Hemmschuhe — Heroldsamt.
überwachungsvereine für die Einstellung von
Lehrheizern bereit gestellt. Die H. werden als
Wanderlehrkurse von etwa vierzehntägiger
Dauer abgehalten und von einem Lehrer und
einem Lehrheizer geleitet. Der Unterricht er-
folgt in der Regel als Tagesunterricht von
acht= bis neunstündiger Dauer. Zur Aufnahme
wird nur eine beschränkte Teilnehmerzahl von
etwa 20 Schülern in jeden Kursus zugelassen.
Vorbedingung für die Teilnahme ist, daß die
Schüler mindestens ein Jahr lang den Kessel
bedient (Ausnahmen sind zulässig s. Erl. vom
31. Okt. 1905 — HM Bl. 321) und tunlichst das
Schlosser= oder ein verwandtes Handwerk ge-
lernt haben. Das Schulgeld beträgt 6 M.
Am Schlusse des ZKurfus wird eine Bescheini-
gung ausgestellt. Ist eine Prüfung, die nicht
obligatorisch ist, abgelegt, so wird gegen eine
Gebühr von 5 M. die Peusungsbescheinigung
ausgestellt. Die Termine für die H. werden
auf Veranlassung des Regierungspräsidenten
veröffentlicht, der auch die Anmeldungen ent-
gegennimmt (Erl. vom 1. Aug. und vom
16. Sept. 1902 — HM l. 138, 350; vom
10. Febr. und 31. März 1903 — lMBl. 45,
126; vom 9. Juni 1904 — HM il. 280 — und
vom 22. Dez. 1905 — HMl. 1906, 3). Außer
den staatlichen H. finden noch H. statt, die von
den Dampfkesselüberwachungsvereinen (s. d.)
und an der Fachschule für Dampfkesselheizer
und Maschinenbauer in Aachen eingerichtet
sind (SPM.Bl. 1901, 3).
Hemmschuhe s. Wege, öffentliche V.
Hengstkörung s. Körordnungen.
Hengstreiterei, d. h. das Umherziehen mit
Hengsten zur Dechung von Stuten, fällt unter
die Gew O. und kann durch die Landesregie-
rungen verboten werden (Gew O. 8§ 56b). Da,
wo Körordnungen erlassen sind (s. d.), findet
der Körungszwang selbstverständlich auch auf
die Benutzung von Hengsten im Umherziehen
Anwendung.
Herbergen. I. In früheren Zeiten war die
H. das Lokal für die Zusammenkünfte der
Gesellen eines Handwerkes. In ihr wurde
die Gesellenlade aufbewahrt, meist auch ein-
wandernden oder kranken Gesellen durch den
Wirt und die Wirtin (Herbergsvater und Her-
bergsmutter) Unterkunft und Verpflegung ge-
währt. Bach dem für die freien Innungen
eltenden § 81 a GewO., der jedoch gemäß
9 1006 auch auf die Zwangsinnungen An-
wendung findet, gehört die Fürsorge für das
Herbergswesen in Verbindung mit der für den
Arbeitsnachweis zu den gesetzlichen Aufgaben
der Innungen (s. Freie Innungen I1#. Hier-
bei sind unter H. Lokale, wo unbemittelte Ge-
werbegehilfen geeignetes Unterkommen finden,
und Orte für die Nachweisung von Gesellen-
arbeit zu verstehen (Reger, Entsch. 6, 390);
ungelernte Arbeiter scheiden also aus. Sie
brauchen keine Gastwirtschaften im Sinne des
§ 33 Gew0O. zu sein. Soll aber in einer In-
nungsherberge zugleich ein gewerbemäßiger
Ausschank ausgeübt werden, so kommt die
allgemeine Vorschrift des § 33 zur Anwendung.
Uber die Einrichtung der Innungsherbergen
hat das Innungsstatut Bestimmung zu treffen
3 Abs. 2 Ziff. 2, § 100c GewO.). Vorschläge
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für die nähere Regelung dieser Aufgabe finden
v66 in den Mlusterstatuten für freie Innungen
37, 48—49) und für Zwangsinnungen
" §535,46—46 — ZBl. 1898, 155). Nach Gew.
§ 88 Abs. 3, 100c können die Innungen für
die Benutzung der H. Gebühren erheben.
II. Die H. zur Heimat, von welchen die erste
1854 in Bonn eingerichtet worden ist, und
welche sich seitdem in vielen Städten Deutsch-
lands finden, sollen mit Hilfe von freiwillig
ugewendeten Mitteln und bei einer christlichen
Hcsordmuung wandernden Gesellen billige
Unterkunft bieten und sie dadurch vor den
schädlichen Einflüssen anderer Wirtshäuser be-
wahren. Sie sind teils bloß für Rath. oder
bloß für ev. Gesellen bestimmt, teils nehmen
sie ohne Unterschied der Konfession auf. Vgl.
Zirk. vom 27. Juli 1894, betr. den polizeilichen
Schutz für die H. zur Heimat (MBl. 121). Die
H. zur Heimat sind wohltätige Anstalten im
Sinne des § 24n KA-l., ihre Grundstücke also
kommunalsteuerfrei (OVG. in DJ3Z. 10, 654).
Milde Stiftungen sind sie dagegen nicht, da
ihre Zwecke zwar als gemeinnüßtzige, aber doch
nicht als milde, d. h. auf die leibliche Unter-
stützung Hilfsbedürftiger gerichtet angesehen
werden können.
Herkommen s. Gewohnheitsrecht I.
Heroldsamt. I. Bereits im Anfange des
18. Jahrh. bestand zur Bearbeitung der Adels-
angelegenheiten ein 1715 begründetes Ober-
heroldsamt (s. Mylius, Corpus Constitutionum
Marchicarum Bd. 6 Abt. 2 Ar. XXXVII S. 65
bis 70), welches indessen im Jahre 1715 wieder
aufgehoben wurde. Nachdem nach mehrfachem
Wechsel durch KabO. vom 16. Aug. 1854 (GS.
516) die Bearbeitung der Standessachen dem
Hausministerium (s. d.) endgültig übertragen
worden war, wurde durch eine nicht veröffent-
lichte Kab O. vom 14. März 1855 (s. JMl.
1855, 175) für diesen Zwech unter dem Namen
„Heroldsamt“ eine dem Hausministerium unter-
stellte besondere Behörde gebildet, welche sich
aus einem Vorsitzenden und mehreren Mit-
gliedern, darunter einem mit dem Titel „Herolds=
meister" im Hauptamte, sowie meist Staats-
beamten im A-ebenamte zusammensetzt.
II. Die Zuständigkeit des H. ist nicht genau
abgegrenzt. Im allgemeinen liegt ihm die
Bearbeitung der Standeserhöhungen, darunter
auch Aufnahme eines ausländischen Adligen
in den preuß. Adel, sowie Verleihung des
Adels an Adoptierte und Legitimierte (sog.
Gnadensachen), und außerdem die Kognition
über die Berechtigung zur Führung des Adels-
prädikats durch Staatsangehörige oder im
Inlande sich aufhaltende Ausländer (sog.
Rechtssachen) ob. In ersterer Beziehung ist
das H. eine reine Kronbehörde, in letzterer da-
gegen hat dasselbe, da die Berechtigung zur
Führung des Adels dem öffentlichen Rechte
angehört und im Verwaltungswege zu ent-
scheiden ist, den Charahter einer mit Ausübung
staatlicher Hoheitsrechte betrauten öffentlichen
Behörde. Dementsprechend ist das H. nicht
nur befugt, zur Durchführung seiner Entschei-
dungen die Hilfe anderer Behörden (Regie-
rungs-, Gerichts-, Polizeibehörden usw.) in
Anspruch zu nehmen, sondern auch, insbeson-