Anlagen (gewerbliche).
der ganze zur Ausübung des Gewerbes be—
nutzte Raum (OVG. vom 23. Sept. 1899 —
PrVBl. 21, 268) — oder eine wesentliche Ande-
rung in dem Betriebe vorgenommen, so ist
eine neue Genehmigung erforderlich. Die Ver-
änderung muß eine wesentliche sein, d. h. auf
diesenigen Rüchsichten einwirken können, die
nach dem Gedanken des Gesetzgebers über-
haupt die A. genehmigungspflichtig gemacht
haben, nämlich die Rüchsichten, daß die A.
durch Beschaffenheit der Betriebsstätte für die
Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grund-
stücke oder für das Publikum überhaupt er-
hebliche Rachteile, Gefahren oder Belästigungen
herbeiführen könne (O. 10 S. 260, 277, 283;
24,317;29 S. 286, 309). Wesentliche Anderungen
der Betriebsstätte oder des Betriebs machen
die Genehmigung nicht hinfällig, vielmehr
bleibt für den genehmigten Teil der A. die
Konzession erhalten, so daß die Polizeibehörde
nur insoweit einschreiten Kkann, als es sich um
den nicht genehmigten konzessionspflichtigen
Teil der A. handelt. Ist eine solche Scheidung
zwischen konzessioniertem und nicht konzessio-
niertem Teil der A. nicht möglich, 8 kann die
Polizeibehörde gegen den ganzen Betrieb ein-
schreiten (OVG. 24, 319). Die Entscheidung
der Genehmigungsbehörde darüber, ob eine
genehmigungspflichtige Anderung des Betriebs
oder der Betriebsstätte vorliegt, ist sowohl für
die Polizei als auch für den Verwaltungsrich-
ter bindend (OVS#. 37, 309). Die Polizeibehörde
kann die Anderungen nicht genehmigen. Durch
die auf rechtsirrtümlicher Annahme beruhende
Erteilung einer Bauerlaubnis kann die ge-
werbepolizeiliche Genehmigung nicht ersetzt
werden. Die Bauerlaubnis ist unwirksam
und kann daher widerrufen werden (O.
vom 20. Okt. 1902 — Pr VWBl. 24, 696). Die
Erteilung der Genehmigung zu der Anderung
erfolgt in dem für die Errichtung der A. vor-
geschriebenen Verfahren mit der Maßgabe,
daß auf Antrag des Unternehmers von der
ekanntmachung Abstand genommen werden
kann, wenn die Genehmigungsbehörde die
berzeugung gewinnt, daß die beabsichtigte
Veränderung für die Besitzer oder Bewohner
benachbarter Grundstücke oder das Publikum
überhaupt neue oder größere Nachteile, Ge-
fabren oder Belästigungen, als mit der vor-
handenen A. verbunden sind, nicht herbei-
führen wird. Wird der Antrag abgelehnt, so
findet ein Rechtsmittel nicht statt (AusfAnw.
5. GewO. Ar. 17).
6. Strafbestimmungen und Zwangs-
mabregeln. Wer eine genehmigungspflich-
uge gewerbliche A. ohne Genehmigung errich-
et oder die wesentlichen Bedingungen der
enehmigungsurkunde nicht innehält oder
bne neue Genehmigung eine wesentliche An-
derung der Betriebsstätte oder eine Verlegung
v n Lohals oder eine wesentliche Veränderung
Gelem Betriebe der A. vornimmt, wird mit
8 strafe bis zu 300 M. und im Unver—
gensfalle mit Haft bestraft (GewO. 8 147
9 Ar. 2). Dies gilt auch dann, wenn die
den agungen nicht innegehalten werden, unter
(# ben die Anderung einer A. genehmigt ist
vom 29. Mai 1905 — HM l. 330). Wer
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eine bereits genehmigte A. erwirbt, haftet auch
ohne Erneuerung der Genehmigung für die
während seiner Besitzzeit vorkommenden Uber-
tretungen der Bedingungen der Genehmigung.
Durch Vermietung einer genehmigten A. wird der
Inhaber der Genehmigung von der persönlichen
Haftung für solche während der Dauer der Ver-
mietung vorkommenden Ubertretungen nicht be-
freit (KEb J. 9, 180). Die Polizeibehörde kann
die Wegschaffung der A. oder die Herstellung
des den Bedingungen entsprechenden Zustands
anordnen (GewO. 8§ 147 Abs. 3). Von dieser
Befugnis soll aber die Polizeibehörde in der
Regel erst Gebrauch machen, wenn die Be-
strafung des Gewerbetreibenden rechtskräftig
erfolgt ist, und hat zu diesem Zwecke, wenn
der Gewerbetreibende der Aufforderung, die
Genehmigung einzuholen, nicht nachkommt,
das Strafverfahren herbeizuführen. Jede Schlie-
Zung einer gewerblichen A. ist dem HM. an-
zuzeigen (AusfAnw. z. Gew. Ar. 9; Erl.
vom 22. Juni 1904 — SWBl. 339).
II. Geräuschvolle A. (s. d.).
UI. Errichtung von Windmühlen s.
Triebwerke.
IV. Untersagung der Benutzung ge-
werblicher A. (GewdO. 8§ 26, 51). Soweit die
bestehenden Rechte, insbesondere die Bestim-
mungen über das Nachbarrecht zur Abwehr
benachteiligender Einwirkungen, die von einem
Grundstück aus auf ein benachbartes Grund-
stüch geubt werden, dem Eigentümer oder Be-
sitzer des letzteren eine Privatklage gewähren,
kann diese Klage einer genehmigten A. gegen-
über niemals auf Einstellung des Gewerbe-
betriebs, sondern nur auf Herstellung von Ein-
richtungen, die die benachteiligende Einwirkung
ausschließen, oder, wo solche Einrichtungen
untunlich oder mit einem gehörigen Betriebe
des Gewerbes unvereinbar sind, auf Schad-
loshaltung gerichtet werden (GewO. 8 26). Für
nicht genehmigte A. gilt diese Vorschrift nicht
(RG3Z. 6, 217; 11, 183; 19, 353; 26, 352; 36,
178; 37, 172; 45, 297), auch reicht der Schutz
des § 26 nicht weiter, als die A. unter § 16
GewO. fällt (RG3Z. 49, 85). Eine auf be—
sonderen privatrechtlichen Titeln, z. B. auf
Vertrag, beruhende Klage kann auf Einstel—
lung des Betriebs gerichtet werden. Die Klage
auf Ersatz des Schadens findet nicht nur unter
der Voraussetzung statt, daß sie schon nach
allgemeinen Voraussetzungen (z. B. Verschulden
des Beklagten) begründet ist, sondern auch
unmittelb ar auf Grund der GewO. (Ro#3. 47, 99).
Wegen überwiegender Aachteile und Gefahren
für das Gemeinwohl kann die fernere Be-
nutzung einer geden gewerblichen A. durch den
BezA. (ZG. 88 112, 161) zu jeder Zeit unter-
sagt werden; doch muß dem Besitzer alsdann für
den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden.
Gegen den Beschluß des Bez A. steht binnen zwei
Wochen die Beschwerde an den OM. offen, so-
fern Landeskulturinteressen in Frage Kkommen,
ist der MsL. zuzuziehen (ZG. 8§ 113). Wegen der
Entschädigung steht der Rechtsweg offen (GewO.
851). Das Verfahren ist in AusfAnw. z. Gew O.
Nr. 58 geregelt. Der 8§ 51 setzt voraus, daß
die gewerbliche A. sowohl mit den gewerbe-
rechtlichen als auch mit den landesrechtlichen