Hypnotische Vorstellungen — Hypothekenbanken.
versorgung und Abwässerbeseitigung zu Berlin
(. Abwässerabführung lW), sowie das In-
stitut für Infektionskrankheiten (s. d.).
Hypnotische Vorstellungen. Die gewerbs-
mäßige Veranstaltung h. V. gehört zu den
Schaustellungen (s. d.). Wegen der für die be-
nutzten Aledien damit verbundenen gesundheit-
lichen Gefahren sind die Polizeibehörden durch
Erl. vom 12. Mai 1881 (Mil. 170) allgemein
angewiesen, die Veranstaltung öffentlicher Vor-
stellungen sog. Magnetiseure nicht zu gestatten.
Das gleiche gilt nach Erl. vom 2. Juli 1903
(MMIl. 290) für öffentliche Vorstellungen der
sog. Suggestoren und Hypnotiseure.
Hypothekenbanken sind die kapitalistische
Form der Pfandbriefsanstalten (s. d.). Sie sind
um die Mitte des vorigen Jahrhunderts in
Süddeutschland entstanden, wo sie zugleich die
fehlenden Landschaften ersetzten, und später auch
in Preußen aufgekommen. Sie haben hier
vorzugsweise nur für den städtischen Grund-
kredit Bedeutung erlangt. Der staatlichen Ge-
nehmigung und Beaufsichtigung unterlagen
die H., soweit sie Inhaberschuldverschreibungen
ausgaben, nach dem G. vom 17. Juni 1833
(GS 75), und die für die H. maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze waren als „Aormativ-
bestimmungen für die H.“ zuletzt durch Mf.
vom 27. Juni 1893 (M Ml. 152) festgelegt. Zur
reichsgesetzlichen Regelung des Hypotheken-
bankwesens führte einerseits der Umstand, daß
der Geschäftsbetrieb der H. sich regelmäßig
Über das Gebiet ihres Heimatsstaates hinaus
erstrechte, andererseits das Bedürfnis, den In-
habern der Schuldverschreibungen (Hypotheken=
pfandbriefe) gegenüber anderen Gläubigern eine
bevorzugte Stellung einzuräumen (s. Pfand-
briefe und Hypothekenpfandbriefe).
Das Peichshypothekenbankgesetz ist
unter dem 13. Juli 1899 ergangen (R.
375). In seinen Bestimmungen über den Ge-
schäftsverkehr der H. hat es von den preuß.
Aormativobestimmungen neben vielen Einzel-
heiten den Grundsatz übernommen, daß die
staatliche Aufsicht über die H. einmal dem
Interesse der Inhaber der Schuldverschreibun-
en und ferner dem des Grundkredits im
inne einer seinen Bedürfnissen entsprechenden,
gegen Härten geschützten Gestaltung der Dar-
lehnsbedingungen zu dienen hat. Das Inter-
esse der Aktionäre haben diese in erster Linie
selbst wahrzunehmen, nur mittelbar kommt
ihnen die auf Erhaltung eines soliden Ge-
schäftsbetriebes gerichtete Aufsichtstätigkeit des
Staates zugute.
I. H. im Sinne des Reichsgesetzes sind
nach § 1 nur die das Pfandbriefsgeschäft be-
treibenden Aktiengesellschaften und Komman-
ditgesellschaften auf Aktien; wegen der sonstigen
„Pfandbriefsanstalten“ vgl. diesen Artikel. Die
H. bedürfen zu ihrem Geschäftsbetriebe nach
§ 1 der Genehmigung des Bundesrats,
wenn aber die Hypothekengewährung sich auf
das Gebiet ihres Heimatstaates beschränkt,
nur der Genehmigung der Zentralbehörde
dieses Bundesstaates. Die bezeichnete Ge-
nehmigung ist auch dann erforderlich, wenn
Hypothekenpfandbriefe auf Namen ausgegeben
werden sollen. Bei der Ausgabe von Papieren
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auf den Inhaber bedarf es daneben noch der
staatlichen Genehmigung aus § 795 BEB., sie
wird in Preußen auf Grund einzuholender
kgl. Ermächtigung von den Busständigen Mi-
nistern erteilt (Ausf V. z. BS B. vom 16. Nov.
1899 — GS. 562 — Art. 8).
II. Der Geschäftsbetrieb im allgemei-
nen und Staatsaufsicht. In den, in un-
mittelbarem Zusammenhange mit dem Pfand-
briefsgeschäft stehenden sog. Hilfsgeschäften sind
die H. unbeschränkt. Selbständige Aebenge-
schäfte dagegen dürfen sie nur in den aus § 5
des G. sich ergebenden Grenzen betreiben. Die
staatliche Aufsicht liegt nach § 3 dem Hei-
matsstaat ob, in Preußen erstinstanzlich den
Landespolizeibehörden, in zweiter Instanz dem
MfL., FM. und MdJ., gegen die in Aus-
übung der Aufsicht erlassenen Verfügungen
findet ein Verwaltungsstreitverfahren nicht statt
(v. Kamptz, Rechtspr. des OVG., 2. ErgBd.
S. 590). Die Aufsicht erstrecht sich auf den ge-
samten Geschäftsbetrieb einschließlich etwaiger
A-ebengeschäfte und umfaßt nach § 4 alle An-
ordnungen, welche erforderlich sind, um den
Geschäftsbetrieb der H. mit den Gesetzen, der
Satzung und den sonst in verbindlicher Weise
getroffenen Bestimmungen in Ubereinstimmung
zu erhalten. Die Aufsichtsbehörde ist nach § 9
namentlich befugt, nicht bloß Einsicht in die
Bücher usw. zu nehmen und Auskünfte zu
fordern, sowie einen Vertreter in die General=
versammlungen usw. zu senden, sondern auch
die Ausführung unzulässiger Beschlüsse oder
Anordnungen zu untersagen. Daraus ergibt
sich auch die Zulässigkeit einer Dividenden-
sperre oder der Untersagung weiterer Pfand-
briefsemissionen. Die Aufsichtsbehörde kann
einen Kommissar für die Ausübung der
Aufsicht bestellen und eine von der H. für ihn
zu zahlende Vergütung festsetzen. Für die
technische Beaufsichtigung der H. sind in Preu-
en besondere Beamte, Bankinspektoren
s. d.) eingesetzt. Im übrigen ist für die Aus-
übung der Staatsaufsicht in Preußen die Bf.
des M L. vom 17. Nov. 1901 (MBl. 1902, 23)
zu vergleichen. In dieser Verfügung ga4 hervor-
gehoben, daß auch die Tätigkeit der Aufsichts-
räte der Aufsicht und Einwirkung der Auf-
sichtsbehörde unterliegt, und es ist, um die
Kontrolle durch den Aufsichtsrat zu verschärfen,
angeordnet, daß jedem einzelnen Aufsichtsrats-
mitgliede vierteljährlich ein Verzeichnis der
vorgekommenen Beleihungen unter Angabe
der für die Beurteilung wesentlichen Momente
nach vorgeschriebenem Muster von der Direktion
der H. mitzuteilen ist.
III. Die Ausgabe von Hypotheken-
pfandbriefen und die Vorschriften für
deren sichere Dechung. Die Ausgabe an
Hypothekenpfandbriefen darf das 15 fache des
eingezahlten Grundkapitals zuzüglich eines
ausschließlich zur Dechung einer Unterbilanz
oder Sicherung der Pfandbriefgläubiger be-
stimmten Reservefonds nicht übersteigen (8 7),
Hypothekenpfandbriefe, deren Einlösungswert
den Aennwert übersteigt, oder solche, deren In-
habern ein Kündigungsrecht zusteht, dürfen
nicht ausgegeben werden (88§ 8 Abs. 2, 9). Der
Gesamtbetrag der Hypothekenpfandbriefe muß