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vom 21. Mai 1879 — GS. 383) 21/20/0 ver-
zinst; Zinseszins findet nicht statt. Anderes
als kassenmäßiges Geld wird nur angenom—
men, wenn der Schuldner nach seiner Angabe
in solchem erfüllen darf; das nicht kassen-
mäßige wird in Rassenmäßiges umgesetzt, und
der Staat haftet nur für den Erlös. Die
Einzahlung erfolgt unmittelbar bei der
Kasse oder durch Postsendung, entweder ohne
oder auf vorgängiges Gesuch, in beiden Fällen
unter Beifügung einer — Hinterleger, Be-
trag (und bei nicht kassenmäßigem Geld
Geldsorten) und Anlaß der Hinterlegung —
angebenden Erkhlärung in zwei Exemplaren.
Hinterlegungsgesuche sind binnen drei Tagen
zu entscheiden. Hinterlegungen, deren Zu-
lässigkeit durch die zuständige Behörde ent-
schieden ist, oder die von ihr beantragt werden,
dürfen nicht abgelehnt werden. Die Kasse be-
hält das eine Exemplar der Erklärung zurück
und quittiert auf dem andern dem Hinter-
leger. Gesuche um Auszahlung sind mit
Aachweis der Empfangsberechtigung an die
Hinterlegungsstelle zu richten und von ihr
binnen zehn Tagen zu entscheiden. Die Aus-
zahlung erfolgt innerhalb des Deutschen
eiches, sofern der Empfangsberechtigte es
beantragt und die Posteinrichtungen es ge-
statten, durch die Post, und zwar, soweit zu-
lässig, durch Postanweisung, auf Gefahr und
Kosten des Empfängers, bei Beträgen über
3000 M. nur wenn die Unterschrift des Be-
rechtigten beglaubigt ist. Unter letzterer Vor-
aussetzung findet auf Antrag Postsendung
auch ins Ausland statt. Findet Auszahlung
durch die Post nicht statt, so geschieht sie,
wenn nicht besondere Umstände die Auszah-
lung unmittelbar bei der Kasse begründen,
bei einer dem Wohnort des Empfängers nahe
gelegenen oder einer sonstigen in dem Gesuche
bezeichneten Hinterlegungs= oder Spezialkasse.
Anderungen in der Empfangsberechtigung
braucht die Hinterlegungsstelle nur zu berück-
sichtigen, wenn sie ihr angezeigt sind. Erhält
sie von einem Auszahlungshindernis erst nach
Abgang des Auszahlungsauftrags an eine
andere Kasse Kenntnis, so kann wegen dessen
-i chtberüchsichtigung Regreß an die Staats-
kasse nicht genommen werden; ist aber der
Auftrag noch nicht ausgeführt, so ist er zurüch-
zunehmen. Das Gesuch um Auszahlung eines
nicht unter Arrest befindlichen Betrages darf
nicht zurüchgewiesen werden, wenn a) die
Empfangsberechtigung durch rechtskräftige
Entscheidung feststeht oder die zuständige Be-
hörde die Auszahlung angeordnet hat, b) eine
Anweisung der zuständigen Behörde auf die
Hinterlegungsstelle vorgelegt wird, c) sämtliche
Beteiligten die Auszahlungsbewilligung er-
klärt haben, d) die für die Rechtsangelegen-
heit zuständige Behörde um Auszahlung an
sie selbst oder eine von ihr bezeichnete Person
ersucht; ist in dem Fall zu d ein Hindernis
vorhanden, so ist es der ersuchenden Behörde
mitzuteilen, und wenn diese trotzdem das Er-
suchen wiederholt, so ist ihm stattzugeben. Die
Zuständigkeit der Gerichte und Auseinander-
etzungsbehörden zu den Anordnungen und
nweisungen hat die Hinterlegungsstelle nicht
Hinterlegung und Hinterlegungsordnung.
zu prüfen. Ist die Auszahlung nach diesen
Bestimmungen erfolgt, so kann die Staats-
kasse auf Grund eines bessern Empfangs-
rechts nicht in Anspruch genommen werden.
Die Auszahlung an den Verwalter eines
Vermögens oder Vermögensstücks kann, wenn
die Verwaltung unter behördlicher Aufsicht er-
folgt, von einer Bescheinigung der Aufsichts-
behörde über die Legitimation des Verwalters
abhängig gemacht werden, es sei denn, daß
1. die Aufsichtsbehörde die Empfangnahme
durch den Verwalter genehmigt hat, 2. bei
Vormundschaften und Pflegschaften: a) der
Betrag unter 300 Ml bleibt oder die Aus-
zahlung an den Vormund der Gegenvormund
enehmigt, b) die vorgelegte Bestellung des
ormunds ergibt, daß er der Genehmigung
des Gegenvormunds nicht bedarf, c) die Aus-
zahlung an den Vormund durch vorgelegten
Beschluß des Familienrats genehmigt ist.
Die Verzinsung des hinterlegten Geldes
beginnt mit dem auf die Hinterlegung fol-
enden Kalendermonat und endet mit dem
blauf des Monats, der demjenigen voran-
geht, in dem der Berechtigte benachrichtigt ist,
daß die Kasse zur Auszahlung angewiesen sei,
spätestens aber zehn Jahre nach Beginn der
Verzinsung. Beantragt indes der Berechtigte
vor oder nach Ablauf dieser Frist unter Nach-
weis des Fortbestehens des Hinterlegungs-
grundes die Fortdauer der Verzinsung, so
läuft diese weitere zehn Jahre. Die Massen,
hinsichtlich deren im nächsten Vierteljahr die
Einstellung der Verzinsung bevorsteht, sind
spätestens zwei Wochen vor Beginn des Quar-
tals durch Aushang an Gerichtsstelle und im
Amtsblatt bekanntzumachen. 20 Jahre nach
der letzten Einstellung der Verzinsung werden
die Beteiligten auf Antrag der Hinterlegungs-
telle im Aufgebotsverfahren vor dem
mtsgericht zur Anmeldung ihrer Ansprüche
aufgefordert unter Androhung des Rechtsnach-
teils der Ausschließung ihrer Ansprüche. In
den Fällen des § 382, § 1171 Abs. 3 und
§ 1269 Satz 3 BE. sowie der §8 117 Abs. 2,
120, 121, 124, 126 3ZVG. vom 24. März 1897
ist indes der Aufgebotsantrag erst nach 31 Jah-
ren zulässig. (Hinterlegungsordnung 88 7—35,
53—62, die §8 18, 19, 30, 58a, 58b u. 61 in
der Fassung des AG. z. BGB.)
B. Hinterlegung von Wertpapieren
und Kostbarkeiten. Wertpapiere und Kost-
barkeiten werden unverändert verwahrt. Die
Hinterlegungskasse ist nicht verpflichtet, Aus-
losung und Kundigung“ der Wertpapiere zu
überwachen oder von Amts wegen für Ein-
lösung der Zins= und Dividendenscheine und
für Einziehung neuer solcher Scheine zu sor-
en. Die binterlegungserhlärung hat die
ertpapiere, Talons, Coupons, Dividenden-
scheine und Kostbarkeiten zu bezeichnen. Uber
der Kasse unmittelbar übergebene Wertpapiere
ist sofort ein einstweiliger Empfangsschein zu
erteilen, die definitive Bescheinigung binnen
drei Tagen. Kostbarkeiten kann die Hinter-
legungsstelle auf Kosten des Hinterlegers durch
einen Sachverständigen abschätzen und auf
Beschaffenheit und Zustand besichtigen lassen;
Abschrift des Gutachtens ist der Hinterlegungs-