Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Stadt seit einem Jahr mehr Abgaben entrichten, 
als einer der drei höchstbesteuerten Einwohner 
((. Gemeindestimmrecht usw., Landg.). In 
den Hohenzoll. Landen werden die Stimmberech- 
tigten zum Zwecke der Wahlen der Gemeinde- 
verordneten in H., Mittelbesteuerte und Min- 
destbesteuerte eingeteilt (s. Gemeindestimm- 
recht usw., Landg. VI. Hochbesteuerte und H. 
waren auch Bezeichnungen der jetzt durch die 
StO. und die LEO. vom 4. Aug. 1897 ersetzten 
GemO. für das ehemalige Kurfürstentum Hessen 
vom 23. Okt. 1834 und großh. hess. Gem O. vom 
30. Juni 1821 für gewisse Ortsbürger, denen 
infolge ihrer höheren Steuerleistung ein weiter- 
gehendes Gemeinderecht zustand, als den übri- 
gen Ortsbürgern. 
Hochverrat. H. und Landesverrat ((. d.) 
richten sich beide unmittelbar gegen den Be- 
stand und die Grundlagen des Staates und 
sind deshalb von alters her besonders streng 
bestraft worden, letzteres nicht nur, soweit es 
sich um die Strafe selbst und deren Maß han- 
delt, sondern auch noch insofern, als bereits 
die bloße Vorbereitung und Verabredung 
sowie die Aufforderung mit Strafe bedroht 
sind und die letzte Versuchshandlung der Voll- 
endung gleichgestellt ist. Von ihnen ist der 
H. der gegen den inneren (staatsrechtlichen) 
Bestand des Reiches oder eines einzelnen 
Bundesstaats gerichtete verbrecherische Angriff. 
Aach dem StG. bilden die schwersten Fälle 
des H. der Mord und der Bersuch des Mordes, 
welche an dem Kaiser, an dem eigenen Landes- 
herrn oder während des Aufenthalts in einem 
Bundesstaat an dem Landesherrn dieses 
Staates verübt werden (5 80). Sie sind be- 
sonders herausgehoben, um für sie die Todes- 
strafe beizubehalten. Die übrigen Fälle des 
H., nämlich das Unternehmen, 1. einen Lan- 
desfürsten zu töten, ihn gefangen zu nehmen, 
in Feindes Gewalt zu liefern oder zur Re- 
gierung unfähig zu machen, 2. die Verfassung 
des Deutschen Reiches oder eines Bundes- 
staatss oder die in demselben bestehende Thron- 
folge gewaltsam zu ändern, 3. das Bundes- 
gebiet ganz oder teilweise einem fremden 
taate gewaltsam einzuverleiben oder einen 
Teil desselben vom Ganzen loszureißen, 4. 
das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder 
teilweise einem anderen Bundesstaate gewalt- 
sam einzuverleiben oder einen Teil desselben 
vom Ganzen loszureißen, sind mit lebens- 
länglichem Zuchthause oder mit lebensläng- 
licher Festungshaft bedroht, wobei auf Zucht- 
haus nur dann erkannt werden kann, wenn 
festgestellt wird, daß die strafbar befundene 
Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung ent- 
sprungen ist (Stech B. 8 20). Sind mildernde 
Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft 
nicht unter fünf Jahren ein. Aeben der 
Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten 
öffentlichen Amter, sowie der aus öffentlichen 
Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden (8§ 81). Als ein Unternehmen, welches 
das Verbrechen des H. vollendet, ist bereits 
sede Handlung anzusehen, durch die das Vor- 
haben unmittelbar zur Ausführung gebracht 
werden soll (§ 82). Die bloße Verabredung 
der Ausführung eines hochverräterischen Unter- 
  
Hochverrat — Höferolle. 
nehmens durch mehrere, ohne daß es zum Be- 
ginn einer hiernach strafbaren Handlung ge- 
kommen ist, ist strafbar (8 83), ebenso die 
Vorbereitung eines H. (68 84, 86) und unter 
gewissen Voraussetzungen die Aufforderung 
zur Ausführung eines solchen (§ 85). Wenn 
wegen H. die Untersuchung eröffnet wird, 
kann bis zu ihrer rechtskräftigen Beendigung 
das Vermögen, welches der Angeschuldigte 
besitzt oder welches ihm später anfällt, mit 
Beschlag belegt werden (§ 95). Der die Be- 
schlagnahme verhängende Beschluß ist dem 
Vormundschaftsgerichte mitzuteilen, welches 
eine Güterpflege einzuleiten hat (St PO. 8§ 480, 
334). Hinsichtlich der Zuständigkeit des R. 
in Strafsachen wegen H. und wegen Landes- 
verrats s. Reichsgericht III. 
Hochwasser und Hochwasserschutz. Die zur 
Vorbeugung von Hochwasser= und Eisgefahren 
durch die Anw. vom 10. Dez. 1896 (Ml. 1897, 
13) gegebenen Bestimmungen (s. Eisgang und 
Eiswachtdienst) finden nach dem Erl. vom 
28. August 1903 (MBl. 215) auch auf solche 
Hochwasser Anwendung, die nicht in Verbin- 
dung mit Eisgang erfolgen. Zum Zweche der 
rechtzeitigen Warnung vor gefährlichen Hoch- 
wassern sind für die Ströme und ihre wichtigsten 
A6ebenflüsse Hochwassermeldeordnungen 
aufgestellt. Es werden danach von den Melde- 
stationen beim Eintritt höherer Wasserstände 
und beim Eisaufgang Nachrichten durch den 
Telegraphen oder Fernsprecher, durch Boten 
uUsw. an die dabei interessierten Ortschaften, 
Deichverbände und Behörden abgesandt. Diese 
Aachrichten werden fortgesetzt, solange der 
Wasserstand die festgestellte Pegelhöhe an der 
Meldestelle überschreitet. An einigen Strömen 
werden außerdem auf Grund der vom oberen 
Stromlauf eingehenden Meldungen durch die 
Strombauverwaltungen Hochwasservoraus- 
sagen veröffentlicht, die die für die mittleren 
und unteren Stromgebiete zu erwartende Höhe 
des Wasserstandes und die Zeit des Eintreffens 
des höchsten Standes nach den Hauptpegeln 
getrennt angeben. Zur Verhütung künftiger 
Hochwassergefahren sind das allgemeine G. 
vom 16. Aug. 1905 (GCS. 342) ls. Freihal= 
tung der Uberschwemmungsgebietel 
und die unter Freilegung der Lber- 
schwemmungsgebiete aufgeführten beson- 
deren Gesetze für einzelne Flüsse ergangen. 
Hochzeiten (goldene) s. Ehefubiläums- 
medaille. 
Hochzeitszüge s. Aufüge II. 
Höferecht. Unter H. oder Landgüterrecht 
versteht man ein Sonderrecht für ländliche 
Besitzungen, die auf Antrag des Eigentümers 
in ein besonderes Verzeichnis (Höferolle, 
Landgüterrolle) eingetragen sind, kraft dessen 
eine Besitzung beim Tode des Eigentümers 
mangels einer anderweiten letztwilligen Ver- 
fügung ungeteilt auf einen von mehreren Mit- 
erben, den sog. Anerben, übergeht. S. An- 
erbenrecht III. » · 
Höferolie. H. oder Landgüterrolle ist das 
Verzeichnis ländlicher Besitzungen, welche auf 
Grund der vom Eigentümer beantragten Ein- 
tragung dem Höfe= oder Anerbenrecht 
(s. Anerbenrecht II0 unterliegen.
	        
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