Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

826 
nur mit Genehmigung des Mdg A. zu (s. auch 
Universitätslehrer II, Privartdozenten 
an Universitäten). [Voraussetzung.)] 
(§ 2.) Die Gewährung der Honorarstun- 
dung setzt auf seiten des Studierenden vor- 
aus: 1. daß derselbe der Honorarstundung 
bedürftig und würdig ist, insbesondere den 
Nachweis tadelloser sittlicher Führung und 
andauernden Fleißes zu erbringen vermag; 
2. daß nicht besondere Umstände vorliegen, 
welche darauf schließen lassen, daß dem Stu- 
dierenden die zur ordnungsmäßigen Durch- 
führung des von ihm gewählten Studiums 
erforderlichen Anlagen fehlen. [Dauer der 
Stundung.] (8 4.) Die Honorarstundung 
findet bis zu dem Zeitpunkt statt, wo die 
Einkommens= oder Vermögensverhältnisse des 
Honorarschuldners sich so weit gebessert haben, 
daß er bei pflichtgemäßer Einschränkung seiner 
Bedürfnisse zur Bezahlung des gestundeten 
Honorars imstande ist. Dies ist vorbehaltlich 
des Gegenbeweises anzunehmen, wenn nach 
dem Ablauf der üblichen Studienzeit des 
Honorarschuldners sechs Jahre verstrichen sind. 
Mit dem Tode des Honorarschuldners er- 
lischt die Honorarschuldverbindlichkeit, sofern 
nicht schon vorher der vorstehend bezeichnete 
Jeitpuntt eingetreten war. [Verfahren.] 
(§5.) Das Stundungsgesuch ist schriftlich 
bei dem Rektor innerhalb der ersten zwei 
Wochen nach dem vorgeschriebenen Anfang 
des Semesters einzureichen. (§ 6.) Dem Stun- 
dungsgesuch ist eine schriftliche Bescheinigung 
beizufügen, aus welcher sich ergibt, daß der 
Bewerber nach seinen Einkommens= und 
Bermögensverhältnissen auch bei pflicht- 
mäßiger Einschränkung seiner Bedürfnisse die 
Mittel zur Bezahlung des Vorlesungshonorars 
nicht aufzubringen vermag. Bewerber, welche 
sich im zweiten oder in einem späteren Stu- 
diensemester befinden, haben außerdem ein 
Fleißzeugnis vorzulegen, welches von einem 
Universitätslehrer auf Grund einer vorgenom- 
menen Prüfung oder in Anerkennung sonst 
nachgewiesenen Fleißes erteilt worden ist. 
Minderjährige Bewerber müssen endlich noch 
in jedem Semester eine obrigkeitlich beglau- 
bigte schriftliche Erklärung ihres gesetzlichen 
Vertreters dahin beibringen, daß derselbe 
die Eingehung einer Honorarschuldverbind- 
lichteit durch den Bewerber für die von 
ihm in dem betreffenden Semester anzu- 
nehmenden Vorlesungen, für welche ihm das 
Honorar gestundet werde, nach Maßgabe der im 
§ 10 (s. u.) festgestellten Verpflichtungserklä- 
rung genehmige. (87.) Aber die Stundungsge- 
suche entscheidet die Stundungskommission. 
Dieselbe besteht aus dem Rektor und zwei 
Mitgliedern: dem Universitätsrichter und einem 
Abgeordneten von der Fakultät, welcher der 
Bewerber angehört. ( 8.) Die Stundungs- 
kommission ist ferner berechtigt, die gewährte 
Honorarstundung solchen Studierenden, welche 
dieselbe durch Annahme einer unverhältnis- 
mäßig großen Zahl entgeltlicher Vorlesungen 
gröblich mißbrauchen, zu entziehen. (6 10.) 
or seinem Abgange von der Universität 
hat der Honorarschuldner durch eine vor dem 
Universitätsrichter abzugebende schriftliche 
  
Honorarprofessoren — Hopfenschwefeldörren. 
Erklärung sich zu verpflichten, (1.) das 
ihm während seines Aufenthalts auf der be- 
treffenden Universität gestundete Vorlesungs- 
honorar, sobald er infolge der Besserung 
seiner Einkommens= oder Vermögensver- 
hältnisse bei pflichtmäßiger Einschränkung 
seiner Bedürfnisse dazu imstande sei, an die 
Quästur zu zahlen; (2.) der Quästur auf deren 
Anfrage jederzeit gewissenhafte Auskunft über 
seine Einkommens= und Vermögensverhält- 
nisse zu erteilen; (3.) sich für den Fall einer 
Klage dem Gerichtsstande der Quästur zu 
unterwerfen. (8 11.) In dem Abgangszeugnis 
wird der Gesamtbetrag des dem Studierenden 
gestundeten Vorlesungshonorars vermerkt. 
(§ 12.) Die Einziehung des gestundeten 
Honorars liegt dem Quästor ob. (§ 14.) Ein 
Erlaß von Vorlesungshonoraren findet nicht 
mehr statt. (5 15.) Es bleibt dem Senat über- 
lassen, die Bestimmungen auch auf auslän- 
dische Studierende und auf Gastzuhörer, sei 
es nur auf inländische oder auch auf auslän- 
dische, auszudehnen. 
Technische Hochschulen. 1. Höhe und 
Festsetzung des Honorars. Die Höhe des 
Unterrichtshonorars wird durch den Miinister 
bestimmt und ist beim Beginn des Studien- 
jahres im voraus zu entrichten. Das Honorar 
für die Teilnahme an den praktischen Ubungen 
in den Laboratorien unterliegt besonderer Fest- 
stellung ((. Verfassungestatut für Berlin, Han- 
nover, Aachen § 37, Danzig § 36). Das Hono- 
rar beträgt im allgemeinen für jede Wochen- 
stunde 4 M., für die Ubungen 9—10 M. Für 
den von Privatdozenten erteilten Unterricht 
bleibt die Höhe des Honorars dem Ermessen der- 
selben unter Vorbehalt der Genehmigung des 
Senats überlassen (Verfassungsstatuten a. a. O.). 
Außer dem Honorar wird eine Einschreibe- 
gebühr von 10 Ml. von den Studierenden für 
die Dauer der Matrikel, von 5 M. von den 
Hospitanten (Hörern) für das Semester erhoben. 
2. Erlaß und Stundung. Miittellosen, 
dem preuß. Staate angehörigen Studierenden 
kann, sofern sie durch Verhalten und Fort- 
schritte sich auszeichnen, das Honorar erlassen 
werden. Die Fahl der so Begünstigten darf 
jedoch einen bestimmten, von dem Minister 
festzustellenden Prozentsatz der für dasselbe 
Unterrichtsjahr bei der Hochschule aufgenom- 
menen Studierenden nicht übersteigen. In- 
haber von preuß. Staatsstipendien, sowie von 
solchen Stipendien, welche von dem Miinister 
den ersteren in dieser Beziehung gleichgestellt 
werden, sind von der Honorarzahlung befreit. 
Sie werden in die vorstehend bezeichnete Zahl 
nicht eingerechnet. Bei Hospitanten kann ein 
Honorarerlaß nur ausnahmsweise mit Geneh- 
migung des Ministers stattfinden. Eine Stun- 
dung des Honorars ist nur für Studierende und 
höchstens auf die Dauer von zwei Monaten zu- 
lässig (Verfassungsstatuten a. a. O. 8 39 bzw. 38). 
Honorarprofessoren sind die an den Uni- 
versitäten fest, aber ohne Besoldung angestell- 
ten Lehrer; s. Universitätslehrer und Tech- 
nische Hochschulen III. 
chefeghlelerren sind Anlagen, in 
denen der Hopfen, um ihn haltbar zu machen, 
Dämpfen brennenden Schwefels ausgesetzt und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.