Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Jagd und Jagdrecht. 
nunmehr mittels Ablösung zum 18fachen Be— 
trag des inzwischen durchschnittlich jährlich 
eingehkommenen Jagdertrages ablösen konnten. 
Von dem Ablösungsrecht durfte nur binnen 
drei Monaten Gebrauch gemacht werden, dann 
erst wieder nach Ablauf von sechs Jahren. 
Wenn die Staatskasse eine Entschädigung nach 
dem G. vom 26. Juli 1848 gezahlt hatte, hatten 
die Jagdberechtigten (Grundbesitzer oder Ge- 
meinden) die Ablösungssumme dem Staat zu 
ersetzen, widrigenfalls diesem die Berechtigung 
zufiel- wollten in diesem Fall die früheren 
erechtigten die Berechtigung zurückerhalten, 
so mußten sie die gezahlte Entschädigung zurück- 
geben. Die hiernach noch bestehenden Jagd- 
berechtigungen auf fremdem Grund und Boden 
sind durch das G. vom 1. Alärz 1873 (GS. 27) 
aufgehoben worden (s. o.). 
Im Herzogtum Holstein wurde durch V. 
vom 17. April 1848 (Chron. Samml. 73) das 
Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ohne 
Entschädigung aufgehoben und den Grund- 
besitzern zugewiesen; diese Maßregel ist jedoch 
durch V. vom 15. Dez. 1853 (G.= u. MBl. 449) 
wieder rüchgängig gemacht und nur das landes- 
herrliche Jagdrecht auf einem Landareal von 
nicht weniger als 1000 Tonnen Steuermaß für 
ablösbar erklärt worden gegen Zahlung einer 
dem wirklichen Wert entsprechenden jährlichen 
Abgabe. Die abgelösten Flächen durften nur 
gemeindeweise genutzt werden. Im Herzog- 
tum Schleswig ist durch die Bek. vom 
24. Sept. 1850 (Chron. Samml. 149) das Jagd- 
recht auf fremdem Grund und Boden ein- 
schließlich aller Jagddienste ohne Entschädi- 
gung aufgehoben und den Grundbesitzern zu- 
gewiesen worden. Diese Bekanntmachung ist 
durch die V. vom 8. Febr. 1854 (Chron. Samml. 
120) beseitigt und damit das Jagdrecht auf 
fremdem Grund und Boden wieder hergestellt 
worden, jedoch wurde zugleich das landes- 
herrliche Jagdrecht für ablösbar erklärt gegen 
Gewährung einer jährlichen Rekognitions- 
summe von 4 Rbß. von jedem 100 Abtlr. des 
Steuerwerts des abzulösenden Grundstücks. 
Wo die Ablösung erfolgte, sollten die Grund- 
besitzer eines jeden Kirchspiels die Jagd für 
eigene Rechnung durch Jäger administrieren 
oder verpachten oder ruhen lassen dürfen; 
ortschaftsweise Verpachtung war nur dann zu- 
lässig, wenn die Ländereien eines Dorfes 
wenigstens 1000 Tonnen zu 260 Quadrat- 
ruten ausmachten. Durch das obenerwähnte 
G. vom 1. März 1873 wurden auch in Schles- 
wig-Holstein die sämtlichen Jagdrechte auf 
fremdem Grund und Boden beseitigt gegen 
Gewährung einer Entschädigung von 2 Silber- 
groschen bis 1 Taler 10 Groschen für den Hektar. 
Im ehemaligen Herzogtum Massau ist 
das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden 
durch G. vom 15. Juli 1848 (Verordnungsbl. 
139) ohne Entschädigung aufgehoben und den 
Grundeigentümern zugewiesen worden, in 
deren Namen die Gemeinden das Jagdrecht 
innerhalb ihrer Gemarkung zum Vorteil der 
Gemeindehasse ausüben sollten zur eigenen 
Jagdübung waren die Grundbesitzer nur auf 
den vollständig eingefriedigten Grundstücken 
befugt. Durch G. vom 9. Juni 1860 wurde 
  
  
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das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden 
wieder hergestellt, aber nach Einverleibung 
von Nassau in den preuß. Staat durch V. 
vom 30. März 1867 (GS. 426) endgültig be- 
seitigt gegen Gewährung einer Entschädigung 
von 1—40 Kreuzer für den Metermorgen aus 
der Landeskasse. 
In der ehemaligen Landgrafschaft 
Hessen-Homburg stand die Jagdberechtigung 
früher dem landgräflichen Fishus allein zu. 
Durch G. vom 8. Okt. 1849 (Reg Bl. 347) ist 
diese Berechtigung durch Verzicht ohne Ent- 
schädigung aufgehoben und den Grundeigen- 
tümern zugewiesen worden, derart, daß Grund- 
eigentümer, welche eine zusammenhängende 
Fläche von 300 Morgen besitzen, zur eigenen 
Jagdausübung befugt sind, im übrigen die 
Jagd durch die Gemeinden für Rechnung der 
Gemeindekasse zum Vorteil der Grundsteuer- 
pflichtigen mittels Verpachtung ausgeübt wer- 
den muß. 
In Bayern erfolgte die Aufhebung der 
Jagdberechtigung durch G. vom 4. Juni 1840 
ohne Entschädigung. Im Bezirk der ehe- 
maligen freien Stadt Frankfurt wurde 
durch G. vom 25. Aug. 1850 die Berechtigung 
zur Jagd als Ausfluß des Grundeigentums 
erklärt. In Hohenzollern-Hechingen er- 
folgte die Aufhebung ohne Entschädigung durch 
G. vom 16. April 1849; das Recht zu jagen 
wurde den Grundeigentümern auf ihrem Eigen- 
tum zugewiesen; sie konnten es jedoch nur 
dann selbst ausüben, wenn ihr Besitz in zu- 
sammenhängenden Strecken von wenigstens 
40 Morgen bestand, für die übrigen Flächen 
wurde es durch die Gemeinde geübt. 
In Hohenzollern-Sigmaringen erfolgte 
die Aufhebung ohne Entschädigung durch G. 
vom 29. Juli 1848, es erhielt jeder Grund- 
besitzer das Recht zur eigenen Ausübung der 
Hei- ohne BRüchsicht auf die Größe des Be- 
es. 
Im Herzogtum Lauenburg geschah die 
Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund 
und Boden durch G. vom 17. Juli 1872, die 
bisher Berechtigten erhielten eine Entschädi- 
Lgung von 5—20 Silbergroschen für den Kalen- 
berger Morgen seitens der bisher Belasteten. 
IV. Ergebnisse. Das geltende Recht. 
Das Jagdrecht im subjektiven Sinne ist das 
ausschließliche Recht auf Aneignung und auf 
Vornahme der zur Aneignung dienenden Hand- 
lungen (Aufsuchen, Verfolgen der jagdbaren 
Tiere, s. Jagdbarkeit) auf einem bestimmten 
räumlichen Gebiet. Dieses Recht steht nach 
allen innerhalb des preuß. Staats geltenden 
Jagdgesetzen dem Grundbesitzer auf seinem 
Grund und Boden zu, es kann als dingliches 
Recht an fremdem Grundeigentum nicht mehr 
begründet werden. Das ausschließliche An- 
eignungsrecht des Jagdberechtigten umfaßt so- 
wohl das lebende wie das tote (Fallwild) auf 
dem Grundbesitz sich aufhaltende Wild. Die 
Grundlage des Jagdrechts im obsektiven Sinne 
ist auch nach dem Inkrafttreten des BE#B. in 
der Hauptsache das Landesrecht. Das EcS- 
Be#. hat im Art. 69 die landesgesetzlichen 
Vorschriften über Jagd unberührt gelassen, 
unbeschadet der Vorschrift des § 958 Abs. 2
	        
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