicherung III, Invaliden-=
versicherung III, 1a. Die Krankenkassen,
Berufsgenossenschaften und Versicherungs-
anstalten dürfen eigene H. errichten (Erl. vom
25. Mai 1898 — AUMl. 146: GU. 8 31;
LUV. § 34; BuU. § 13; SU. 8 34;
Inv WG. 8§§ 18, 68). Haben Knappschafts-
kassen (s. Knappschaftsvereine), sonstige
Krankenkassen (s. d.) und Krankenkassenver-
bände (s. d.) H. errichtet, in denen aus-
reichende Einrichtungen für die Heilung der
Unfallverletzten getroffen sind, so kann das
Ml. anordnen, daß die Mitglieder der be-
treffenden Kassen bis zum Beginn der 14. Woche
nach Eintritt des Unfalls nur mit Genehmi-
gung des Kassenvorstands in andere H. unter-
gebracht werden. Unfallverletzte, die in solche