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für die Hunde aktiver Militärpersonen hatten
fie aber behufs Verwendung für militärische
Zwecke an die Miilitärbehörde abzuliefern.
In Frankfurt a. M. ordneten ein G. vom
9. Juli 1839 die Erhebung einer H. von jähr-
lich 9 M. an, für die Städte Schleswig-Hol-
steins — in den Landgemeinden war eine H.
nicht zulässig — Patente vom 20. Alärz 1807
und 24. Alai 1834 eine H. von 1 Reichsbank-=
taler, in Massau ein G. vom 24. Okt. 1864 eine
H. von 1—3 ½/ Gulden. In Hannover war die
H. durch Miinisterialerlasse für zulässig erklärt,
in Kurhessen durch § 16 der V. vom 28. April
1867, betr. Einführung der preuß. Steuer-
gesetzgebung, in den vormals großh. hess. Ge-
bietsteilen durch V. vom 26. Sept. 1867. In
Hessen-Homburg bestand eine H. zugunsten
des Armenversorgungshauses in Homburg (G.
vom 30. April 1823 und vom 9. Dez. 1859).
In den vormals bayr. Gebietsteilen bestand
Rkeine H.
Seit 1. April 1895 bzw. 24. Aug. 1895 ist
die H. durch §§ 16, 93 KA. bzw. Art. 3 des
G., betr. Abänderung usw. des 8A., vom
30. Juli 1895 (GS. 409) sowie Art. 12 der Ausf-
Anw. zum &A., neuerdings hinsichtlich der
Kreise durch § 6 Ziff. 3 des neuen Kreis= und
Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 1906
geregelt.
II. Die H. nach dem & A. A. Die Ge-
meinden sind befugt, aber nicht verpflichtet,
das Halten von Hunden zu besteuern. Die
Abführung der H. der Militärpersonen an die
Militärbehörde findet nicht mehr statt. Die
1 ist durch Steuerordnung zu regeln (vgl.
ommunalabgabengesetz IID). Ein Muster
für eine solche ist der AusfAnw. z. & AE. bei-
gefügt. Uber Befreiungen hat die Steuer-
ordnung; Bestimmung zu treffen. Doch soll
in der Regel, wo nicht besondere Verhältnisse
eine Ausnahme angezeigt erscheinen lassen, an
der Befreiung der zur Bewachung oder zum Ge-
werbe, d. h. nach der Rechtsprechung des O###.
zu Dienstleistungen im Gewerbebetrieb unent-
behrlichen Hunde festgehalten werden. Für die
Höhe der Steuer sind durch Gesetz oder all-
gemeine Anordnungen Schranken nicht ge-
zogen.
B. Die Kreise konnten bisher nach Art. 3
des G. vom 30. Juli 1895 (GS. 409) H. bis zur
Höhe von 5 M. jährlich erheben; das erwähnte
G. vom 23. April 1906 beseitigt diese Höchst-
grenze. Die Steuerordnung bedarf der Ge-
nehmigung und Zustimmung derselben Be-
hörden wie die Steuerordnungen der Stadt-
gemeinden. Hinsichtlich der Befreiungen gilt
das unter A Bemerkte. Unzulässig ist eine
Kreishundesteuer für einzelne Kreisteile (Erl.
vom 22. Sept. 1896); doch gestattet das er-
wähnte G. vom 23. April 1966 eine Abstufung
der Steuersätze, insbesondere nach Kreisteilen.
Im Jahre 1900 wurden in 1113 Städten
der Monarchie mit Ausschluß Berlins und der
Hohenzollernschen Lande insgesamt 2,1 Mill. M.
durch H. aufgebracht.
Hundswut s. Tollwut.
Hütekinder, Hüteschulen. Die früher auf
dem Lande weit verbreitete Sitte, die Kinder
zum Hüten des Biehs zu benutzen und infolge-
Hundswut — Hygienische Institute.
dessen vom Unterricht im Sommer ganz oder
teilweise zu dispensieren oder besonderen Unter-
richt für diese Kinder einzurichten, ist in neuerer
Zeit teils infolge der Veränderungen des Wirt-
schaftsbetriebes, teils im Interesse der Kinder
erheblich eingeschränkt. Die Regelung ist nach
den besonderen örtlichen Verhältnissen durch
Verordnungen der Bezirksregierungen erfolgt
(s. die Sammlungen der Schulverordnungen in
den einzelnen Regierungsbezirken).
Hüttenämter s. Bergbehörden IV.
Hüttenwerke s. Metalle (Anlagen zur
Gewinnung roher).
Hutungen (gemeinsame) s. die Gemein-=
heitsteilungen betreffenden Artikel.
Hydra (Gella-, Schneeball-, Lawinen= sy--
stem besteht darin, daß dem Erwerber eines
Hydra= usw. Gutscheines die Lieferung eines
im Wert erheblich über den Preis des Gut-
scheines hinausgehenden Gegenstandes in Aus-
sicht gestellt wird, sobald er von der Firma-
eine bestimmte Anzahl von Gutscheinen käuf-
lich erworben, diese an andere Personen weiter-
verkauft und jede von diesen Personen wiederum
auf ihren Gutschein die gleiche Anzahl von
Gutscheinen von der Firma bezogen hat. Dieser
Geschäftsbetrieb schädigt einerseits das Publi-
kum, das die Schwierigkeit der Erfüllung
dieser Bedingungen meist unterschätzt, und ist
andererseits strafbar. Da nämlich die Er-
langung des gewünschten Gegenstandes durch
den ersten Erwerber eines Gutscheines, abge-
sehen von der Bezahlung des ersten Gut-
scheines, von einer Beihe von Zufälligkeiten
— ob nämlich die zweiten Erwerber von Gut-
scheinen ihrerseits sämtlich eine entsprechende
Zahl von Gutscheinen beim Unternehmer kau-
fen — abhängig ist, stellt das Geschäft eine
verbotene öffentliche Ausspielung und dem—
gemäß ein Vergehen gegen 8 286 StGB. und
weiterhin auch gegen §§ 22 ff. RStemp G. dar
(RE. vom 14. Febr. 1901 — RSt. 34, 140).
Hygiene (Begriff) ist die Lehre von der
Gesundheitspflege; in ihr Gebiet fallen alle
Maßnahmen und Einrichtungen, welche der
Erhaltung und Förderung der Volksgesund-
heit dienen. Man unterscheidet nach den ver-
schiedenen Gebieten der Betätigung des mensch-
lichen Lebens Säuglingshygiene, Schulhygiene,
Wohnungshygiene, H. der Volksernährung,
gewerbliche H. u. a. S. über die Ausfgaben
der Kreisärzte auf dem Gebiete der H. 8§ 6
des G. vom 16. Sept. 1899 (GS. 172), betr.
die Dienststellung des Kreisarztes, und 88 69 ff.
der Dienstanw. für die Kreisärzte vom 23. März
1901 (MWMIBl. 2).
Hygienische Institute zu wissenschaftlicher
Forschung und exakten wissenschaftlichen Ver-
suchen auf dem Gebiete der Gesundheitspflege
— z. B. Ermittlung von Krankheitskeimen,
Bazillenforschung usw. — bestehen an sämt-
lichen preuß. Universitäten, ausgenommen zur-
zeit noch Münster. Den gleichen Aufgaben
gewidmet ist das mit dem kais. Reichsge:
sundheitsamt verbundene hygienische La-
boratorium. Außerdem bestehen kgl. h. IJ.
zu Posen und zu Beuthen i. Oberschl. Be-
sonderen Zweigen der Hygiene dienen die kal.
Versuchs= und Prüfungsanstalt für Wasser-