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wirtschaftsschulen, Bergbauschulen, Handels-
chulen, Gewerbeschulen, Kunstschulen usw.);
s. Fachschulenl. Durch die MabO. vom
31. Dez. 1825 (GS. 1826) § 5 B 1 werden die
gelehrten Schulen, d. h. diejenigen, welche
zur Universität entlassen (s. Dienstinstr.
für die Provinzialkonsistorien vom 23. Okt.
1817 — GS. 237 — § 6 Abs. 2 in Verb. mit
der Akab O. vom 31. Dez. 1825), der unmittel-
baren Aufsicht und Verwaltung der Pro-
vinzialschulkollegien unterstellt. Die
KabO. vom 26. Aug. 1859 und 11. Mai 1863
(Wiese, Höhere Schulen 1 S.6, 7) dehnen diese
Zuständigkeit auf die zu Entlassungsprüfungen
berechtigten Realschulen und auf die Progym-
nasien aus. Nach dem AE. vom 28. Juli 1892
IU.ZBl. 735|] (s. Gymnasiallehrer, Vor-
bildung, amtliche Stellung) ist anzuneh-
men, daß sich dies jetzt auch auf die BReal-
gymnasien und setzigen sechsstufigen BReal-
schulen bezieht. Die Errichtung höherer Lehr-
anstalten geschieht freiwillig vom Staat oder
von den Gemeinden. Die letzteren müssen
aber zuvor für das Volksschulwesen ge-
hörig sorgen (Erl. vom 17. Alärz 1869 —
U 8 Bl. 496). Die Anerkennung einer
höheren Lehranstalt erfolgt erst nach aus-
reichender Sicherung des äußeren Bestandes
und der inneren Leistungsfähigkeit, nach zu-
voriger Revision und Abhaltung der ersten
Prüfung durch einen Kommissar des Provin-
lalschulkollegiums, in der Ministerialinstanz
rl. vom 30. Dez. 1876 — U ZBl. 1877, 29 —
und 23. Mai 1901 — U#ZBl. 577). Die einmal
errichtete Anstalt Kann nur unter der Genehmi-
gung der Schulaufsichtsbehörde aufgehoben
werden (Erl. vom 31. Jan. 1835 — v. Kamptz
19, 154).
Wo der Staat durch stehende Beiträge
atronatsverpflichtungen gegen die
Schulen erfüllt, werden Kompatronats-
kommissare bestellt (AE. vom 10.Jan. 1817—
v. Rönne, Höhere Schulen S. 19), welche bei der
Vermögensverwaltung und der Anstellung der
Lehrer mitwirken (Erl. vom 2. Okt. 1842) und
von den Provinzialschulkollegien ernannt wer-
den (Erl. vom 20. Juli 1901 — U3l. 757).
Höhere Verwaltungsbehörden (im Sinne
der Reichsgesetze) sind die Mittelinstan
zwischen unteren Verwaltungsbehörden ((. 8
und der Landeszentralbehörde (Ministerien).
In der Regel ist der Regierungspräsident, im
LPB. Berlin der Polizeipräsident h. V., doch
tritt hier in vielen Fällen, überall da, wo der
Magistrat untere Verwaltungsbehörde ist, der
Oberpräsident von Berlin als h. V. ein. Bei der
Genehmigung von Statuten, bei der Beschluß-
fassung über Anderung von Organisationen
und bei solchen Angelegenheiten, wo gegen die
Beschlußfassung der h. V. das Verwaltungs-
streitverfahren vorgeschrieben, ist der Bez A.
h. V., doch tritt in Berlin in einzelnen Fällen
an seine Stelle der Oberpräsident oder der
Polizeipräsident von Berlin. Bei Betrieben,
die der Aufsicht des Oberbergamts unterstehen,
ist dieses h. V.(AusfAnw. z. 8VG. vom 10. Juli
1892 — M. l. 301 — Ziff. 2; Bek., betr. Aus-
führung des GU#., vom 2. Aug. 1900 —
Al. 284 — Ziff. 1; Bek., betr. Ausführung
Höhere Verwaltungsbehörden — Holzläger.
des LU V ., vom 19. Aug. 1900 — AlBl. 243 —
Ziff. 1; Bek., betr. Ausführung des BuVE.,
vom 9. Aug. 1900 — Ml. 287 — Ziff. 1;
Bek., betr. Ausführung des SU., vom
9. Aug. 1900 — UM Bl. 287 — Ziff. 1; Bek.,
betr. Ausführung des Inv V., vom 26. Aug.
1899 — As—l. 165 — Ziff. 3; Ausf Anw. z.
GewO. vom 1. Mai 1904 — PHM.l. 123 —
Ziff. 2, 6; Ausf Anw. z. RKinderschutz. vom
30. Nov. 1903 — HAl. 368 — Ziff. 1; Bek.
des HM. und MIdJ. z. GewG. vom 23. Sept.
1890 — UMBl. 206 — und vom 9. Jan. 1891;
Bek. z. Kfm SG. vom 6. Sept. 1904 — HMVBl.
416). Für die Staatshütten im Oberbergamts-
bezirke Clausthal ist das Oberbergamt Claus-
thal, für die Reichsdruckerei der Staatssekretär
des Reichspostamts, für die kgl. Münze und
die amtliche Probieranstalt in Frankfurt a. M.
der F M., für die Betriebe der Heeresverwal-
tung der KiM., für die Betriebe der Marine—
verwaltung der Staatssekretär des Beichs-
marineamts, für die Betriebe der Staatseisen-
bahnverwaltung die Eisenbahndirektionen h.
V. (Bek. vom 2. April 1892 — Anil. 159;
vom 25. Mai 1892 — Mhl. 230 — und vom
16. Mai 1898 — M. Bl. 125).
Holzdiebstahl s. Forstdiebstahlsgesetz.
Holzimprägnierungsanstalten. Anstalten
zum Impränmieren von Holz mit erditzten
Teerölen sind genehmungspflichtige Anlagen
(HewO. 8 16; RBek. vom 26. Juli 1881 —
REl. 257). Die Genehmigung erteilt der
Kr A. (St A.), in den zu einem Landbreise
ehörigen Städten über 10000 Einw. der
agistrat (Allerh V. vom 29. August 1881 —
G#. 321). S. auch Techn. Anl. Ziff. 32. Die
Imprägnierkessel sind Dampffässer ls. d.])OME.
vom 5. Sept. 1900).
Holzläger sind Privattransitläger (s. 2ie-
derlagen A 3) ohne amtlichen Mitverschluß
für Bau= und Nutzholz. Sie dienen der För-
derung des Durchfuhrhandels und wurden bei
Wiedereinführung der Holzzölle durch § 7
Ziff. 2 ZollTGS. vom 15. Juli 1879 (Ro#l.
712) geschaffen. Das ZollTiG#. vom 25. Dez.
1902 (RGG l. 313) hat sie im § 11 Ziff. 2 auf-
recht erhalten. Für H. gilt die besondere Be-
stimmung, daß von einer Umschließung der
zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen
werden kann. Auch ist in gewissem Umfange
ein Veredlungsverkehr, dessen Bewilligung
sonst in dem Ermessen der Zollbehörden steht,
für die zum H. gebrachten Hölzer gesetzlich
festgelegt. Diese Hölzer dürfen zeitweise aus
dem Lager entnommen und, nachdem sie einer
Behandlung unterlegen haben, durch die sie
unter den Begriff des mit einem höheren Zolle
belegten Bau= und Autzholzes oder einer gro-
ben rohen Holzware fallen, in das Lager zu-
rüchgeführt werden. Dabei ist selbstverständ-
lich auch eine Behandlung gestattet, welche den
Zollsatz der Hölzer nicht verändert. Für Ab-
fälle, die bei der Bearbeitung entstehen, tritt
im Falle der Wiederausfuhr der Hölzer Zoll-
erlaß ein; die Höhe der Abfallprozente war
früher gesetzlich festgesetzt, setzt ist ihre Fest-
setzung dem BR. überlassen. Die H. sind ent-
weder reine oder gemischte, je nachdem aus
ihnen die gelagerten Hölzer nur in das Aus-