Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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niederen Jagd, derart, daß der privilegierte 
Stand nur die hohe oder auch mittlere Jagd 
ür sich in Anspruch nahm und die niedere 
für ich dem Grundeigentümer (Lehnsmann) 
zugestanden wurde. elches Wild zu den 
einzelnen Arten der Jagd gehörte, richtete sich 
nach den verschiedenen Landesgesetzen und Ge- 
wohnheiten. Zum Hochwild zählte meistens 
Rot-, Elch-, Schwarz-, Auerwild, Schwan und 
alles mit Falken gebeizte Flugwild, zum 
A?iederwild Hasen und Rebhühner, zur mitt- 
leren Jagd Rehe, Birk= und Haselwild. Eine 
wesentliche Umgestaltung erfuhr das Jagdrecht, 
als es, etwa vom 16. Jahrh. ab, gelang, dem 
Begriff der Regalität bei ihm Eingang zu 
verschaffen. Wenn bis dahin die Landes- 
herren das Jagdrecht — abgesehen von den 
Bannforsten auf fremdem Grund und 
Boden nur als Grund--, Guts= oder Lehns- 
herren besessen hatten, nahmen sie es jetzt mit 
größerem oder geringerem Erfolg allgemein im 
ganzen Staat kRraft der Landeshoheit als ein 
ihnen zustehendes Regal in Anspruch, und 
zwar nicht nur den Bauern, sondern auch dem 
Adel und den anderen privilegierten Ständen 
gegenüber. Die romanistische Rechtswissen- 
schaft schloß aus dem, den Landesherren in 
den Bannforsten zustehenden Wildbann auf 
ein ursprüngliches Recht des Landesherrn auf 
alles Wild und rechtfertigte diesen Anspruch 
mit dem von ihr dem Fiskus allgemein bei- 
gelegten Recht auf herrenlose Sachen, zu denen 
das Wild als wilde Tiere gehörte. Wo man 
mit diesem Anspruch nicht allgemein durch- 
drang, suchte man ihn wenigstens für einen 
Teil der jagdbaren Tiere (Tiere der hohen 
und mittleren Jagd) zu retten. Dieses ist die 
Auffassung, die dem PrALsk. zugrunde liegt. 
Das letztere bespricht das Jagdrecht im 
6. Titel des II. Teils, der von den Rechten 
des Staats auf herrenlose Güter und Sachen 
handelt. Hier wird im § 1 zunächst der 
Grundsatz aufsgestellt, daß der Staat auf 
Sachen, die noch in Reines Menschen Eigen- 
tum gewesen sind, ein vorzügliches Recht zum 
Besitz hat, und im § 2 weiter ausgeführt, daß 
Sachen dieser Art, welche sich der Staat aus- 
drücklich vorbehalten hat, ohne seine Ein- 
willigung von keinem anderen in Besitz ge- 
nommen werden khönnen; solche vorbehaltene 
Sachen sind (§§ 3—6), herrenlose Grundstüche, 
erblose Verlassenschaften, die nutzbaren Land- 
tiere, die noch in ihrer natürlichen Freiheit 
leben, und die unterirdischen Schätze der Aatur 
(Fossilien). Der dritte Abschnitt, welcher „BVom 
Jagdregal“ überschrieben ist (S#30—68), gibt 
folgende Definition (§ 30): „Das Recht, jagd- 
bare wilde Tiere aufzusuchen und sich anzu- 
eignen, wird die Jagdgerechtigkeit genannt.“ 
§ 39 bestimmt, daß die Jagdgerechtigkeit zu 
den niederen Regalien gehört und von Privat- 
personen nur so wie Regalien überhaupt er- 
worben werden kann (d. h. durch ausdrück- 
liche Verleihung oder Ersitzung). Im § 40 
wird sodann festgestellt, daß den Rittergütern 
gewöhnlich die Jagdgerechtigkeit, und zwar in 
der Regel nur die niedere Fagd, bei elegt ist. 
Wenn diese Vorschriften über die Regalttü 
der Jagd auch nur, entsprechend dem ganzen 
  
Jagd und Jagdrecht. 
Charakter des ALR., subsidiärer Matur waren 
und nur gelten sollten, soweit Provinzial- 
gesetze oder in deren Ermangelung das Ge- 
wohnheitsrecht nichts anderes bestimmten, so 
batten sie doch fast allgemeine Bedeutung, da 
rovinzialgesetze nur für Ost= und Westpreußen 
erlassen sind und die sonst in den einzelnen 
Landesteilen geltenden Jagdordnungen (s. 
unten IV am Schluß) Reine gegenteiligen Be- 
stimmungen enthielten. Die Jagdgerechtigkeit 
konnte dem Berechtigten sowohl auf seinen 
eigenen wie auf den Ländereien Dritter zu- 
stehen, im letzteren Falle war sie nach den 
Gesetzen von Dienstbarkeiten zu beurteilen 
(ALk. I, 9 § 158). Begelmäßig hatten die 
Rittergutsbesitzer das Jagdrecht auf den Län- 
dereien der gutsuntertänischen Bauern, und 
zwar selbst dann, wenn diese Eigentümer ihrer 
Stellen waren. Letzteres Jagdrecht auf frem- 
dem Grund und Boden blieb auch aufrecht- 
erhalten, als durch das Edikt vom 9. Okt. 
1807 (GS. 170) die Gutsuntertänigkeit be- 
seitigt und durch das Regulierungsedikt vom 
14. Sept. 1811 (GS. 300) und die sich an- 
schließenden Gesetze die Umwandlung der vor- 
erigen eingeschränkten Besitzrechte an den 
ändereien in volles Eigentum ermöglicht war 
(Regulierungsedikt § 57 C. Aeben der Ver- 
pflichtung, die Ausübung der Jagd auf ihren 
Ländereien seitens der Gutsherren zu dulden, 
waren die Gutsuntertanen noch in vielen 
Fällen verpflichtet, für die Jagd Dienste wie 
Treiberdienste, Gestellung von Wildfuhren, 
Unterhaltung der Jagdhunde usw. (sog. Jagd- 
dienste) zu leisten; A#R. II. 7 § 398 überließ 
die nähere Bestimmung hierüber den Provin- 
zialgesetzen. Wo die Umwandlung des be- 
schränkten Besitzes in volles Eigentum auf 
Grund des Regulierungsedikts vom 14. Sept. 
1811 erfolgte, sielen damit auch die Jagddienste 
fort. Wenn solche bei gutem Besitzrecht (Eigen- 
tum, Erbzinsrecht, Erbpacht) bestanden hatten, 
mußten sie auf Grund der Abl O. vom 7. Juni 
1821 (GS. 77) wie andere Dienstverpflichtungen 
abgelöst werden, da sie nicht zu denjenigen 
gehörten, welche zusammen mit Aufhebung der 
Untertänigkeit kraft Gesetzes beseitigt waren 
(Ediht vom 9. Okt. 1807 — GS. 170 — in 
Verb. mit dem Publikandum vom 9. April 
1809 — GS. 557). Verschieden von der Jagd- 
gerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, 
welche ein herrschendes und ein dienendes 
Grundstück zur Voraussetzung hat, ist das seit 
alten Zeiten in Deutschland anerkannte Recht 
der Jagdfolge, d. i. das Recht, angeschossenes 
oder angehetztes Wild auf fremdes Jagdrevier, 
wo dem Jagenden ein Jagdrecht sonst nicht 
zusteht, zu verfolgen. Es stellt das Recht dar, 
die auf eigenem Sagdreojer begonnene Okkhu- 
pation des Wildes auf fremdem Gebiet zu 
vollenden. Das Pr ALR. I, 9 §8§ 130 —140 
spricht im § 137 die Vermutung aus, daß die 
Jagdfolge üblich ist, und regelt die Voraus- 
setzungen, unter denen sie zulässig sein soll, 
und die Art und Weise, wie sie ausgeübt 
werden muß. Eine ähnliche Entwicklung wie 
vorstehend für das Gebiet des Pr ALrR. an- 
gegeben ist, hat das Jagdrecht auch in den 
anderen preuß. Landesteilen genommen, wenn
	        
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