Hinterlegungsstellen — Höchstbesteuerte.
bescheinigung beizufügen. Zur Herausgabe
von Kostbarkeiten an den Vormund (Pfleger)
bedarf es keiner Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts oder Gegenvormunds, wohl
aber der des Vormundschaftsgerichts für den
Vormund zur Herausgabe von Wertpapieren.
Einer Anweisung des Gerichts bedarf es auch
zur Hinterlegung von Kostbarkeiten und an-
deren Wertpapieren als Inhaber= oder mit
Blankoindossament versehenen Orderpapieren.
Das Aufgebot kann nach 30 Jahren erfolgen.
Im übrigen gelten im wesentlichen dieselben
Vorschriften wie zu A (Hinterlegungsordnung
§§ 36—52, 63—69, die 88 47, 47a, 48, 64, 67
in der Fassung des AG. z. BGB.).
III. Vorläufige Verwahrung bei den
Amtsgerichten ist in dringenden Fällen be-
züglich der hinterlegungsfähigen Gegenstände
auf Anordnung des Amtsgerichts zulässig und
gilt in dem Verhältnisse zwischen den Betei-
ligten als Hinterlegung. Das Gesuch ist in
zwei Exemplaren einzureichen oder zu Proto-
koll zu erklären und die Annahme sofort auf
dem einen Exemplar oder einer Abschrift des
Protokolls vom Richter und Gerichtsschreiber
u bescheinigen. Berwahrung, Annahme und
erausgabe erfolgt gemeinsam durch Richter
und Gerichtsschreiber. Geld wird ohne Ver-
mischung mit anderem aufbewahrt. Das Ge-
richt kann jederzeit die Hinterlegung bewirken
und muß es, wenn es annimmt, daß die
Herausgabe nicht binnen sechs Monaten er-
folgen wird. Die Hinterlegungsstelle erteilt
dann dem Hinterleger oder dessen Vertreter
eine Bescheinigung über die Hinterlegung und
dem Amtsgericht eine Abschrift derselben
(Hinterlegungsordnung §§ 70—85, die §8 72,
74, 77, 82 in der Fassung des Al. z. BGB.).
IV. Andere als die unter II A bezeichneten
Wertpapiere und Urkunden sind beim
Amtsgericht zu hinterlegen. Es gelten sinn-
gemäß die unter II A wiedergegebenen Bestim-
mungen. Aur kann das Gesuch um Annahme
oder Herausgabe auch zu Protokoll des Ge-
richtsschreibers erklärt werden. Bei Urkun-
den, die nicht Wertpapiere sind, findet kein
Aufgebotsverfahren statt, sondern sie werden
mit dem Zeitpunkt, in dem bei Wertpapieren
der Aufgebotsantrag zulässig wäre, vernichtet
(Hinterlegungsordnung §8§ 87, 88 in der Fas-
sung des A#G. z. BE.). Andere Sachen als
Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und
Kostbarkeiten sind zur Hinterlegung weder
nach II noch nach III geeignet.
Hinterlegungsstellen s. Hinterlegung
und Hinterlegungsordnung I.A.
Historische Straßen s. Straßen-
Baufluchtliniengesetz unter III, 2.
Hochbauten s. Baupolizei II. Bauver-
waltung l.
Hochbauverwaltung s. Bauverwaltungl.
Hochschulen (technische) s. Technische
Hochschulen; landwirtschaftliche
s. Landwirtschaftlicher Unterricht; forst-
wirtschaftliche s. Forstakademien; berg-
bauliche s. Bergakademie; H. für Musik
s. Aademie der Künste VII und im übri-
gen Universitäten. »
Hochschulen (tierärztliche). Tierärztliche
und
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Lehranstalten, die der Vorbereitung zum
tierärztlichen Berufe dienen, bestehen in
Berlin und Hannover. Beide blicken auf
eine mehr als ein Jahrhundert alte Ent-
wicklung zurüch, die sie von bescheidenen An-
fängen zu einer an wissenschaftlicher Bedeu-
tung und Lehrerfolgen mit den medizinischen
Fakhultäten der deutschen Universitäten wett-
eifernden Höhe geführt hat. Sie hießen früher
„Tierarzeneischulen", haben aber in Würdi-
gung ihrer Stellung unter den wissenschaft-
lichen Lehranstalten durch Kgl. Order vom
20. Juni 1887 die Bezeichnung „Tierärztliche
Hochschule“ beigelegt erhalten. Die im Jahre
1778 mit 2 Dozenten eröffnete H. in Hannover
verfügt heute über 9 ordentliche Lehrer und
16 sonstige Lehrkräfte. Bei der Gründung
der Berliner H. am 1. Juni 1790 wurden 3
ordentliche Lehrer und 1 Projektor angestellt.
Heute ist die Anstalt mit 10 ordentlichen
Lehrern und 24 sonstigen Lehrkräften besetzt.
Dementsprechend sind die staatlichen Aufwen-
dungen und die Hörerfrequenz gestiegen. Die
H. in Hannover hat in den letzten Jahren des
verflossenen Jahrhunderts einen vollständigen
Aeubau erhalten, dessen Anlage und Einrich-
tungen als mustergültig anerkannt werden,
und die Berliner H. ist gleichfalls Rkürzlich mit
einer Reihe neuer Institute ausgestattet, da-
runter ein pathologisches, ein hygienisches und
ein anatomisches, die allen Ansorderungen der
modernen wissenschaftlichen Forschung ent-
sprechen. Die Besuchsziffern beliefen sich im
Durchschnitt der Jahre 1817—1837 in Berlin
auf 120, in Hannover auf 40, zusammen auf
160; sie waren bis in die zweite Hälfte des
vorigen Jahrhunderts hinein nur langsam
und schwankend gestiegen, sind seitdem aber
außerordentlich emporgeschnellt. Sie betrugen
im Durchschnitte der Jahre 1877—1889 für
Berlin 260, für Hannover 118, zusammen 378;
1889—1900 für Berlin 480, für Hannover 221,
zusammen 701; 1900—1903 für Berlin 512,
für Hannover 301, zusammen 814; 1903/1904
für Berlin 580, für Hannover 266, zusammen
846. In den Zahlen für Berlin sind die
Militärstudierenden (s. Militärtierärzte)
mitinbegriffen. Uber die zum Besuche der
tierärztlichen H. erforderliche BVorbildung und
über den Studiengang f. Tierärzte. Die
etatmäßigen Lehrer der tierärztlichen H. wer-
den unter Bezeichnung ihrer Stellen als
Professuren vom Könige ernannt und gehören
der vierten Rangklasse der Beamten an (W.
vom 25. Juni 1905 — GS. 253). An der
Spitze der H. in Hannover steht ein auf Lebens-
zeit ernannter Direktor, an der Spitze der H.
in Berlin ein für drei Jahre auf Präsentation
des Lehrerkollegiums vom Wf8. ernannter
Rektor. Beide haben den Rang der Bäte
3. Klasse. Die H. unterstehen unmittelbar dem
genannten Ressortminister.
Hochschulkurse (Volks-) s. Volkshoch-
schulkurse.
Höchstbesteuerte. Den Forensen und juri-
stischen Personen Kkommt in den östlichen Pro-
vinzen, in Westfalen und in Hessen-Rassau bei
den Wahlen zur Stadtverordnetenversamm-
lung ein Stimmrecht zu, wenn sie in der