Hundesteuer.
tum Minden und die Grasschaften Ravens-
berg, Techlenburg und Lingen vom 4. Mlärz
1738 § 7 (Schlüter, Provinzialrecht für Tecklen-
burg und Lingen S. 90) gilt nur für Staats-
forsten und Forstbediente; die kurfürstlich
Rkölnische Jagd-, Büsch= und Fischereiordnung
vom 9. Juli 1759 §28 (Schlüter, Provinzialrecht
von Rechlinghausen S. 177), gültig im Herzog-
tum Westfalen und in der Grasschaft Reckling-
hausen; die V. wegen der Jagd vom 10. Febr.
1792 für das Hochstift Münster § 3 (Samm-
lung der Gesetze usw. des vormaligen Bis-
tums Wünster bis 1810, von Bödiker, Han-
nover 1855 S. 260); die Holzordnung vom 1. AMürz
1669 Art. 34 und das Edikt vom 2. Aug. 1783
für das Fürstentum Paderborn (Die Provinzial-
rechte der Fürstentümer Paderborn und Corvey,
gesammelt von Wigand, Bd. 3, Leipzig 1832,
S. 214, 286). Für die Prov. Hannover be-
stimmt die Jagdordnung vom 11. März 1859
(GE. 159) § 32;: „Es ist bei einer, im Wieder-
holungsfalle zu verdoppelnden Strafe von
1 Tlr. verboten, Hunde in einem Jagdrevier
herrenlos umherlaufen zu lassen. Katzen, welche
in einem Jagdrevier in einer Entfernung von
mindestens 500 Schritt vom nächstbewohnten
Hause betroffen werden, kann der Jagdberech-
tigte oder dessen Vertreter im ersten Betretungs-
falle töten. Auf Schweißhunde, Saufinder,
Hühnerhunde, Windhunde und Techel, welche
während der Jagdzeit überjagen, findet diese
Bestimmung Reine Anwendung.“ 8§ 33 schreibt
dann weiter vor, daß die Jagd mit Wind-
hunden nur vom 1. Oktober, diesenige mit
Jagdhunden (Bracken) nur vom 15. September
ab bis zum Jagdschluß gestattet ist und daß
Windhunde und Brackhen, die während der
für diese Jagdausübung geschlossenen Zeit in
einem fremden Jagdrevier jagend betroffen
werden, vom Jagdberechtigten getötet werden
können. Nach §5 34 Bhönnen Hirten, deren
Hunde von der Herde ablaufen und umher-
streifen, nach § 35 die Besitzer der während
der Jagdzeit überjagenden Schweißhunde, Sau-
finder, wühnerhunde, Windhunde, Teckel mit
15 Groschen bestraft werden. Das kurhess.
Jagdgesetz vom 7. Sept. 1865 (GS. 571) be-
stimmt im § 30 Ziff. 6: „Hunde, die herren-
los und deren Eigentümer unbekannt sind,
dürfen, wenn sie in fremdem Jagdrevier be-
troffen werden, vom Jagdberechtigten und
dessen Jagdbedienten getötet werden.“ Für
die ehemals nass. (Forst= und Jagdstrafgesetz
vom 6. Jan. 1860 — VBl. 11 —
und großh. hess. Gebietsteile (Jagdstrafgesetz-
buch vom 19. Juli 1858 — Reg Bl. 345 —
Art. 24, 25) ift der Besitzer, dessen Hund sich
in einem fremden Jagdbezirk umhertreibt,
mit Strafe bedroht, ein Tötungsrecht ist dem
Jagdberechtigten nicht verliehen. In der V.
vom 3. Sept. 1841 Ziff. 64 und e (A#l. 1841
Ziff. 37) für das Amt Homburg ist beides
vorgesehen. Für die vormals bayr. Landes-
teile bestimmt § 17 der V. vom 5. Okt. 1863
(Reg Bl. 1657), daß die in den Jagdrevieren
aufsichtslos umherstreifenden Hunde von den
Jagdberechtigten oder von dessen Jagdauf-
sehern getötet werden dürfen. Für Schleswig-
Halstein schreibt die Forst= und Jagdverord-
§29 Ziff. 2)
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nung vom 2. Juli 1784 § 172 (Chronol. Samm-
lung der seit 1784 ergangenen Verordnungen
für die Herzogtümer Schleswig und Holstein,
Kiel 1794, S. 35) vor, daß Haus= und Ketten-
hunde außerhalb des Hofplatzes von den
Jagd-= und Forstbedienten sofort erschossen
werden sollen, Wind-, Jagd-- und Vorsteher-
hunde können von ihnen als Eigentum be-
halten werden, sonst sind sie zu erschießen.
Im Herzogtum Lauenburg ist nach der V.
vom 29. Aug. 1866 § 9 (Offiz. Wochenbl. 141)
der Jagdinhaber befugt, Hunde, die ohne Be-
gleitung ihres Herrn und ungeknüttelt im
Jagdgebiet umherschweifen, zu töten, aus-
genommen Jagd= und Meutehunde; Hunde,
die von ihrem Herrn begleitet werden, aber
doch jagen, dürfen erst getötet werden, wenn
sie zum zweiten Male jagend betroffen werden.
Katzen können ohne weiteres getötet werden.
In Hohenzollern-Hechingen dürfen Hunde, die
in Feldern und Wäldern jagend betroffen wer-
den, von den fürstlichen Jagdbedienten erschossen
werden; falls dieses nicht geschehen kann, ist
der Eigentümer in Forststrafe zu nehmen (V.
vom 31. März 1827). Für das linke Rhein-
p1fer bestimmt die Verordnung des General-
gouverneurs vom Uieder= und Mittelrhein
vom 18. Aug. 1814 § 9 Ziff. 3 (Journal des
!;ieder= und Mittelrheins Ar. 32 u. 33, Jahrg.
1814): „Es ist verboten, daß die Landbewohner
die Hunde mit aus den Dörfern nehmen oder
gar frei, ohne Anhängung eines Rnüttels, in
den Feldern und Holzungen herumlaufen
lassen. In diesem Fall sind die Förster auto-
ristert, die Hunde, Ratzen usw. totzuschießen
und haben die Eigentümer außerdem noch
eine Strafe von 5 Franken zu zahlen.“
Hundesteuer. I. Begriff und Geschichte.
Die H. ist eine (indirekte) Aufmand--#eurue
steuer (s. Aufwandsteuern, Luxussteuern
aus Anlaß der Haltung von Hunden und
regelmäßig nach dem Maßstabe der Zahl oder
der Zahl und Beschaffenheit der gehaltenen
Hunde. Mit der H. pflegt neben steuer-
lichen der sanitätspolizeiliche Zweck einer Ein-
schränkung des Haltens von Hunden, nament-
lich mit Rüchsicht auf die Verbreitung der
Tollwut, verfolgt zu werden. Abgesehen von
den Hohenzollernschen Landen, wo bis zum
Inkrafttreten des sie aufhebenden G., betr.
die Umgestaltung der direkten Staatssteuern
in den Hohenzolkernschen Landen, vom 2. Juli
1900 eine, übrigens prinzipwidrig unter den
direkten Steuern verrechnete H. von jährlich
8 M. zu 5/8 für den Staat und zu ½/ für
die Gemeinde erhoben wurde (Hohenzoll-
Sigm G. vom 19. Jan. 1843 — Sigm GS. 6,
268; G. vom 22. Febr. 1867 — GS. 269 —
und 27. Juni 1875 — Eoö. 517), ist in
Preußen die Besteuerung des Haltens von
Hunden stets den kommunalen Verbänden
überlassen worden. In den alten Provinzen
waren die Städte durch KabO. vom 29. April
1829 (v. Kamptz 13, 354), die Landgemeinden
durch solche vom 18. Okt. 1834 (v. Kamntz
18, 1092) ermächtigt, für jeden nicht zur Be-
wachung oder zum Gewerbe unentbehrlichen
Hund eine halbjährlich zu entrichtende Steuer
bis zu jährlich 9 M. zu erheben; die Steuer