Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Hypnotische Vorstellungen — Hypothekenbanken. 
versorgung und Abwässerbeseitigung zu Berlin 
(. Abwässerabführung lW), sowie das In- 
stitut für Infektionskrankheiten (s. d.). 
Hypnotische Vorstellungen. Die gewerbs- 
mäßige Veranstaltung h. V. gehört zu den 
Schaustellungen (s. d.). Wegen der für die be- 
nutzten Aledien damit verbundenen gesundheit- 
lichen Gefahren sind die Polizeibehörden durch 
Erl. vom 12. Mai 1881 (Mil. 170) allgemein 
angewiesen, die Veranstaltung öffentlicher Vor- 
stellungen sog. Magnetiseure nicht zu gestatten. 
Das gleiche gilt nach Erl. vom 2. Juli 1903 
(MMIl. 290) für öffentliche Vorstellungen der 
sog. Suggestoren und Hypnotiseure. 
Hypothekenbanken sind die kapitalistische 
Form der Pfandbriefsanstalten (s. d.). Sie sind 
um die Mitte des vorigen Jahrhunderts in 
Süddeutschland entstanden, wo sie zugleich die 
fehlenden Landschaften ersetzten, und später auch 
in Preußen aufgekommen. Sie haben hier 
vorzugsweise nur für den städtischen Grund- 
kredit Bedeutung erlangt. Der staatlichen Ge- 
nehmigung und Beaufsichtigung unterlagen 
die H., soweit sie Inhaberschuldverschreibungen 
ausgaben, nach dem G. vom 17. Juni 1833 
(GS 75), und die für die H. maßgebenden 
Verwaltungsgrundsätze waren als „Aormativ- 
bestimmungen für die H.“ zuletzt durch Mf. 
vom 27. Juni 1893 (M Ml. 152) festgelegt. Zur 
reichsgesetzlichen Regelung des Hypotheken- 
bankwesens führte einerseits der Umstand, daß 
der Geschäftsbetrieb der H. sich regelmäßig 
Über das Gebiet ihres Heimatsstaates hinaus 
erstrechte, andererseits das Bedürfnis, den In- 
habern der Schuldverschreibungen (Hypotheken= 
pfandbriefe) gegenüber anderen Gläubigern eine 
bevorzugte Stellung einzuräumen (s. Pfand- 
briefe und Hypothekenpfandbriefe). 
Das Peichshypothekenbankgesetz ist 
unter dem 13. Juli 1899 ergangen (R. 
375). In seinen Bestimmungen über den Ge- 
schäftsverkehr der H. hat es von den preuß. 
Aormativobestimmungen neben vielen Einzel- 
heiten den Grundsatz übernommen, daß die 
staatliche Aufsicht über die H. einmal dem 
Interesse der Inhaber der Schuldverschreibun- 
en und ferner dem des Grundkredits im 
inne einer seinen Bedürfnissen entsprechenden, 
gegen Härten geschützten Gestaltung der Dar- 
lehnsbedingungen zu dienen hat. Das Inter- 
esse der Aktionäre haben diese in erster Linie 
selbst wahrzunehmen, nur mittelbar kommt 
ihnen die auf Erhaltung eines soliden Ge- 
schäftsbetriebes gerichtete Aufsichtstätigkeit des 
Staates zugute. 
I. H. im Sinne des Reichsgesetzes sind 
nach § 1 nur die das Pfandbriefsgeschäft be- 
treibenden Aktiengesellschaften und Komman- 
ditgesellschaften auf Aktien; wegen der sonstigen 
„Pfandbriefsanstalten“ vgl. diesen Artikel. Die 
H. bedürfen zu ihrem Geschäftsbetriebe nach 
§ 1 der Genehmigung des Bundesrats, 
wenn aber die Hypothekengewährung sich auf 
das Gebiet ihres Heimatstaates beschränkt, 
nur der Genehmigung der Zentralbehörde 
dieses Bundesstaates. Die bezeichnete Ge- 
nehmigung ist auch dann erforderlich, wenn 
Hypothekenpfandbriefe auf Namen ausgegeben 
werden sollen. Bei der Ausgabe von Papieren 
  
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auf den Inhaber bedarf es daneben noch der 
staatlichen Genehmigung aus § 795 BEB., sie 
wird in Preußen auf Grund einzuholender 
kgl. Ermächtigung von den Busständigen Mi- 
nistern erteilt (Ausf V. z. BS B. vom 16. Nov. 
1899 — GS. 562 — Art. 8). 
II. Der Geschäftsbetrieb im allgemei- 
nen und Staatsaufsicht. In den, in un- 
mittelbarem Zusammenhange mit dem Pfand- 
briefsgeschäft stehenden sog. Hilfsgeschäften sind 
die H. unbeschränkt. Selbständige Aebenge- 
schäfte dagegen dürfen sie nur in den aus § 5 
des G. sich ergebenden Grenzen betreiben. Die 
staatliche Aufsicht liegt nach § 3 dem Hei- 
matsstaat ob, in Preußen erstinstanzlich den 
Landespolizeibehörden, in zweiter Instanz dem 
MfL., FM. und MdJ., gegen die in Aus- 
übung der Aufsicht erlassenen Verfügungen 
findet ein Verwaltungsstreitverfahren nicht statt 
(v. Kamptz, Rechtspr. des OVG., 2. ErgBd. 
S. 590). Die Aufsicht erstrecht sich auf den ge- 
samten Geschäftsbetrieb einschließlich etwaiger 
A-ebengeschäfte und umfaßt nach § 4 alle An- 
ordnungen, welche erforderlich sind, um den 
Geschäftsbetrieb der H. mit den Gesetzen, der 
Satzung und den sonst in verbindlicher Weise 
getroffenen Bestimmungen in Ubereinstimmung 
zu erhalten. Die Aufsichtsbehörde ist nach § 9 
namentlich befugt, nicht bloß Einsicht in die 
Bücher usw. zu nehmen und Auskünfte zu 
fordern, sowie einen Vertreter in die General= 
versammlungen usw. zu senden, sondern auch 
die Ausführung unzulässiger Beschlüsse oder 
Anordnungen zu untersagen. Daraus ergibt 
sich auch die Zulässigkeit einer Dividenden- 
sperre oder der Untersagung weiterer Pfand- 
briefsemissionen. Die Aufsichtsbehörde kann 
einen Kommissar für die Ausübung der 
Aufsicht bestellen und eine von der H. für ihn 
zu zahlende Vergütung festsetzen. Für die 
technische Beaufsichtigung der H. sind in Preu- 
en besondere Beamte, Bankinspektoren 
s. d.) eingesetzt. Im übrigen ist für die Aus- 
übung der Staatsaufsicht in Preußen die Bf. 
des M L. vom 17. Nov. 1901 (MBl. 1902, 23) 
zu vergleichen. In dieser Verfügung ga4 hervor- 
gehoben, daß auch die Tätigkeit der Aufsichts- 
räte der Aufsicht und Einwirkung der Auf- 
sichtsbehörde unterliegt, und es ist, um die 
Kontrolle durch den Aufsichtsrat zu verschärfen, 
angeordnet, daß jedem einzelnen Aufsichtsrats- 
mitgliede vierteljährlich ein Verzeichnis der 
vorgekommenen Beleihungen unter Angabe 
der für die Beurteilung wesentlichen Momente 
nach vorgeschriebenem Muster von der Direktion 
der H. mitzuteilen ist. 
III. Die Ausgabe von Hypotheken- 
pfandbriefen und die Vorschriften für 
deren sichere Dechung. Die Ausgabe an 
Hypothekenpfandbriefen darf das 15 fache des 
eingezahlten Grundkapitals zuzüglich eines 
ausschließlich zur Dechung einer Unterbilanz 
oder Sicherung der Pfandbriefgläubiger be- 
stimmten Reservefonds nicht übersteigen (8 7), 
Hypothekenpfandbriefe, deren Einlösungswert 
den Aennwert übersteigt, oder solche, deren In- 
habern ein Kündigungsrecht zusteht, dürfen 
nicht ausgegeben werden (88§ 8 Abs. 2, 9). Der 
Gesamtbetrag der Hypothekenpfandbriefe muß
	        
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