Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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hält § 10 dess. G. Hiernach darf das Aus- 
rufen, Verkaufen, Verteilen, Anheften oder 
Anschlagen von Druchschriften, anderen Schrif- 
ten oder Bildwerken auf öffentlichen Wegen, 
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen 
Orten nur mit Erlaubnis der Ortspolizei- 
behörde erfolgen. Diese Erlaubnis kann jeder- 
zeit zurückgenommen werden. Die Person, 
welcher sie erteilt ist, muß den Erlaubnisschein 
bei ihrer Tätigkeit bei sich führen. — Uber A. 
durch gewerbsmäßige Verbreitung von 
Druckhschriften s. Druckhschriftenkolpor- 
tage, über A. zu Wahlzwecken s. Stimm- 
zettel. — Die nur zu Zwecken des Gewerbes 
und Verkehrs, des häuslichen und geselligen 
Lebens dienenden A. sind von den für die 
Preßerzeugnisse bestehenden Ordnungsvorschrif- 
ten (s. Presse III) insofern befreit, als sie nicht 
den Namen und Wohnort des Druckers zu 
tragen brauchen (Preßgesetz § 6). Hierher ge- 
hören namentlich Familienanzeigen, A. von 
Theatervorstellungen, Konzerten oder Schau- 
stellungen, Speisekarten u. dgl. — Uber A. 
mittels Plakaten s. Anschläge. 
Anlagen (gewerbliche). I. Geneh- 
migungspflichtige A. 1. Allge- 
meines. In Gew . 16 wird bestimmt, 
daß zur Errichtung von A. — d. s. bestimmte, 
zum Zweck eines fortgesetzten Betriebs die- 
nende und daher auf eine gewisse Dauer 
berechnete Einrichtungen —, die durch die ört- 
liche Lage oder die Beschaffenheit der Be- 
triebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der 
benachbarten Grundstücke oder für das Publi- 
kum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren 
oder Belästigungen berbeiführen können, die 
Genehmigung der nach den Landesgesetzen zu- 
ständigen Behörde erforderlich ist. Mit diesem 
Grundsatze, der eine Beschränkung der Gewerbe- 
freiheit darstellt, folgt die Gewerbeordnung der 
Pr EewO. vom 17. Jan. 1845 — GS. 41 — 
§* 27 und dem G., betr. die Errichtung ge- 
werblicher Anlagen, vom 1. Juli 1861 — GS. 
749, durch das das Verzeichnis der genehmi- 
gungspflichtigen A. geändert und das Geneh- 
migungsverfahren eingehend geregelt wurde. 
Sowohl die PrGewO. (6 27 Abs. 2) als 
auch das G. vom 1. Juli 1861 (§ 1 Abs. 2) 
enthielten die Bestimmung, daß es bei den 
aufgeführten A. für die Genehmigungspflicht 
keinen Unterschied mache, ob sie nur auf 
den eigenen Bedarf des Unternehmens oder 
auch auf Absatz an andere berechnet seien. 
Wenngleich eine entsprechende Bestimmung 
in der Gew. fehlt, so wird doch im allge- 
meinen angenommen (s. auch Erl. vom 11. März 
1893 — Mil. 112), daß auch nicht gewerbs- 
mäßig betriebene A. (z. B. fiskalische Be- 
triebe) und auch A. der nicht unter die Gew. 
E 6) fallenden Gewerbe (z. B. landwirtschaft- 
liche Mebenbetriebe) der Genehmigungspflicht 
unterworfen sind, soweit nicht anderweit, z. B. 
im Berggesetz, die Genehmigung besonders ge- 
regelt ist. Diese Annahme beruht auf der zu- 
treffenden Erwägung, daß die Frage nach dem 
gewerbsmäßigen Betrieb einer A. ohne Ein- 
fluß auf die Gefahren und Belästigungen ist, 
deren Abwendung der §8 16 a. a. O. bezweckt. 
Unter „Errichtung“ ist im allgemeinen die 
  
Anlagen (gewerbliche). 
neue Anlegung einer gewerblichen A. zu ver- 
stehen, nicht aber der Wiederaufbau einer zer- 
störten A. innerhalb ihrer früheren Grenzen 
(OB. 10, 283). Als Bestandteile einer ge- 
nehmigungspflichtigen A. können nur die- 
senigen Einrichtungen gelten, mit deren Hilfe 
die unmittelbaren Zwecke der A. erreicht 
werden sollen, die also dazu bestimmt sind, 
bei Herstellung des Fabrikats in irgend 
einer Weise benutzt zu werden oder zur Auf- 
bewahrung des Fabrikats zu dienen. Lager- 
räume für Stoffe, die in genehmigungspflich- 
tigen A. verarbeitet oder hergestellt werden, 
bedürfen der Genehmigung, wenn sie ihrer 
Lage und Beschaffenheit nach als ein Bestand- 
teil der A. anzusehen sind (O. 42, 277). 
Zur Inbetriebsetzung der genehmigten A. be- 
darf es, abgesehen von Dampfkesseln (Gew. 
§ 24) und Sprengstoffabriken (s. d.) einer be- 
sonderen Erlaubnis nicht (AusfAnw. z. Gew. 
Ar. 28). Viederlagen gewerblicher Produhte 
gehören nicht zu den gewerblichen A. (Erl. 
vom 10. Nov. 1887 — 1. 273; O#. vom 
17. Nov. 1892 — PrWI. 14, 248). 
Die auf Grund des § 16 genehmigten 
A. können weiteren Beschränkungen, als in 
der Genehmigungsurkunde enthalten sind, 
nicht unterworfen werden. Für diese A. ist 
das Maß der zu erfüllenden Berpflichtungen 
und demnach die Grenze des polizeilichen Ein- 
schreitens durch die Genehmigungsurkunde ge- 
regelt. Sie sind durch den § 51 insoweit ge- 
shützt. als ihre fernere Benutzung nur von dem 
BezA. und nur gegen Entschädigung unter- 
sagt werden darf, wenn den mit ihrem Betriebe 
verbundenen überwiegenden Nachteilen und 
Gefahren für das Gemeinwohl unter Ein- 
haltung der dem polizeilichen Einschreiten ge- 
zogenen Grenzen nicht begegnet werden Rkann 
(OV. 5, 286; 10, 260; 22, 303 und Entsch. vom 
10. April 1902 — HMl. 1903, 23). Dagegen 
Kkönnen die übrigen gewerblichen A. beson- 
deren polizeilichen Beschränkungen unterworfen 
werden, soweit hierfür im ALR. I. 17 8 10 und 
im Polizeigesetz vom 11. März 1850 § 6 — 
GS. 265 — eine Handhabe gegeben ist (O. 
14, 323; 18, 302; 23, 268; Entsch. vom 10. April 
1902 — HM. l. 1903, 23). Dies gilt auch gegen- 
über A., die vor Erlaß der Gew. genehmigt 
worden sind, sofern nicht die Genehmigung 
auf Grund eines Gesetzes (z. B. PrGSewO. 827), 
das ihr diese Bedeutung beilegt, erteilt ist, 
oder der Inhalt der Genehmigung außer 
Zweifel stellt, daß ihr diese Bedeutung inne- 
wohnen soll (RG. 19, 353). Bei polizei- 
widriger Benutzung eines vermieteten Grund- 
stüchs Kkann die Polizeibehörde nicht nur vom 
Eigentümer, sondern auch vom Mieter die Be- 
seitigung des unzulässigen Zustands fordern 
(OV. vom 14. Okt. 1904 — HM.l. 1905, 
132 — und vom 5. Juli 1904 — PrWBl. 26, 
138). Bei allen Fewerolichen A., auch bei 
den nach § 16 Gew . genehmigten, können die 
Polizeibehörden auf Grund des § 120d GewO. 
nachträglich die Ausführung der den Anfor— 
derungen der §8 120a bis 120c entsprechenden 
Einrichtungen verlangen (Techn. Anl. ll. d. 
Abschn. 1). 
Bei der Veräußerung einer gewerblichen
	        
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