Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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ten, die sich der Jagdausübung auf fremden 
Grundstücken hingaben und von den Grund- 
eigentümern nicht ferngehalten werden konnten. 
Um diesen Ubelständen abzuhelfen, erging das 
Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850 (GCS. 150; 
vglI. dessen Motive), welches den Grundsatz der 
untrennbaren Verbindung des Jagdrechts mit 
dem Grundeigentum zwar aufrechterhalten hat, 
jedoch im Interesse der öffentlichen Sicherheit, 
zum Schutz der Feldfrüchte und zum Zweck 
der Erhaltung eines mäßigen, der Landes- 
Rultur nicht schädlichen Wildstandes die Aus- 
übung des einem jeden Grundbesitzer auf 
seinem Grund und Boden zustehenden Jagd- 
rechts gewissen Beschränkungen unterwarf, die 
in folgenden bestanden: 1. die eigene Jagd- 
ausübung wurde von der Größe des Grund- 
besitzes (300 Morgen im Zusammenhang) ab- 
hängig gemacht, während die Jagdnutzung auf 
kleineren Besitzungen nur gemeinsam erfolgen 
sollte ([s. Jagdpolizei und Jagdpolizei- 
gesetz und Jagdbezirke); 2. zur Ausübung 
der Jagd war für jedermann die Lösung eines 
von der Behörde zu erteilenden Jagdscheins 
vorgeschrieben (s. Jagdschein und Jagd- 
scheingesetz); 3. die früher gültigen Bestim- 
mungen über die Hege= und Schonzeit wurden 
wieder in Kraft gesetzt (s. Schonzeit des 
Wildes); 4. andererseits wurden Bestimmun- 
gen zur Verhütung von Wildschäden eingeführt. 
Im ehemaligen Königreich Hannover 
ist durch das G. vom 29. Juli 1850 (G. 103) 
dauernd das Jagdrecht auf fremdem Grund 
und Boden gegen eine von den Grundbesitzern 
zu zahlende Entschädigung von 3 Pf. bis 
3 Sibcighechen für den Morgen he nach der 
Bodenklasse) aufgehoben worden; jedoch sollte, 
sofern das Jagdrecht erweislich durch einen 
mit dem Eigentümer des belasteten Grund- 
stücks abgeschlossenen lästigen Vertrag er— 
worben war, Ablösung nach Maßgabe der Ab— 
lösungsgesetze erfolgen. Das Jagdrecht wurde 
zwar als Recht jeden Grundeigentümers an- 
erkannt, die eigene Uusübung jedoch von einer 
gewissen Fläche (300 hann. Morgen) abhängig 
gemacht, während auf den übrigen Grund- 
stüchen der Feldmark die Jagd nach den Be- 
schlüssen der Gesamtheit der beteiligten Grund- 
eigentümer genutzt werden sollte. Da die in 
letzterer Hinsicht ergangenen Bestimmungen 
nicht ausreichten, um erheblichem Mißbrauch 
vorzubeugen, sind sie ersetzt worden durch die 
hann. Jagdordnung vom 11. März 1859 (GS. 
159), welche übrigens im § 24 auch das Recht 
der Jagdfolge beseitigte. 
m vormaligen Rurfürstentum Hessen 
wurden durch G. vom 1. Juli 1848 (Kurh GS. 
47) alle bisherigen Jagdgerechtsame auf frem- 
dem Grund und Boden gegen eine Entschädi- 
gung von 2 Silbergroschen für jeden Kasseler 
cker aufgehoben und den Grundeigentümern, 
soweit sie wenigstens 100 Kasseler Acker im 
Zusammenhang besitzen, für alle anderen 
Grundstücke den Gemeinden zur Autzung über- 
wiesen. Bis zur Auszahlung der Entschädi- 
gung durch die Grundbesitzer und Gemeinden 
verblieb die Jagd den bisher Berechtigten. 
In den folgenden fünf Jahren wurde mehr 
als die Hälfte der belasteten Grundstücke von 
  
Jagd und Jagdrecht. 
dem fremden Jagdrecht freigemacht. Durch 
landesherrliche V. vom 26. Jan. 1854 (Kurh- 
GS. 12) wurde jedoch die durch das G. vom 
1. Juli 1848 ausgesprochene Aufhebung der 
Jagdgerechtsame außer Wirksamkeit gesetzt und 
den früheren Jagdberechtigten die Befugnis 
eingeräumt, gegen BRückerstattung der in- 
zwischen gezahlten Entschädigungsbeträge in 
die ihnen entzogene Jagdausübung wieder 
einzutreten. Nach langwierigen Kämpfen mit 
den Landständen kam dann das G. vom 
7. Sept. 1865 (Kurh G. 571) zustande, welches 
bestimmt, daß für die Folge Jagdgerechtsame 
auf fremdem Grund und Boden als Grund- 
gerechtigkeiten nicht mehr erworben werden 
können und daß die bestehenden Jagdberechti- 
gungen auf Verlangen der Grundeigentümer 
und in deren Vertretung der Gemeinden gegen 
Gewährung einer Entschädigung von 2 Silber- 
groschen für jeden Kasseler Morgen ablösbar 
sein sollten. Von den Grundbesitzern waren 
ablösungsberechtigt nur diejenigen, welche eine 
zusammenhängende Querfläche von mindestens 
100 Kasseler Morgen besaßen. Für die von 
der Gemeinde abgelösten Flächen war diese 
befugt, die Jagd in Vertretung der Grund- 
besitzer für Rechnung der Gemeindekasse durch 
Verpachtung zu nutzen. Auf Grund dieses 
Gesetzes wurde der größte Teil der Jagd- 
berechtigungen beseitigt. Der Rest fiel nach 
Einverleibung von Kurhessen in den preuß. 
Staat durch das G. vom 1. März 1873 
(6S. 27), welches die noch bestehenden 
Jagdrechte in Kurhessen, in den ehe- 
mals großherzoglich hessischen Landes- 
teilen und in der Prov. Schleswig-Hol- 
stein einschließlich der Jagdfolge, der Jagd- 
dienste und Gegenleistungen aufhob; es erfolgte 
die Aufhebung der Jagdfolge, der Jagddienste 
und ihrer Gegenleistungen, sowie des fiska- 
lischen Jagdrechts auf fremdem Grund und 
Boden ohne Entschädigung, während im 
übrigen den bisherigen Jagdberechtigten eine 
solche (in Kurhessen von 2 Silbergroschen für 
den Kasseler Morgen — 8½ Silbergroschen für 
den Hektar) aus der Staatskasse gezahlt wurde. 
In den Prov. Starkenburg und Ober- 
hessen des Großherzogtums Hessen wur- 
den durch das G. vom 26. Juli 1848 (Großh. 
Hess. Reg Bl. 209) die bisher bestandenen Jagd- 
berechtigungen aufgehoben und den Grund- 
besitzern das Jagdrecht zugewiesen (bei einem 
Besitz bis zu 300 Maorgen eigene Jagdaus- 
übung, sonst durch die Gemeinde). Eine Ent- 
schädigung wurde den bisherigen Jagdberech- 
tigten (und zwar aus der Staatskasse in Höhe 
des hingegebenen Erwerbspreises) nur dann 
gegeben, wenn sie die Jagden innerhalb der 
letzten 30 Jahre erweislich durch einen lästigen 
Titel erworben hatten; der Staat hatte das 
Recht, so lange den jährlichen Pachtertrag für 
die Grundstücke selbst zu beziehen, bis ihm die 
gezahlte Entschädigung mit Zinsen zurück- 
gezahlt worden war. Durch G. vom 2. Aug. 
1858 (Reg Bl. 357) wurden jedoch die aufge- 
hobenen Jagdberechtigungen den früheren Be- 
rechtigten oder ihren Rechtsnachfolgern zurück- 
gegeben mit der Maßgabe, daß die Gemeinden 
und Grundbesitzer die zurüchgegebenen Jagden
	        
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