Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Hufbeschlaggewerbe — Hufe. 
alsdann gedörrt wird; sie sind genehmigungs- 
pflichtige Anlagen (GewO. § 16; RBek. vom 
20. Juli 1873 — RNGBl. 299). Die Genehmi- 
ung erteilt der Kr A. (St A.), in den zu einem 
Landkreife gehörigen Städten mit mehr als 
10 000 Einw. der Magistrat (36. 8 109). S. 
auch Techn. Anl. Ar. 28. 
Hufbeschlaggewerbe. Nach § 30a Gew. 
kann der Betrieb des H. durch die Landes- 
gesetzgebung von der Beibringung eines Prü- 
fungszeugnisses, das für den ganzen Umfang 
des Reiches gilt, abhängig gemacht werden. 
Dieses ist für Preußen m durch das G. 
vom 18. Juni 1884 (Gs- 305), betr. den Be- 
trieb des H. Zur Erteilung des Prüfungszeug- 
nisses sind befugt: 1. Innungen, welche sich 
auf Grund des Innungsgesetzes vom 18. Juli 
1881 für das Schmiedehandwerk gebildet oder 
reorganisiert und von der höheren Verwal- 
tungsbehörde die Berechtigung der Erteilung 
von Prüfungszeugnissen erhalten haben; 2. die 
vom Staat bestellten oder bestätigten Prü- 
fungshommissionen; 3. die vom Staate ein- 
gerichteten oder anerkannten Hufbeschlagslehr= 
anstalten und Militärschmieden, welchen die 
Befugnis beigelegt wird. Die Bestimmungen 
über den Inhalt der Prüfungszeugnisse und 
die Voraussetzungen ihrer Erteilung werden 
im Wege des Reglements erlassen. Personen, 
welche das H. bis zur Zeit des Inkrafttretens 
dieses Gesetzes selbständig oder als Stellver- 
treter betrieben haben, 
hierzu berechtigt. Auch steht dem Regierungs- 
präsidenten das Recht zu, in einzelnen Fällen 
von Beibringung des Zeugnisses zu dispen- 
sieren. Zur Ausführung des Gesetzes waren 
die Vf. des HM. und Al#L. vom 23. Jan. und 
4. März 1885 ergangen, an deren Stelle die 
Anw. vom 21. Akai 1904 (MBl. d. landw. 
Min. 1905, 50 — HMBl. 328) abgeändert 
durch Erl. vom 7. April 1906 (HM.BHl. 184) 
getreten ist. Zwech der Anweisung ist zu- 
nächst die Herbeiführung möglichster Einheit- 
lich#eit bei Abhaltung der Prüfungen. Diese 
soll dadurch erreicht werden, daß bei sämt- 
lichen Kommissionen dieselbe Prüfungsord- 
nung (Anlage A) zugrunde gelegt wird und 
daß die verschiedenen Prüfungskommissio- 
nen nach einheitlichen Grundsätzen gebildet 
werden. Die Prüfung kann abgelegt wer- 
den für diefenigen Personen, welche eine 
Fachbildung bei einer mit dem Prüfungsrecht 
ausgestatteten Lehrschmiede oder Schmiede- 
innung erhalten haben, bei der Prüfungs- 
Rommission dieser Anstalt, im übrigen vor der 
staatlichen Prüfungskommission, die für jeden 
Regierungsbezirk gebildet wird. Die Mit- 
glieder sämtlicher Kommissionen werden vom 
egierungspräsidenten ernannt. Vorsitzender 
ist stets der Departementstierarzt; die staat- 
liche Prüfungskommission besteht außerdem 
aus einem im Hufbeschlag geprüften Schmiede- 
meister und einem dem Kreise der Hufbeschlag- 
interessenten entnommenen Sachverständigen, 
welcher von der Landwirtschaftskammer in 
Vorschlag zu bringen ist. Beisitzer bei den 
Lehrschmiedekommissionen ist der theoretische 
Leiter des Lehrkursus, der praktische Lehr- 
schmiedemeister und ein dem Kreise der Huf- 
bleiben auch ferner. 
  
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beschlaginteressenten auf Vorschlag der Land- 
wirtschaftskammer zu entnehmender Sachver- 
ständiger. Bei den Innungsprüfungskom- 
missionen sind entweder zwei Beisitzer vor- 
handen, welche von der Innung vorgeschlagen 
werden, und zwar möglichst ein Mitglied im 
Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer 
oder drei Beisitzer, von denen zwei von der 
Innung, der dritte von der Landwirtschafts- 
kammer vorgeschlagen werden. Das Prü- 
fungsrecht soll Lehrschmieden und Innungen 
nur dann verliehen werden, wenn sie durch 
ihre Organisation und Facheinrichtungen eine 
Gewähr für eine gute Ausbildung der Prüf- 
linge geben. Von Lehrschmieden sollen nur 
solche mit diesem Recht bedacht werden, welche 
nach Maßgabe des beigefügten Musterstatuts 
(Anlage C) organisiert und von öffentlichen 
Verbänden (Kommunalverbänden, Landwirt- 
schaftskammern, landwirtschaftlichen Vereinen) 
verwaltet werden. Die AusfAnw. vom 21. Mai 
1904 beschränkt sich aber nicht darauf, Be- 
stimmungen wegen Abhaltung der Prüfungen 
zu treffen, sondern sie regt aus der Erwägung 
heraus, daß größeres Gewicht auf die Aneig- 
nung der zum Betriebe des H. erforderlichen 
Kenntnisse als auf die Prüfung selbst zu legen 
ist, zur Meuorganisation des Hufbeschlagwesens 
die Vervollkommnung der bestehenden Lehran- 
stalten und Aeueinrichtung solcher Anstalten, 
wo sie fehlen, an, indem sie zugleich, soweit 
erforderlich, Unterstützungen aus Staatsfonds 
in Aussicht stellt. Durch kriegsministeriellen 
Erlaß sind die Prüfungsordnung und die Be- 
stimmungen des Mlusterstatuts für Lehr- 
schmieden, soweit sie die Ausbildung der Zög- 
linge betreffen (Anlage A und § 6 Anlage C) 
für die Militärschmieden eingeführt worden 
und sollen auch von den Alilitärlehrschmieden 
unbeschadet der höheren Anforderungen und 
höheren Ziele dieser Anstalten berüchksichtigt 
werden (Erl. vom 18. Nov. 1904 — MVBl. d. 
landw. Min. 1905, 50, HMhl. 482). Das 
Prüfungszeugnis kann zurüchgenommen wer- 
den (s. Entziehung gewerblicher Ge- 
nehmigungen). Die Ausübung des H. 
durch einen qualifizierten Stellvertreter (s. d.) 
ist nur gestattet, wenn der Gewerbetreibende 
selbst das Prüfungszeugnis besitzt (O# . 
26, 277). Das Prüfungszeugnis berechtigt 
nicht zur Führung des Meistertitels (s. d.)] 
(Erl. vom 25. Juni 1902 — HM. Bl. 72). Die 
unbefugte Ausübung des H. wird nach Gew. 
§ 147 Abs. 1 Ziff. 1 bestraft. 
Hufe ist eine Bezeichnung für eine Land- 
fläche bestimmter Größe, die oft in alten Ur- 
kunden über die Verleihung von Landgütern 
gebraucht wird. Man unterschied in den alt- 
preuß. Landesteilen die kölmische (Kulmische) 
H., die nach den vom Markgrafen Albrecht 
Friedrich im Jahre 1577 getroffenen und im 
andrecht von 1721 wiederholten Bestimmun- 
gen 30 Rölmische Morgen oder (da jeder Böl- 
mische Morgen 2 Morgen, 47 Quadratruten, 
46 Quadratfuß preuß. Mlaßes umfaßte) 
67 Morgen, 163 Quadratruten, 70 Quadratfuß 
preuß. Maßes oder 17,3388 ha;, und die preuß. 
H., die 30 (Magdeburger) Morgen oder 7,6596 ha 
enthielt. Früher war die H. mehrfach zu- 
  
 
	        
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