Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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vom 21. Mai 1879 — GS. 383) 21/20/0 ver- 
zinst; Zinseszins findet nicht statt. Anderes 
als kassenmäßiges Geld wird nur angenom— 
men, wenn der Schuldner nach seiner Angabe 
in solchem erfüllen darf; das nicht kassen- 
mäßige wird in Rassenmäßiges umgesetzt, und 
der Staat haftet nur für den Erlös. Die 
Einzahlung erfolgt unmittelbar bei der 
Kasse oder durch Postsendung, entweder ohne 
oder auf vorgängiges Gesuch, in beiden Fällen 
unter Beifügung einer — Hinterleger, Be- 
trag (und bei nicht kassenmäßigem Geld 
Geldsorten) und Anlaß der Hinterlegung — 
angebenden Erkhlärung in zwei Exemplaren. 
Hinterlegungsgesuche sind binnen drei Tagen 
zu entscheiden. Hinterlegungen, deren Zu- 
lässigkeit durch die zuständige Behörde ent- 
schieden ist, oder die von ihr beantragt werden, 
dürfen nicht abgelehnt werden. Die Kasse be- 
hält das eine Exemplar der Erklärung zurück 
und quittiert auf dem andern dem Hinter- 
leger. Gesuche um Auszahlung sind mit 
Aachweis der Empfangsberechtigung an die 
Hinterlegungsstelle zu richten und von ihr 
binnen zehn Tagen zu entscheiden. Die Aus- 
zahlung erfolgt innerhalb des Deutschen 
eiches, sofern der Empfangsberechtigte es 
beantragt und die Posteinrichtungen es ge- 
statten, durch die Post, und zwar, soweit zu- 
lässig, durch Postanweisung, auf Gefahr und 
Kosten des Empfängers, bei Beträgen über 
3000 M. nur wenn die Unterschrift des Be- 
rechtigten beglaubigt ist. Unter letzterer Vor- 
aussetzung findet auf Antrag Postsendung 
auch ins Ausland statt. Findet Auszahlung 
durch die Post nicht statt, so geschieht sie, 
wenn nicht besondere Umstände die Auszah- 
lung unmittelbar bei der Kasse begründen, 
bei einer dem Wohnort des Empfängers nahe 
gelegenen oder einer sonstigen in dem Gesuche 
bezeichneten Hinterlegungs= oder Spezialkasse. 
Anderungen in der Empfangsberechtigung 
braucht die Hinterlegungsstelle nur zu berück- 
sichtigen, wenn sie ihr angezeigt sind. Erhält 
sie von einem Auszahlungshindernis erst nach 
Abgang des Auszahlungsauftrags an eine 
andere Kasse Kenntnis, so kann wegen dessen 
-i chtberüchsichtigung Regreß an die Staats- 
kasse nicht genommen werden; ist aber der 
Auftrag noch nicht ausgeführt, so ist er zurüch- 
zunehmen. Das Gesuch um Auszahlung eines 
nicht unter Arrest befindlichen Betrages darf 
nicht zurüchgewiesen werden, wenn a) die 
Empfangsberechtigung durch rechtskräftige 
Entscheidung feststeht oder die zuständige Be- 
hörde die Auszahlung angeordnet hat, b) eine 
Anweisung der zuständigen Behörde auf die 
Hinterlegungsstelle vorgelegt wird, c) sämtliche 
Beteiligten die Auszahlungsbewilligung er- 
klärt haben, d) die für die Rechtsangelegen- 
heit zuständige Behörde um Auszahlung an 
sie selbst oder eine von ihr bezeichnete Person 
ersucht; ist in dem Fall zu d ein Hindernis 
vorhanden, so ist es der ersuchenden Behörde 
mitzuteilen, und wenn diese trotzdem das Er- 
suchen wiederholt, so ist ihm stattzugeben. Die 
Zuständigkeit der Gerichte und Auseinander- 
etzungsbehörden zu den Anordnungen und 
nweisungen hat die Hinterlegungsstelle nicht 
  
Hinterlegung und Hinterlegungsordnung. 
zu prüfen. Ist die Auszahlung nach diesen 
Bestimmungen erfolgt, so kann die Staats- 
kasse auf Grund eines bessern Empfangs- 
rechts nicht in Anspruch genommen werden. 
Die Auszahlung an den Verwalter eines 
Vermögens oder Vermögensstücks kann, wenn 
die Verwaltung unter behördlicher Aufsicht er- 
folgt, von einer Bescheinigung der Aufsichts- 
behörde über die Legitimation des Verwalters 
abhängig gemacht werden, es sei denn, daß 
1. die Aufsichtsbehörde die Empfangnahme 
durch den Verwalter genehmigt hat, 2. bei 
Vormundschaften und Pflegschaften: a) der 
Betrag unter 300 Ml bleibt oder die Aus- 
zahlung an den Vormund der Gegenvormund 
enehmigt, b) die vorgelegte Bestellung des 
ormunds ergibt, daß er der Genehmigung 
des Gegenvormunds nicht bedarf, c) die Aus- 
zahlung an den Vormund durch vorgelegten 
Beschluß des Familienrats genehmigt ist. 
Die Verzinsung des hinterlegten Geldes 
beginnt mit dem auf die Hinterlegung fol- 
enden Kalendermonat und endet mit dem 
blauf des Monats, der demjenigen voran- 
geht, in dem der Berechtigte benachrichtigt ist, 
daß die Kasse zur Auszahlung angewiesen sei, 
spätestens aber zehn Jahre nach Beginn der 
Verzinsung. Beantragt indes der Berechtigte 
vor oder nach Ablauf dieser Frist unter Nach- 
weis des Fortbestehens des Hinterlegungs- 
grundes die Fortdauer der Verzinsung, so 
läuft diese weitere zehn Jahre. Die Massen, 
hinsichtlich deren im nächsten Vierteljahr die 
Einstellung der Verzinsung bevorsteht, sind 
spätestens zwei Wochen vor Beginn des Quar- 
tals durch Aushang an Gerichtsstelle und im 
Amtsblatt bekanntzumachen. 20 Jahre nach 
der letzten Einstellung der Verzinsung werden 
die Beteiligten auf Antrag der Hinterlegungs- 
telle im Aufgebotsverfahren vor dem 
mtsgericht zur Anmeldung ihrer Ansprüche 
aufgefordert unter Androhung des Rechtsnach- 
teils der Ausschließung ihrer Ansprüche. In 
den Fällen des § 382, § 1171 Abs. 3 und 
§ 1269 Satz 3 BE. sowie der §8 117 Abs. 2, 
120, 121, 124, 126 3ZVG. vom 24. März 1897 
ist indes der Aufgebotsantrag erst nach 31 Jah- 
ren zulässig. (Hinterlegungsordnung 88 7—35, 
53—62, die §8 18, 19, 30, 58a, 58b u. 61 in 
der Fassung des AG. z. BGB.) 
B. Hinterlegung von Wertpapieren 
und Kostbarkeiten. Wertpapiere und Kost- 
barkeiten werden unverändert verwahrt. Die 
Hinterlegungskasse ist nicht verpflichtet, Aus- 
losung und Kundigung“ der Wertpapiere zu 
überwachen oder von Amts wegen für Ein- 
lösung der Zins= und Dividendenscheine und 
für Einziehung neuer solcher Scheine zu sor- 
en. Die binterlegungserhlärung hat die 
ertpapiere, Talons, Coupons, Dividenden- 
scheine und Kostbarkeiten zu bezeichnen. Uber 
der Kasse unmittelbar übergebene Wertpapiere 
ist sofort ein einstweiliger Empfangsschein zu 
erteilen, die definitive Bescheinigung binnen 
drei Tagen. Kostbarkeiten kann die Hinter- 
legungsstelle auf Kosten des Hinterlegers durch 
einen Sachverständigen abschätzen und auf 
Beschaffenheit und Zustand besichtigen lassen; 
Abschrift des Gutachtens ist der Hinterlegungs- 
  
  
  
 
	        
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