Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Hinterlegungsstellen — Höchstbesteuerte. 
bescheinigung beizufügen. Zur Herausgabe 
von Kostbarkeiten an den Vormund (Pfleger) 
bedarf es keiner Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichts oder Gegenvormunds, wohl 
aber der des Vormundschaftsgerichts für den 
Vormund zur Herausgabe von Wertpapieren. 
Einer Anweisung des Gerichts bedarf es auch 
zur Hinterlegung von Kostbarkeiten und an- 
deren Wertpapieren als Inhaber= oder mit 
Blankoindossament versehenen Orderpapieren. 
Das Aufgebot kann nach 30 Jahren erfolgen. 
Im übrigen gelten im wesentlichen dieselben 
Vorschriften wie zu A (Hinterlegungsordnung 
§§ 36—52, 63—69, die 88 47, 47a, 48, 64, 67 
in der Fassung des AG. z. BGB.). 
III. Vorläufige Verwahrung bei den 
Amtsgerichten ist in dringenden Fällen be- 
züglich der hinterlegungsfähigen Gegenstände 
auf Anordnung des Amtsgerichts zulässig und 
gilt in dem Verhältnisse zwischen den Betei- 
ligten als Hinterlegung. Das Gesuch ist in 
zwei Exemplaren einzureichen oder zu Proto- 
koll zu erklären und die Annahme sofort auf 
dem einen Exemplar oder einer Abschrift des 
Protokolls vom Richter und Gerichtsschreiber 
u bescheinigen. Berwahrung, Annahme und 
erausgabe erfolgt gemeinsam durch Richter 
und Gerichtsschreiber. Geld wird ohne Ver- 
mischung mit anderem aufbewahrt. Das Ge- 
richt kann jederzeit die Hinterlegung bewirken 
und muß es, wenn es annimmt, daß die 
Herausgabe nicht binnen sechs Monaten er- 
folgen wird. Die Hinterlegungsstelle erteilt 
dann dem Hinterleger oder dessen Vertreter 
eine Bescheinigung über die Hinterlegung und 
dem Amtsgericht eine Abschrift derselben 
(Hinterlegungsordnung §§ 70—85, die §8 72, 
74, 77, 82 in der Fassung des Al. z. BGB.). 
IV. Andere als die unter II A bezeichneten 
Wertpapiere und Urkunden sind beim 
Amtsgericht zu hinterlegen. Es gelten sinn- 
gemäß die unter II A wiedergegebenen Bestim- 
mungen. Aur kann das Gesuch um Annahme 
oder Herausgabe auch zu Protokoll des Ge- 
richtsschreibers erklärt werden. Bei Urkun- 
den, die nicht Wertpapiere sind, findet kein 
Aufgebotsverfahren statt, sondern sie werden 
mit dem Zeitpunkt, in dem bei Wertpapieren 
der Aufgebotsantrag zulässig wäre, vernichtet 
(Hinterlegungsordnung §8§ 87, 88 in der Fas- 
sung des A#G. z. BE.). Andere Sachen als 
Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und 
Kostbarkeiten sind zur Hinterlegung weder 
nach II noch nach III geeignet. 
Hinterlegungsstellen s. Hinterlegung 
und Hinterlegungsordnung I.A. 
Historische Straßen s. Straßen- 
Baufluchtliniengesetz unter III, 2. 
Hochbauten s. Baupolizei II. Bauver- 
waltung l. 
Hochbauverwaltung s. Bauverwaltungl. 
Hochschulen (technische) s. Technische 
Hochschulen; landwirtschaftliche 
s. Landwirtschaftlicher Unterricht; forst- 
wirtschaftliche s. Forstakademien; berg- 
bauliche s. Bergakademie; H. für Musik 
s. Aademie der Künste VII und im übri- 
gen Universitäten. » 
Hochschulen (tierärztliche). Tierärztliche 
und 
  
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Lehranstalten, die der Vorbereitung zum 
tierärztlichen Berufe dienen, bestehen in 
Berlin und Hannover. Beide blicken auf 
eine mehr als ein Jahrhundert alte Ent- 
wicklung zurüch, die sie von bescheidenen An- 
fängen zu einer an wissenschaftlicher Bedeu- 
tung und Lehrerfolgen mit den medizinischen 
Fakhultäten der deutschen Universitäten wett- 
eifernden Höhe geführt hat. Sie hießen früher 
„Tierarzeneischulen", haben aber in Würdi- 
gung ihrer Stellung unter den wissenschaft- 
lichen Lehranstalten durch Kgl. Order vom 
20. Juni 1887 die Bezeichnung „Tierärztliche 
Hochschule“ beigelegt erhalten. Die im Jahre 
1778 mit 2 Dozenten eröffnete H. in Hannover 
verfügt heute über 9 ordentliche Lehrer und 
16 sonstige Lehrkräfte. Bei der Gründung 
der Berliner H. am 1. Juni 1790 wurden 3 
ordentliche Lehrer und 1 Projektor angestellt. 
Heute ist die Anstalt mit 10 ordentlichen 
Lehrern und 24 sonstigen Lehrkräften besetzt. 
Dementsprechend sind die staatlichen Aufwen- 
dungen und die Hörerfrequenz gestiegen. Die 
H. in Hannover hat in den letzten Jahren des 
verflossenen Jahrhunderts einen vollständigen 
Aeubau erhalten, dessen Anlage und Einrich- 
tungen als mustergültig anerkannt werden, 
und die Berliner H. ist gleichfalls Rkürzlich mit 
einer Reihe neuer Institute ausgestattet, da- 
runter ein pathologisches, ein hygienisches und 
ein anatomisches, die allen Ansorderungen der 
modernen wissenschaftlichen Forschung ent- 
sprechen. Die Besuchsziffern beliefen sich im 
Durchschnitt der Jahre 1817—1837 in Berlin 
auf 120, in Hannover auf 40, zusammen auf 
160; sie waren bis in die zweite Hälfte des 
vorigen Jahrhunderts hinein nur langsam 
und schwankend gestiegen, sind seitdem aber 
außerordentlich emporgeschnellt. Sie betrugen 
im Durchschnitte der Jahre 1877—1889 für 
Berlin 260, für Hannover 118, zusammen 378; 
1889—1900 für Berlin 480, für Hannover 221, 
zusammen 701; 1900—1903 für Berlin 512, 
für Hannover 301, zusammen 814; 1903/1904 
für Berlin 580, für Hannover 266, zusammen 
846. In den Zahlen für Berlin sind die 
Militärstudierenden (s. Militärtierärzte) 
mitinbegriffen. Uber die zum Besuche der 
tierärztlichen H. erforderliche BVorbildung und 
über den Studiengang f. Tierärzte. Die 
etatmäßigen Lehrer der tierärztlichen H. wer- 
den unter Bezeichnung ihrer Stellen als 
Professuren vom Könige ernannt und gehören 
der vierten Rangklasse der Beamten an (W. 
vom 25. Juni 1905 — GS. 253). An der 
Spitze der H. in Hannover steht ein auf Lebens- 
zeit ernannter Direktor, an der Spitze der H. 
in Berlin ein für drei Jahre auf Präsentation 
des Lehrerkollegiums vom Wf8. ernannter 
Rektor. Beide haben den Rang der Bäte 
3. Klasse. Die H. unterstehen unmittelbar dem 
genannten Ressortminister. 
Hochschulkurse (Volks-) s. Volkshoch- 
schulkurse. 
Höchstbesteuerte. Den Forensen und juri- 
stischen Personen Kkommt in den östlichen Pro- 
vinzen, in Westfalen und in Hessen-Rassau bei 
den Wahlen zur Stadtverordnetenversamm- 
lung ein Stimmrecht zu, wenn sie in der
	        
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