Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Hundesteuer. 
tum Minden und die Grasschaften Ravens- 
berg, Techlenburg und Lingen vom 4. Mlärz 
1738 § 7 (Schlüter, Provinzialrecht für Tecklen- 
burg und Lingen S. 90) gilt nur für Staats- 
forsten und Forstbediente; die kurfürstlich 
Rkölnische Jagd-, Büsch= und Fischereiordnung 
vom 9. Juli 1759 §28 (Schlüter, Provinzialrecht 
von Rechlinghausen S. 177), gültig im Herzog- 
tum Westfalen und in der Grasschaft Reckling- 
hausen; die V. wegen der Jagd vom 10. Febr. 
1792 für das Hochstift Münster § 3 (Samm- 
lung der Gesetze usw. des vormaligen Bis- 
tums Wünster bis 1810, von Bödiker, Han- 
nover 1855 S. 260); die Holzordnung vom 1. AMürz 
1669 Art. 34 und das Edikt vom 2. Aug. 1783 
für das Fürstentum Paderborn (Die Provinzial- 
rechte der Fürstentümer Paderborn und Corvey, 
gesammelt von Wigand, Bd. 3, Leipzig 1832, 
S. 214, 286). Für die Prov. Hannover be- 
stimmt die Jagdordnung vom 11. März 1859 
(GE. 159) § 32;: „Es ist bei einer, im Wieder- 
holungsfalle zu verdoppelnden Strafe von 
1 Tlr. verboten, Hunde in einem Jagdrevier 
herrenlos umherlaufen zu lassen. Katzen, welche 
in einem Jagdrevier in einer Entfernung von 
mindestens 500 Schritt vom nächstbewohnten 
Hause betroffen werden, kann der Jagdberech- 
tigte oder dessen Vertreter im ersten Betretungs- 
falle töten. Auf Schweißhunde, Saufinder, 
Hühnerhunde, Windhunde und Techel, welche 
während der Jagdzeit überjagen, findet diese 
Bestimmung Reine Anwendung.“ 8§ 33 schreibt 
dann weiter vor, daß die Jagd mit Wind- 
hunden nur vom 1. Oktober, diesenige mit 
Jagdhunden (Bracken) nur vom 15. September 
ab bis zum Jagdschluß gestattet ist und daß 
Windhunde und Brackhen, die während der 
für diese Jagdausübung geschlossenen Zeit in 
einem fremden Jagdrevier jagend betroffen 
werden, vom Jagdberechtigten getötet werden 
können. Nach §5 34 Bhönnen Hirten, deren 
Hunde von der Herde ablaufen und umher- 
streifen, nach § 35 die Besitzer der während 
der Jagdzeit überjagenden Schweißhunde, Sau- 
finder, wühnerhunde, Windhunde, Teckel mit 
15 Groschen bestraft werden. Das kurhess. 
Jagdgesetz vom 7. Sept. 1865 (GS. 571) be- 
stimmt im § 30 Ziff. 6: „Hunde, die herren- 
los und deren Eigentümer unbekannt sind, 
dürfen, wenn sie in fremdem Jagdrevier be- 
troffen werden, vom Jagdberechtigten und 
dessen Jagdbedienten getötet werden.“ Für 
die ehemals nass. (Forst= und Jagdstrafgesetz 
vom 6. Jan. 1860 — VBl. 11 — 
und großh. hess. Gebietsteile (Jagdstrafgesetz- 
buch vom 19. Juli 1858 — Reg Bl. 345 — 
Art. 24, 25) ift der Besitzer, dessen Hund sich 
in einem fremden Jagdbezirk umhertreibt, 
mit Strafe bedroht, ein Tötungsrecht ist dem 
Jagdberechtigten nicht verliehen. In der V. 
vom 3. Sept. 1841 Ziff. 64 und e (A#l. 1841 
Ziff. 37) für das Amt Homburg ist beides 
vorgesehen. Für die vormals bayr. Landes- 
teile bestimmt § 17 der V. vom 5. Okt. 1863 
(Reg Bl. 1657), daß die in den Jagdrevieren 
aufsichtslos umherstreifenden Hunde von den 
Jagdberechtigten oder von dessen Jagdauf- 
sehern getötet werden dürfen. Für Schleswig- 
Halstein schreibt die Forst= und Jagdverord- 
§29 Ziff. 2) 
  
829 
nung vom 2. Juli 1784 § 172 (Chronol. Samm- 
lung der seit 1784 ergangenen Verordnungen 
für die Herzogtümer Schleswig und Holstein, 
Kiel 1794, S. 35) vor, daß Haus= und Ketten- 
hunde außerhalb des Hofplatzes von den 
Jagd-= und Forstbedienten sofort erschossen 
werden sollen, Wind-, Jagd-- und Vorsteher- 
hunde können von ihnen als Eigentum be- 
halten werden, sonst sind sie zu erschießen. 
Im Herzogtum Lauenburg ist nach der V. 
vom 29. Aug. 1866 § 9 (Offiz. Wochenbl. 141) 
der Jagdinhaber befugt, Hunde, die ohne Be- 
gleitung ihres Herrn und ungeknüttelt im 
Jagdgebiet umherschweifen, zu töten, aus- 
genommen Jagd= und Meutehunde; Hunde, 
die von ihrem Herrn begleitet werden, aber 
doch jagen, dürfen erst getötet werden, wenn 
sie zum zweiten Male jagend betroffen werden. 
Katzen können ohne weiteres getötet werden. 
In Hohenzollern-Hechingen dürfen Hunde, die 
in Feldern und Wäldern jagend betroffen wer- 
den, von den fürstlichen Jagdbedienten erschossen 
werden; falls dieses nicht geschehen kann, ist 
der Eigentümer in Forststrafe zu nehmen (V. 
vom 31. März 1827). Für das linke Rhein- 
p1fer bestimmt die Verordnung des General- 
gouverneurs vom Uieder= und Mittelrhein 
vom 18. Aug. 1814 § 9 Ziff. 3 (Journal des 
!;ieder= und Mittelrheins Ar. 32 u. 33, Jahrg. 
1814): „Es ist verboten, daß die Landbewohner 
die Hunde mit aus den Dörfern nehmen oder 
gar frei, ohne Anhängung eines Rnüttels, in 
den Feldern und Holzungen herumlaufen 
lassen. In diesem Fall sind die Förster auto- 
ristert, die Hunde, Ratzen usw. totzuschießen 
und haben die Eigentümer außerdem noch 
eine Strafe von 5 Franken zu zahlen.“ 
Hundesteuer. I. Begriff und Geschichte. 
Die H. ist eine (indirekte) Aufmand--#eurue 
steuer (s. Aufwandsteuern, Luxussteuern 
aus Anlaß der Haltung von Hunden und 
regelmäßig nach dem Maßstabe der Zahl oder 
der Zahl und Beschaffenheit der gehaltenen 
Hunde. Mit der H. pflegt neben steuer- 
lichen der sanitätspolizeiliche Zweck einer Ein- 
schränkung des Haltens von Hunden, nament- 
lich mit Rüchsicht auf die Verbreitung der 
Tollwut, verfolgt zu werden. Abgesehen von 
den Hohenzollernschen Landen, wo bis zum 
Inkrafttreten des sie aufhebenden G., betr. 
die Umgestaltung der direkten Staatssteuern 
in den Hohenzolkernschen Landen, vom 2. Juli 
1900 eine, übrigens prinzipwidrig unter den 
direkten Steuern verrechnete H. von jährlich 
8 M. zu 5/8 für den Staat und zu ½/ für 
die Gemeinde erhoben wurde (Hohenzoll- 
Sigm G. vom 19. Jan. 1843 — Sigm GS. 6, 
268; G. vom 22. Febr. 1867 — GS. 269 — 
und 27. Juni 1875 — Eoö. 517), ist in 
Preußen die Besteuerung des Haltens von 
Hunden stets den kommunalen Verbänden 
überlassen worden. In den alten Provinzen 
waren die Städte durch KabO. vom 29. April 
1829 (v. Kamptz 13, 354), die Landgemeinden 
durch solche vom 18. Okt. 1834 (v. Kamntz 
18, 1092) ermächtigt, für jeden nicht zur Be- 
wachung oder zum Gewerbe unentbehrlichen 
Hund eine halbjährlich zu entrichtende Steuer 
bis zu jährlich 9 M. zu erheben; die Steuer
	        
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