Jagd und Jagdrecht.
nunmehr mittels Ablösung zum 18fachen Be—
trag des inzwischen durchschnittlich jährlich
eingehkommenen Jagdertrages ablösen konnten.
Von dem Ablösungsrecht durfte nur binnen
drei Monaten Gebrauch gemacht werden, dann
erst wieder nach Ablauf von sechs Jahren.
Wenn die Staatskasse eine Entschädigung nach
dem G. vom 26. Juli 1848 gezahlt hatte, hatten
die Jagdberechtigten (Grundbesitzer oder Ge-
meinden) die Ablösungssumme dem Staat zu
ersetzen, widrigenfalls diesem die Berechtigung
zufiel- wollten in diesem Fall die früheren
erechtigten die Berechtigung zurückerhalten,
so mußten sie die gezahlte Entschädigung zurück-
geben. Die hiernach noch bestehenden Jagd-
berechtigungen auf fremdem Grund und Boden
sind durch das G. vom 1. Alärz 1873 (GS. 27)
aufgehoben worden (s. o.).
Im Herzogtum Holstein wurde durch V.
vom 17. April 1848 (Chron. Samml. 73) das
Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ohne
Entschädigung aufgehoben und den Grund-
besitzern zugewiesen; diese Maßregel ist jedoch
durch V. vom 15. Dez. 1853 (G.= u. MBl. 449)
wieder rüchgängig gemacht und nur das landes-
herrliche Jagdrecht auf einem Landareal von
nicht weniger als 1000 Tonnen Steuermaß für
ablösbar erklärt worden gegen Zahlung einer
dem wirklichen Wert entsprechenden jährlichen
Abgabe. Die abgelösten Flächen durften nur
gemeindeweise genutzt werden. Im Herzog-
tum Schleswig ist durch die Bek. vom
24. Sept. 1850 (Chron. Samml. 149) das Jagd-
recht auf fremdem Grund und Boden ein-
schließlich aller Jagddienste ohne Entschädi-
gung aufgehoben und den Grundbesitzern zu-
gewiesen worden. Diese Bekanntmachung ist
durch die V. vom 8. Febr. 1854 (Chron. Samml.
120) beseitigt und damit das Jagdrecht auf
fremdem Grund und Boden wieder hergestellt
worden, jedoch wurde zugleich das landes-
herrliche Jagdrecht für ablösbar erklärt gegen
Gewährung einer jährlichen Rekognitions-
summe von 4 Rbß. von jedem 100 Abtlr. des
Steuerwerts des abzulösenden Grundstücks.
Wo die Ablösung erfolgte, sollten die Grund-
besitzer eines jeden Kirchspiels die Jagd für
eigene Rechnung durch Jäger administrieren
oder verpachten oder ruhen lassen dürfen;
ortschaftsweise Verpachtung war nur dann zu-
lässig, wenn die Ländereien eines Dorfes
wenigstens 1000 Tonnen zu 260 Quadrat-
ruten ausmachten. Durch das obenerwähnte
G. vom 1. März 1873 wurden auch in Schles-
wig-Holstein die sämtlichen Jagdrechte auf
fremdem Grund und Boden beseitigt gegen
Gewährung einer Entschädigung von 2 Silber-
groschen bis 1 Taler 10 Groschen für den Hektar.
Im ehemaligen Herzogtum Massau ist
das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden
durch G. vom 15. Juli 1848 (Verordnungsbl.
139) ohne Entschädigung aufgehoben und den
Grundeigentümern zugewiesen worden, in
deren Namen die Gemeinden das Jagdrecht
innerhalb ihrer Gemarkung zum Vorteil der
Gemeindehasse ausüben sollten zur eigenen
Jagdübung waren die Grundbesitzer nur auf
den vollständig eingefriedigten Grundstücken
befugt. Durch G. vom 9. Juni 1860 wurde
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das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden
wieder hergestellt, aber nach Einverleibung
von Nassau in den preuß. Staat durch V.
vom 30. März 1867 (GS. 426) endgültig be-
seitigt gegen Gewährung einer Entschädigung
von 1—40 Kreuzer für den Metermorgen aus
der Landeskasse.
In der ehemaligen Landgrafschaft
Hessen-Homburg stand die Jagdberechtigung
früher dem landgräflichen Fishus allein zu.
Durch G. vom 8. Okt. 1849 (Reg Bl. 347) ist
diese Berechtigung durch Verzicht ohne Ent-
schädigung aufgehoben und den Grundeigen-
tümern zugewiesen worden, derart, daß Grund-
eigentümer, welche eine zusammenhängende
Fläche von 300 Morgen besitzen, zur eigenen
Jagdausübung befugt sind, im übrigen die
Jagd durch die Gemeinden für Rechnung der
Gemeindekasse zum Vorteil der Grundsteuer-
pflichtigen mittels Verpachtung ausgeübt wer-
den muß.
In Bayern erfolgte die Aufhebung der
Jagdberechtigung durch G. vom 4. Juni 1840
ohne Entschädigung. Im Bezirk der ehe-
maligen freien Stadt Frankfurt wurde
durch G. vom 25. Aug. 1850 die Berechtigung
zur Jagd als Ausfluß des Grundeigentums
erklärt. In Hohenzollern-Hechingen er-
folgte die Aufhebung ohne Entschädigung durch
G. vom 16. April 1849; das Recht zu jagen
wurde den Grundeigentümern auf ihrem Eigen-
tum zugewiesen; sie konnten es jedoch nur
dann selbst ausüben, wenn ihr Besitz in zu-
sammenhängenden Strecken von wenigstens
40 Morgen bestand, für die übrigen Flächen
wurde es durch die Gemeinde geübt.
In Hohenzollern-Sigmaringen erfolgte
die Aufhebung ohne Entschädigung durch G.
vom 29. Juli 1848, es erhielt jeder Grund-
besitzer das Recht zur eigenen Ausübung der
Hei- ohne BRüchsicht auf die Größe des Be-
es.
Im Herzogtum Lauenburg geschah die
Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund
und Boden durch G. vom 17. Juli 1872, die
bisher Berechtigten erhielten eine Entschädi-
Lgung von 5—20 Silbergroschen für den Kalen-
berger Morgen seitens der bisher Belasteten.
IV. Ergebnisse. Das geltende Recht.
Das Jagdrecht im subjektiven Sinne ist das
ausschließliche Recht auf Aneignung und auf
Vornahme der zur Aneignung dienenden Hand-
lungen (Aufsuchen, Verfolgen der jagdbaren
Tiere, s. Jagdbarkeit) auf einem bestimmten
räumlichen Gebiet. Dieses Recht steht nach
allen innerhalb des preuß. Staats geltenden
Jagdgesetzen dem Grundbesitzer auf seinem
Grund und Boden zu, es kann als dingliches
Recht an fremdem Grundeigentum nicht mehr
begründet werden. Das ausschließliche An-
eignungsrecht des Jagdberechtigten umfaßt so-
wohl das lebende wie das tote (Fallwild) auf
dem Grundbesitz sich aufhaltende Wild. Die
Grundlage des Jagdrechts im obsektiven Sinne
ist auch nach dem Inkrafttreten des BE#B. in
der Hauptsache das Landesrecht. Das EcS-
Be#. hat im Art. 69 die landesgesetzlichen
Vorschriften über Jagd unberührt gelassen,
unbeschadet der Vorschrift des § 958 Abs. 2