Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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leich der Maßstab für die Verteilung der 
egebaulast bei den Kommunikations-(Ge- 
meinde -wegen, so in Ostpreußen nach 8§ 9 ff. 
des Wegeregl. vom 24. Juni 1764 und in 
Westpreußen nach dem Wegeregl. vom 4. Mai 
1796. Gegenwärtig ist der Hufenstand nur 
noch im Geltungsbereich des pomm. Wege- 
regl. vom 25. Juni 1752 die maßgebende 
Unterlage, soweit nicht durch Rezesse, Obser- 
vanzen oder Gemeindebeschlüsse ein anderer 
Maßstab oder das Kommunalprinzip ein- 
geführt ist (OV. 5, 138; 9, 77; 12, 277; 
13, 299; 14, 289; 20, 239; 37, 252). Vgl, auch 
Pr BBl. 12 S. 545, 542. Uber die von den 
Gutsherren eingezogenen bäuerlichen H. s. 
Wüste Hufen. 
Hühnerpest ist in Deutschland in größerer 
Verbreitung zum erstenmal im Jahre 1901 
aufgetreten. Sie ist wahrscheinlich aus Italien 
eingeschleppt. Die stärkere Verbreitung hat 
ihren Ausgang von einer. Geflügelausstellung 
in Braunschweig genommen, weswegen für 
die Seuche anfänglich die Bezeichnung „Braun- 
schweiger Geflügelseuche“ gebraucht wurde. Die 
H. ist in ihren Wirkungen der Geflügelcholera. 
(s. d.) ähnlich und unterscheidet sich von ihr 
im wesentlichen nur dadurch, daß sie haupt- 
sächlich das Hühnergeflügel befällt und auf 
Tauben überhaupt nicht übertragbar ist, 
daß ferner im Gegensatz zur Geflügelcholera 
der bakterielle Befund negativ ist. Seit 1903 
unterliegt die H. der Anzeigepflicht (s. d. II) und 
wird veterinärpolizeilich annähernd in der- 
selben Weise wie die Geflügelcholera bekämpft. 
Hunde. Tötung frei umherlaufender; Verhin- 
derung der Wutkrankheits. Tollwut; wildernde 
5n Hunde und Katzen (wildernde)h). 
unde und Katzen (wildernde). H. u. K., 
die sich in einem Jagdrevier aufsichtslos herum- 
treiben (revieren), bedeuten eine große Gefahr 
für den Wildstand. Die Befugnis, sie zu be- 
seitigen, kann von den Jagdberechtigten nicht 
entbehrt werden; sie ist in zahlreichen Jagd- 
gesetzen, allerdings im verschiedenen Umfange, 
anerkannt. Vorweg sei bemerkt, daß H. u. K., 
die verwildert sind, d. h. die Gewohnheit ab- 
legen, an den ihnen bestimmten Ort zurück- 
zukhehren (Be. 8 960 Abs. 3), herrenlos sind 
und von jedermann getötet werden können. 
Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf 
solche Tiere, die noch im Eigentum anderer 
Personen als des Jagdberechtigten stehen. 
Für das Recht, wildernde H. u. K. zu be- 
seitigen, kommt zunächst § 228 BEB. in Be- 
tracht, nach dessen Vorschrift nicht widerrecht- 
lich handelt, wer eine fremde Sache (wozu 
auch Tiere gehören) beschädigt oder zerstört, 
um eine durch sie drohende Gefahr von sich 
oder einem andern abzuwenden, wenn die 
Beschädigung oder Zerstörung zur Abwendung 
der Gefahr notwendig ist und der Schaden 
nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. 
Es darf somit der Jagdberechtigte wildernde 
H. u. K. töten, wenn durch sie der Jagd Ge- 
fahr droht, die Tötung zur Abwendung der 
Gefahr erforderlich ist und der Schaden (Wert 
des Tieres) nicht außer Verhältnis zu der 
Gefahr steht. Weiter gehen die zahlreichen, 
durch Art. 69 EcBE. aufrechterhaltenen 
  
Hühnerpest — Hunde und Katzen (wildernde)g. 
landesgesetzlichen Bestimmungen über die Jagd, 
die von jenen oft schwer nachzuweisenden Vor- 
aussetzungen absehen. So bestimmt das Pr- 
AL. II, 16: § 64. Niemand darf auf fremden 
Jagdrevieren Hunde laufen lassen, die nicht mit 
einem Knüttel, welcher sie an der Aufsuchung. 
und Verfolgung des Wildes hindert, versehen 
sind. § 65. Ungeknüttelte, gemeine Hunde, in- 
gleichen Katzen, die auf Jagdrevieren herum- 
laufen, kann jeder Jagdberechtigte töten, und der 
Eigentümer muß das Schußgeld zahlen. § 66. 
Wenn Jagd= oder Windhunde während der 
von einem Jagdberechtigten auf seinem Revier 
angefangenen Jagd bloß überlaufen, so Können 
sie nicht getötet, sie müssen aber sofort zurück- 
gerufen werden. § 67. Wenn Jagdhunde nicht 
mit Vorsatz an der Grenze gelöset werden, 
sondern nur von ungefähr über die Grenze 
gelaufen sind, können sie aufgefangen und 
müssen dem Eigentümer gegen Entrichtung 
eines Pfandgeldes von acht Groschen für das 
Stückh zurückhgegeben werden. Diese Bestim- 
mungen haben zwar, dem Charakter des 
ALR. entsprechend, nur subsidiäre Geltung 
und kommen nur dann zur Anwendung, 
wenn Provinzialgesetze nichts anderes vor- 
schreiben; es ist aber zu beachten, daß eine 
solche provinzialrechtliche Regelung nicht über- 
all erfolgt ist und daß da, wo sie ergangen 
ist, sie sich meistens nicht auf alle Jagdberech- 
tigten, sondern nur auf gewisse Klassen (Forst- 
beamte)g erstrecht, so daß neben den Provinzial- 
gesetzen ergänzend die angezogenen Para- 
graphen des ALR. gelten. Es kommen 
folgende Provinzialrechte in Betracht: Die 
Forstordnung für Ostpreußen und Litauen 
vom 3. Dez. 1775 88 10, 12 Tit. X und § 32 
Tit. XIV. (Rabe, Sammlung Preuß. Gesetze 
Bd. 1 Abt. 6 S. 81, Berlin 1822); die Forst- 
und Jagdordnung für Westpreußen und den 
Netzedistrikt vom 8. Okt. 1805 S 10 Tit. II 
(Rabe, Sammlung Preuß. Gesetze 8, 354); die 
Forstordnung für Pommern vom 24. Dez. 
1777 §§ 10, 12 Tit. X (Rabe, Sammlung 
Preuß. Gesetze Bd. 1 Abt. 6 S. 271) und 8§ 6 
Tit. IV der V. vom 22. Juni 1800 (Rabe, 
Sammlung Preuß. Gesetze 6, 141); die Holz-, 
Mast= und Jagdordnung für das Erbherzog- 
tum Schlesien und die Grafschaft Glatz vom 
19. April 1756 Tit. XV § 8, Tit. XX 8§ 1, 2 
(Lipius, Sammlung der Edikte für Schlesien 
6, 387, Breslau 1763) — hier ist nur den staat- 
lichen Forstbedienten ein Recht zum Abschuß 
der H. u. K., und zwar im Tit. XV § 8 für 
Jagdhunde im Tit. XX 8 1 für andere Hunde, 
2 für Katzen eingeräumt; die Branden- 
burgische Holz-, Mast= und Jagdordnung vom 
20. Mai 1720 Tit. XXVIII&§ 1, 2 Rabe, Samm- 
lung Preuß. Gesetze Bd. 1 Abt. 1 S. 531), be- 
zieht sich nur auf das Abschießen von Hunden, 
die in die Staatsforsten übergelaufen sind, 
durch Staatsforstbediente; wörtlich überein- 
stimmend mit ihr ist die Holz-, Mast= und 
Jagdordnung für das Herzogtum Magdeburg. 
und das Fürstentum Halberstadt vom 3. Okt. 
1743 Tit. XXVIII 8§8 1, 2 (Provinzialrecht des 
Fürstentume Halberstadt, herausgegeben von 
trombeck, Leipzig 1827 S. 180) die Holz-, Forst-, 
Jagd= und Grenzordnung für das Fürsten-
	        
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