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in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypo-
theken — oder Grundschulden G 40 des G.) —
von mindestens gleicher Höhe und gleichem
Zinsertrage gedecht sein (§ 6). Diese Unter-
lagehypotheken müssen den Erfordernissen der
§ 11, 12 des G. entsprechen. Die Beleihung
ist nach § 11 auf inländische Grundstüche be-
schränkt und der Regel nach nur zur ersten
Stelle zulässig, sie darf 3/5 des Wertes nicht
übersteigen, doch Rkann für landwirtschaftliche
Grundstüche von jedem Bundesstaat für sein
Gebiet Beleihung bis 2/ zugelassen werden.
Der bei der Beleihung angenommene Wert
darf nach § 12 den ermittelten Verkaufswert
nicht übersteigen, bei der Feststellung des
Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften
des Grundstüchs und der Ertrag zu berück-
sichtigen, den das Grundstück jedem Besitzer
bei ordnungsmäßiger Wirtschaft nachhaltig ge-
währen kann. Für gewisse Objekte, nament-
lich Bauplätze und Aeubauten, ist die Be-
leihung mit Unterlagehypotheken eingeschränkt
(§& 12 Abs. 3). Von der H. ist nach § 13 eine
nähere Anweisung über die Wertsermittlung
zu erlassen, welche der Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde bedarf. Inländische auf den Inhaber
lautende und auf Grund staatlicher Genehmi-
gung ausgegebene Renten= und Schuldver-
schreibungen der H. sowie Interimsscheine über
Einzahlungen auf diese Wertpapiere unter-
liegen der Reichsstempelabgabe. S. unter
RoStemp G. lit. a und e Abs. 4.
IV. Das Hypothekenregister und der
Treuhänder. Der Sicherstellung der Hypo-
thekenpfandbriefe dienen ferner die Vorschriften
über das Hypothekenregister und den Treu-
händer. Die zur Deckung der Hypotheken-
fandbriefe bestimmten Hypotheken sind nach
8/22 von der Bank einzeln in ein Register
einzutragen, und im Falle des Konkurses gehen
nach § 35 in Ansehung dieser Registerhypo-
theken die Forderungen der Pfandbriefgläu-
biger denen aller anderen Konkursgläubiger
vor, die ersteren untereinander haben gleichen
Rang. Dieses Vorrecht im Konkurse hängt in
seiner Bedeutung davon ab, daß die Hypo-
theken im Zeitpunkte der Konkurseröffnung
noch im Besitze der Bank sind, und deshalb
ist die Einrichtung des Treuhänders geschaffen,
unter dessen Mitverschluß die Hypothekenur-
Kkunden aufbewahrt werden, so daß sie der
Verfügung der Bank und Pfändungen Dritter
entzogen sind. Der Treuhänder wird wider-
ruflich bestellt, und zwar durch die Aufsichts-
behörde nach Anhörung der H. (5 29). Er hat
nach § 30 darauf zu achten, daß die vorschrifts-
mäßige Dechung für die Hypothekenpfandbriefe
jederzeit vorhanden ist und daß die Deckungs-
hppotheken in das Hypothekenregister einge-
tragen werden. Eintragungen in dem Register
Kkönnen nur mit seiner Zustimmung gelöscht
werden. Er hat die Hypothekenpfandbriefe
vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über
das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen
Dechung und der Eintragung in das Hypo-
thekenregister zu versehen. Die Löschung im
Register muß er bewilligen und die in seinem
Mitverschluß befindlichen Dokumente heraus-
geben, wenn der Betrag der Hypothekenpfand-
Hypothekenbanken.
briefe sich vermindert oder die Bank nur ander-
weit vorschriftsmäßige Dechung beschafft (8 31).
Zum vorübergehenden Gebrauch (z. B. für
Prozeßführung, Beteiligung bei der Zwangs-
versteigerung usw.) hat er sie nach § 31 Abs. 3
ohne Ersatz herauszugeben. Der Treuhänder
ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften
der Bank einzusehen, soweit sie für seine Ob-
liegenheiten Bedeutung haben, Streitigkeiten
zwischen ihm und der H. entscheidet die Auf-
sichtsbehörde (§8 32, 33). Diese setzt in Er-
manglung einer Einigung auch den Betrag der
ihm von der H. zu gewährenden Vergütung
fest G 34).
V. Vorschriften im Interesse des kre-
ditbedürftigen Grundbesitzes. Der För-
derung des unkündbaren Amortisationskredits
dient zunächst die Vorschrift des § 6 Abs. 2,
daß die ländlichen Hypotheken mindestens zur
Hälfte Amortisationshypotheken sein müssen,
und zwar zu einem jährlichen Tilgungssatze
von wenigstens 1/400, ferner die speziellen für
Amortisationshypotheken gegebenen Vorschrif-
ten der §§ 19—21. Hervorzuheben ist, daß die
Erhebung besonderer Verwaltungsbkostenbei-
träge verboten ist (6 19 Abs. 2), daß Zinsen
immer nur von dem jeweiligen Restkapital
berechnet werden dürfen (§ 20 Abs. 2), endlich
die Vorschriften über die Teilzahlungen und
Teillöschungen. Wie diese verfolgen die all-
gemein für die Darlehnsverträge geltenden Vor-
schriften der §§ 14—18 den Zweckh, den Schuld-
ner gegen offenbare Unbilligkeiten und Ge-
fahren zu schützen und ihm die Tragweite der
von ihm zu übernehmenden Verpflichtungen
von vornherein möglichst kRlarzumachen.
Wichtig ist besonders die BVorschrift, daß die
Darlehne in Geld zu gewähren sind und die
Zahlung in Hypothekenpfandbriefen nur zu-
lässig ist, wenn die Satzung sie gestattet und
der Schuldner ausdrücklich zustimmt (§ 14),
ferner die Vorschrift des § 18, daß das Recht
der Kündigung und Rüchzahlung für den
Schuldner nur bis zum Zeitraum von höchstens
zehn Jahren ausgeschlossen werden darf.
VI. Veröffentlichungen und Geschäfts-
abschluß (Agio, Disagio). Im Februar
und Juli jeden Jahres hat nach § 23 jede H.
den Gesamtbetrag der am letzten Tage des
voraufgegangenen Halbjahres umlaufenden
Hypothekenpfandbriefe und der aus dem Hypo-
bhenenregister sich ergebenden Dechungen im
eichsanzeiger usw. bekanntzumachen. Die
für die Jahresbilanz, die Gewinn= und Ver-
lustrechnung und den Geschäftsbericht in §8 24 ff.
gegebenen Vorschriften bezwecken in der Haupt-
sache eine größere Spezialisierung, als sie nach
den Vorschriften des HGB. sonst erforderlich
sein würde, um dadurch der Offentlichkeit und
der Aufsichtsbehörde die Prüfung der Geschäfts-
führung zu erleichtern. Von besonderer Be-
deutung sind die materiellen Vorschriften über
das bei Begebung von Hypothekenpfandbriefen
entstandene Agio und Disagio. Werden
Hypothekenpfandbriefe zu einem höheren Be-
trage als dem Aennwert ausgegeben, so ist
der Mehrerlös (Agio) nicht ohne weiteres Ge-
winn, weil ihm die Verpflichtung zur Auf-
bringung einer verhältnismäßig hohen Pfand-