Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Hofkammer der kgl. Familiengüter — Höhere Unterrichtsanstalten. 
Hofkammer der khygl. Familiengüter ist 
durch AKabO. vom 30. Aug. 1843 begründet 
worden, nachdem infolge Ablebens des Prinzen 
August von Preußen das Hausfideikommiß 
(s. Kronfideikommiß) an die Krone zurück- 
gefallen war. Die H. d. k. F. verwaltet die 
kgl. Güter und Forsten und steht unter dem 
Hausministerium. Sie setzt sich zusammen aus 
einem Präsidenten und einer Anzahl von juri- 
stischen und technischen Mitgliedern. Sie ge- 
nießt ebenso wie die fürstl. Hofkammer in den 
Hohenzollernschen Landen (AE. vom 14. Aug. 
1852 — GS. 771) die Rechte öffentlicher Be- 
hörden. Wegen der Kommunalbesteuerung 
ihrer Beamten s. Hofverwaltungen. 
Hoflieferant ist ein Prädikat, welches vom 
Könige und von Mitgliedern des Kgl. Hauses 
an Gewerbetreibende verliehen wird, welche 
für den kKgl. oder einen prinzl. Haushalt Lie- 
ferungen ausführen. Die Verleihung des Hof- 
lieferantenprädikats gewährt die Berechtigung, 
auf Firmenschildern, Etiketten usw. diesen Titel 
und das Wappen des Verleihers zu führen. 
Die unbefugte Führung des Hoflieferanten- 
prädikats kann polizeilich untersagt werden, 
begründet aber nicht Strafbarkeit nach § 360 
Ziff. 8 St 5B. (KG. vom 20. JFan. 1890 — 
Pr Bl. 11, 232; wegen des Wappens s. jedoch 
a. a. O. Ziff. 7). Die von einem auswärtigen 
Hofe ausgehende Verleihung des Hoflieferanten- 
prädikats an einen preuß. Untertanen be- 
darf der Genehmigung des Landesherrn bzw. 
des von diesem dazu berufenen Ministers des 
Kgl. Hauses (Erl. des Hausministers vom 
11. Dez. 1900). 
Hofmarschall ist die Bezeichnung für den 
mit der Verwaltung des Hof= und Haushaltes 
eines Fürsten oder Prinzen aus einem sou- 
veränen oder einem solchen gleichstehenden 
fürstl. Hause beauftragten Hofbeamten. Zu 
seinen Obliegenheiten gehört auch die Verwal- 
tung der fürstl. Schlösser und Gärten, mit- 
unter auch die der fürstl. Begüterung. Das 
von ihm wahrzunehmende Amt wird Hof- 
marschallamt genannt. S. auch Oberhof- 
marschallamt. 
Hofrangreglement ist die Ordnung der 
Rangfolge der bei Hofe und zu Hoffestlich- 
keiten erscheinenden Personen. Das letzte H. 
ist unterm 19. Jan. 1878 erlassen worden. 
Hofstaaten ist die Bezeichnung für die, die 
Umgebung des KNönigs, der Königin und der 
übrigen Mitglieder des Kgl. Hauses bildenden 
und zu persönlichen oder zu Ehrendiensten be- 
stimmten Personenkreise. Zu dem Hofstaate 
des Königs gehören die Obersten Hof- 
chargen (Oberstkämmerer ls. d.], Oberstmar- 
schall, Oberstjägermeister, Oberstschenk, Oberst- 
truchseßb); die Oberhoschargen (Oberhof= und 
Hausmarschall, Oberzeremonienmeister, Ober- 
gewandkämmerer, Oberstallmeister, Oberjäger- 
meister, Obersägermeister vom Dienst, Ober- 
schloßhauptmann und Oberhüchenmeister, Ge- 
neralintendant der kgl. Schauspiele); die Vize- 
Oberhofchargen (darunter der Hausmar- 
schall und der Hofmarschall des Königs); die 
Hofchargen (Zeremonienmeister, Schloßhaupt- 
leute, Hofmeister). Außerdem kommen für 
den Dienst bei Hofe in Betracht die Kammer- 
  
  
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herren und Kammerjunker; die Inhaber der 
vier großen Landesämter im Königreich Preu- 
zen und der provinziellen Erbämter (s. d.). 
Hof= und Staatshandbuch (Preußisches) 
ist eine alljährlich erscheinende, amtlich bear- 
beitete Zusammenstellung der Mitglieder des 
kigl. Hauses und des fürstl. Hauses Hohen- 
ollern, der Behörden und Beamten des kal. 
ofes und des Staates, sowie der Mitglieder 
der Landesvertretung. 
Hofverwaltungen sind die Verwaltungen 
für die einzelnen Zweige des khgl. Hof= und 
Haushalts. ANeben der Schatullverwal- 
tung und der Privatkanzlei des Kaisers 
und Königs kommen als H. in Betracht das 
unter Leitung des Oberhof= und Hausmar- 
schalls stehende Oberhofmarschallamt, dem 
auch das Hohenzollernmuseum unterstellt ist; 
das Oberzeremonienamt unter Leitung des 
Oberzeremonienmeisters; der kgl. Marstall 
unter Leitung des Oberstallmeisters; das kgl. 
Hofsagdamt unter Leitung des Oberjäger- 
meisters vom Dienst; die kgl. Schauspiele 
unter Leitung des Generalintendanten der kgl. 
Schauspiele und die mit denselben vereinigte 
kgl. Hofmusik. Die Oberaufsicht über sämt- 
liche Hofverwaltungen wird, soweit es sich um 
Personalien des Chefs und der Mitglieder 
handelt, von dem Oberstkämmerer und dem 
Minister des Kgl. Hauses gemeinschaftlich, in 
bezug auf die eigentliche Verwaltung von dem 
Minister des Kgl. Hauses allein geführt. Die 
Beamten der H. stehen in bezug auf die Kom- 
munalbesteuerung. den unmittelbaren Staats- 
beamten gleich (OVG. vom 17. Juni 1892 — 
Pr VBl. 14, 7). 
Hohenzollern (Behördenorganisation). 
Die Organisation der Allg. Landesverwaltung 
in den Hohenzollernschen Landen ist insofern 
eine von derjenigen im Gesamtstaate abwei- 
chende, als, soweit nicht die Gesetze anderes 
bestimmen, an die Stelle des Oberpräsidenten 
und des Provinzialrats der zuständige Minister, 
an die Stelle des Kreises der Oberamtsbezirk, 
an die Stelle des Landrats der Oberamtmann 
und an die Stelle des Kr A. der Amtsaus- 
schuß tritt (LOVG. § 5 und V. vom 7. Jan. 
1852 — EGS. 35 — 8s8 3 ff.). In Militär- 
angelegenheiten ist der Oberpräsident der 
Rheinprovinz zuständig (V. vom 7. Jan. 1852 
§8 1, 7); s. auch Regierungen. 
Hohenzollernsche Denhmünze s. Haus- 
orden (hohenzollernscher). 
Hohenzollernsches Fürstenhaus s. Fürstenl. 
Höhere Unterrichtsanstalten sind „Schulen 
und Gymnasien, in welchen die Jugend zu 
höheren Wissenschaften oder auch zu 
Künsten und bürgerlichen Gewerben 
durch Beibringung der dabei nötigen oder 
nützlichen wissenschaftlichen Kenntnisse vorbe- 
reitet werden soll“ (A###. I, 12 § 54). Sie 
haben die äußeren Rechte der Korpora- 
tionen (ALR. a. a. O.), sie sind daher auch 
juristische Personen im Sinne der Steuergesetze 
(OV6E. 3, 11 — Pr Vl. 12, 599; 13, 347). 
Sie teilen sich in allgemeine Bildungs- 
anstalten (Gymnasien, Realgymnasien, Ober- 
realschulen, Progymnasien, Prorealgymnasien, 
Realschulen (s. d.) und Fachschulen (and-
	        
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