Hufbeschlaggewerbe — Hufe.
alsdann gedörrt wird; sie sind genehmigungs-
pflichtige Anlagen (GewO. § 16; RBek. vom
20. Juli 1873 — RNGBl. 299). Die Genehmi-
ung erteilt der Kr A. (St A.), in den zu einem
Landkreife gehörigen Städten mit mehr als
10 000 Einw. der Magistrat (36. 8 109). S.
auch Techn. Anl. Ar. 28.
Hufbeschlaggewerbe. Nach § 30a Gew.
kann der Betrieb des H. durch die Landes-
gesetzgebung von der Beibringung eines Prü-
fungszeugnisses, das für den ganzen Umfang
des Reiches gilt, abhängig gemacht werden.
Dieses ist für Preußen m durch das G.
vom 18. Juni 1884 (Gs- 305), betr. den Be-
trieb des H. Zur Erteilung des Prüfungszeug-
nisses sind befugt: 1. Innungen, welche sich
auf Grund des Innungsgesetzes vom 18. Juli
1881 für das Schmiedehandwerk gebildet oder
reorganisiert und von der höheren Verwal-
tungsbehörde die Berechtigung der Erteilung
von Prüfungszeugnissen erhalten haben; 2. die
vom Staat bestellten oder bestätigten Prü-
fungshommissionen; 3. die vom Staate ein-
gerichteten oder anerkannten Hufbeschlagslehr=
anstalten und Militärschmieden, welchen die
Befugnis beigelegt wird. Die Bestimmungen
über den Inhalt der Prüfungszeugnisse und
die Voraussetzungen ihrer Erteilung werden
im Wege des Reglements erlassen. Personen,
welche das H. bis zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Gesetzes selbständig oder als Stellver-
treter betrieben haben,
hierzu berechtigt. Auch steht dem Regierungs-
präsidenten das Recht zu, in einzelnen Fällen
von Beibringung des Zeugnisses zu dispen-
sieren. Zur Ausführung des Gesetzes waren
die Vf. des HM. und Al#L. vom 23. Jan. und
4. März 1885 ergangen, an deren Stelle die
Anw. vom 21. Akai 1904 (MBl. d. landw.
Min. 1905, 50 — HMBl. 328) abgeändert
durch Erl. vom 7. April 1906 (HM.BHl. 184)
getreten ist. Zwech der Anweisung ist zu-
nächst die Herbeiführung möglichster Einheit-
lich#eit bei Abhaltung der Prüfungen. Diese
soll dadurch erreicht werden, daß bei sämt-
lichen Kommissionen dieselbe Prüfungsord-
nung (Anlage A) zugrunde gelegt wird und
daß die verschiedenen Prüfungskommissio-
nen nach einheitlichen Grundsätzen gebildet
werden. Die Prüfung kann abgelegt wer-
den für diefenigen Personen, welche eine
Fachbildung bei einer mit dem Prüfungsrecht
ausgestatteten Lehrschmiede oder Schmiede-
innung erhalten haben, bei der Prüfungs-
Rommission dieser Anstalt, im übrigen vor der
staatlichen Prüfungskommission, die für jeden
Regierungsbezirk gebildet wird. Die Mit-
glieder sämtlicher Kommissionen werden vom
egierungspräsidenten ernannt. Vorsitzender
ist stets der Departementstierarzt; die staat-
liche Prüfungskommission besteht außerdem
aus einem im Hufbeschlag geprüften Schmiede-
meister und einem dem Kreise der Hufbeschlag-
interessenten entnommenen Sachverständigen,
welcher von der Landwirtschaftskammer in
Vorschlag zu bringen ist. Beisitzer bei den
Lehrschmiedekommissionen ist der theoretische
Leiter des Lehrkursus, der praktische Lehr-
schmiedemeister und ein dem Kreise der Huf-
bleiben auch ferner.
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beschlaginteressenten auf Vorschlag der Land-
wirtschaftskammer zu entnehmender Sachver-
ständiger. Bei den Innungsprüfungskom-
missionen sind entweder zwei Beisitzer vor-
handen, welche von der Innung vorgeschlagen
werden, und zwar möglichst ein Mitglied im
Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer
oder drei Beisitzer, von denen zwei von der
Innung, der dritte von der Landwirtschafts-
kammer vorgeschlagen werden. Das Prü-
fungsrecht soll Lehrschmieden und Innungen
nur dann verliehen werden, wenn sie durch
ihre Organisation und Facheinrichtungen eine
Gewähr für eine gute Ausbildung der Prüf-
linge geben. Von Lehrschmieden sollen nur
solche mit diesem Recht bedacht werden, welche
nach Maßgabe des beigefügten Musterstatuts
(Anlage C) organisiert und von öffentlichen
Verbänden (Kommunalverbänden, Landwirt-
schaftskammern, landwirtschaftlichen Vereinen)
verwaltet werden. Die AusfAnw. vom 21. Mai
1904 beschränkt sich aber nicht darauf, Be-
stimmungen wegen Abhaltung der Prüfungen
zu treffen, sondern sie regt aus der Erwägung
heraus, daß größeres Gewicht auf die Aneig-
nung der zum Betriebe des H. erforderlichen
Kenntnisse als auf die Prüfung selbst zu legen
ist, zur Meuorganisation des Hufbeschlagwesens
die Vervollkommnung der bestehenden Lehran-
stalten und Aeueinrichtung solcher Anstalten,
wo sie fehlen, an, indem sie zugleich, soweit
erforderlich, Unterstützungen aus Staatsfonds
in Aussicht stellt. Durch kriegsministeriellen
Erlaß sind die Prüfungsordnung und die Be-
stimmungen des Mlusterstatuts für Lehr-
schmieden, soweit sie die Ausbildung der Zög-
linge betreffen (Anlage A und § 6 Anlage C)
für die Militärschmieden eingeführt worden
und sollen auch von den Alilitärlehrschmieden
unbeschadet der höheren Anforderungen und
höheren Ziele dieser Anstalten berüchksichtigt
werden (Erl. vom 18. Nov. 1904 — MVBl. d.
landw. Min. 1905, 50, HMhl. 482). Das
Prüfungszeugnis kann zurüchgenommen wer-
den (s. Entziehung gewerblicher Ge-
nehmigungen). Die Ausübung des H.
durch einen qualifizierten Stellvertreter (s. d.)
ist nur gestattet, wenn der Gewerbetreibende
selbst das Prüfungszeugnis besitzt (O# .
26, 277). Das Prüfungszeugnis berechtigt
nicht zur Führung des Meistertitels (s. d.)]
(Erl. vom 25. Juni 1902 — HM. Bl. 72). Die
unbefugte Ausübung des H. wird nach Gew.
§ 147 Abs. 1 Ziff. 1 bestraft.
Hufe ist eine Bezeichnung für eine Land-
fläche bestimmter Größe, die oft in alten Ur-
kunden über die Verleihung von Landgütern
gebraucht wird. Man unterschied in den alt-
preuß. Landesteilen die kölmische (Kulmische)
H., die nach den vom Markgrafen Albrecht
Friedrich im Jahre 1577 getroffenen und im
andrecht von 1721 wiederholten Bestimmun-
gen 30 Rölmische Morgen oder (da jeder Böl-
mische Morgen 2 Morgen, 47 Quadratruten,
46 Quadratfuß preuß. Mlaßes umfaßte)
67 Morgen, 163 Quadratruten, 70 Quadratfuß
preuß. Maßes oder 17,3388 ha;, und die preuß.
H., die 30 (Magdeburger) Morgen oder 7,6596 ha
enthielt. Früher war die H. mehrfach zu-