Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

832 
in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypo- 
theken — oder Grundschulden G 40 des G.) — 
von mindestens gleicher Höhe und gleichem 
Zinsertrage gedecht sein (§ 6). Diese Unter- 
lagehypotheken müssen den Erfordernissen der 
§ 11, 12 des G. entsprechen. Die Beleihung 
ist nach § 11 auf inländische Grundstüche be- 
schränkt und der Regel nach nur zur ersten 
Stelle zulässig, sie darf 3/5 des Wertes nicht 
übersteigen, doch Rkann für landwirtschaftliche 
Grundstüche von jedem Bundesstaat für sein 
Gebiet Beleihung bis 2/ zugelassen werden. 
Der bei der Beleihung angenommene Wert 
darf nach § 12 den ermittelten Verkaufswert 
nicht übersteigen, bei der Feststellung des 
Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften 
des Grundstüchs und der Ertrag zu berück- 
sichtigen, den das Grundstück jedem Besitzer 
bei ordnungsmäßiger Wirtschaft nachhaltig ge- 
währen kann. Für gewisse Objekte, nament- 
lich Bauplätze und Aeubauten, ist die Be- 
leihung mit Unterlagehypotheken eingeschränkt 
(§& 12 Abs. 3). Von der H. ist nach § 13 eine 
nähere Anweisung über die Wertsermittlung 
zu erlassen, welche der Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde bedarf. Inländische auf den Inhaber 
lautende und auf Grund staatlicher Genehmi- 
gung ausgegebene Renten= und Schuldver- 
schreibungen der H. sowie Interimsscheine über 
Einzahlungen auf diese Wertpapiere unter- 
liegen der Reichsstempelabgabe. S. unter 
RoStemp G. lit. a und e Abs. 4. 
IV. Das Hypothekenregister und der 
Treuhänder. Der Sicherstellung der Hypo- 
thekenpfandbriefe dienen ferner die Vorschriften 
über das Hypothekenregister und den Treu- 
händer. Die zur Deckung der Hypotheken- 
fandbriefe bestimmten Hypotheken sind nach 
8/22 von der Bank einzeln in ein Register 
einzutragen, und im Falle des Konkurses gehen 
nach § 35 in Ansehung dieser Registerhypo- 
theken die Forderungen der Pfandbriefgläu- 
biger denen aller anderen Konkursgläubiger 
vor, die ersteren untereinander haben gleichen 
Rang. Dieses Vorrecht im Konkurse hängt in 
seiner Bedeutung davon ab, daß die Hypo- 
theken im Zeitpunkte der Konkurseröffnung 
noch im Besitze der Bank sind, und deshalb 
ist die Einrichtung des Treuhänders geschaffen, 
unter dessen Mitverschluß die Hypothekenur- 
Kkunden aufbewahrt werden, so daß sie der 
Verfügung der Bank und Pfändungen Dritter 
entzogen sind. Der Treuhänder wird wider- 
ruflich bestellt, und zwar durch die Aufsichts- 
behörde nach Anhörung der H. (5 29). Er hat 
nach § 30 darauf zu achten, daß die vorschrifts- 
mäßige Dechung für die Hypothekenpfandbriefe 
jederzeit vorhanden ist und daß die Deckungs- 
hppotheken in das Hypothekenregister einge- 
tragen werden. Eintragungen in dem Register 
Kkönnen nur mit seiner Zustimmung gelöscht 
werden. Er hat die Hypothekenpfandbriefe 
vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über 
das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen 
Dechung und der Eintragung in das Hypo- 
thekenregister zu versehen. Die Löschung im 
Register muß er bewilligen und die in seinem 
Mitverschluß befindlichen Dokumente heraus- 
geben, wenn der Betrag der Hypothekenpfand- 
  
Hypothekenbanken. 
briefe sich vermindert oder die Bank nur ander- 
weit vorschriftsmäßige Dechung beschafft (8 31). 
Zum vorübergehenden Gebrauch (z. B. für 
Prozeßführung, Beteiligung bei der Zwangs- 
versteigerung usw.) hat er sie nach § 31 Abs. 3 
ohne Ersatz herauszugeben. Der Treuhänder 
ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften 
der Bank einzusehen, soweit sie für seine Ob- 
liegenheiten Bedeutung haben, Streitigkeiten 
zwischen ihm und der H. entscheidet die Auf- 
sichtsbehörde (§8 32, 33). Diese setzt in Er- 
manglung einer Einigung auch den Betrag der 
ihm von der H. zu gewährenden Vergütung 
fest G 34). 
V. Vorschriften im Interesse des kre- 
ditbedürftigen Grundbesitzes. Der För- 
derung des unkündbaren Amortisationskredits 
dient zunächst die Vorschrift des § 6 Abs. 2, 
daß die ländlichen Hypotheken mindestens zur 
Hälfte Amortisationshypotheken sein müssen, 
und zwar zu einem jährlichen Tilgungssatze 
von wenigstens 1/400, ferner die speziellen für 
Amortisationshypotheken gegebenen Vorschrif- 
ten der §§ 19—21. Hervorzuheben ist, daß die 
Erhebung besonderer Verwaltungsbkostenbei- 
träge verboten ist (6 19 Abs. 2), daß Zinsen 
immer nur von dem jeweiligen Restkapital 
berechnet werden dürfen (§ 20 Abs. 2), endlich 
die Vorschriften über die Teilzahlungen und 
Teillöschungen. Wie diese verfolgen die all- 
gemein für die Darlehnsverträge geltenden Vor- 
schriften der §§ 14—18 den Zweckh, den Schuld- 
ner gegen offenbare Unbilligkeiten und Ge- 
fahren zu schützen und ihm die Tragweite der 
von ihm zu übernehmenden Verpflichtungen 
von vornherein möglichst kRlarzumachen. 
Wichtig ist besonders die BVorschrift, daß die 
Darlehne in Geld zu gewähren sind und die 
Zahlung in Hypothekenpfandbriefen nur zu- 
lässig ist, wenn die Satzung sie gestattet und 
der Schuldner ausdrücklich zustimmt (§ 14), 
ferner die Vorschrift des § 18, daß das Recht 
der Kündigung und Rüchzahlung für den 
Schuldner nur bis zum Zeitraum von höchstens 
zehn Jahren ausgeschlossen werden darf. 
VI. Veröffentlichungen und Geschäfts- 
abschluß (Agio, Disagio). Im Februar 
und Juli jeden Jahres hat nach § 23 jede H. 
den Gesamtbetrag der am letzten Tage des 
voraufgegangenen Halbjahres umlaufenden 
Hypothekenpfandbriefe und der aus dem Hypo- 
bhenenregister sich ergebenden Dechungen im 
eichsanzeiger usw. bekanntzumachen. Die 
für die Jahresbilanz, die Gewinn= und Ver- 
lustrechnung und den Geschäftsbericht in §8 24 ff. 
gegebenen Vorschriften bezwecken in der Haupt- 
sache eine größere Spezialisierung, als sie nach 
den Vorschriften des HGB. sonst erforderlich 
sein würde, um dadurch der Offentlichkeit und 
der Aufsichtsbehörde die Prüfung der Geschäfts- 
führung zu erleichtern. Von besonderer Be- 
deutung sind die materiellen Vorschriften über 
das bei Begebung von Hypothekenpfandbriefen 
entstandene Agio und Disagio. Werden 
Hypothekenpfandbriefe zu einem höheren Be- 
trage als dem Aennwert ausgegeben, so ist 
der Mehrerlös (Agio) nicht ohne weiteres Ge- 
winn, weil ihm die Verpflichtung zur Auf- 
bringung einer verhältnismäßig hohen Pfand-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.