Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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BGB. und der Vorschriften des BGB. über 
den Ersatz des Wildschadens (s. d.). 8 958 
BGB. bestimmt im Abs. 1: „Wer eine herren- 
lose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, 
erwirbt das Eigentum an der Sache.“ Der 
Abs. 2 macht hiervon eine Ausnahme: „Das 
Eigentum wird nicht erworben, wenn die An- 
eignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch 
die Besitzergreifung das Aneignungserecht eines 
anderen verletzt wird.“ Nach dieser, auch für 
die Aneignung von Wild geltenden Ausnahme 
erwirbt der Wilddieb kein Eigentum an 
dem gewilderten Wild. Von dem grundsätzlich 
einem jeden Grundbesitzer auf seinem Grund 
und Boden zugestandenen Jagdrecht ist zu 
unterscheiden das Recht auf Ausübung der 
Jagd, welches nach sämtlichen, in Preußen 
geltenden Jagdgesetzen aus Gründen des öffent- 
lichen Wohls gewissen Beschränkungen unter- 
worfen ist. Das Nähere s. unter Jagdpolizei 
und Jagdpolizeigesetz, Jagdschein und 
Jagdscheingesetz, Schonzeit des Wil- 
des. Bemerkt sei noch, daß in Preußen 
als Quellen des Jagdrechts im objektiven 
Sinne neben den neueren Jagdgesetzen zahl- 
reiche ältere Gesetze in Betracht kommen, 
nämlich die aus dem 17. bis 18. Jahrh. stam- 
menden Forst= und Jagdordnungen, von denen 
es einige 60 gibt, z. B. die Forstordnung für 
Ostpreußen und Litauen vom 3. Dez. 1775, 
die Forstordnung für Pommern vom 24. Dez. 
1777, die Holz-, Mast= und Jagdordnung für 
die Marken vom 26. Mai 1720 in Verb. mit 
der V. und Alandat vom 9. Dez. 1620, die 
Jülich-Bergischen Jagd= und Forstsatzungen 
vom 8. Moai 1761, die Jagdordnung für das 
Fürltentum Lüneburg vom 5. Sept. 1838. Ihr 
nhalt ist zurzeit wesentlich von historischem 
Interesse, nachdem die Jagdbarkeit (s. d.) der 
wilden Tiere, die sich bis in die neueste Zeit 
nach ihnen bestimmte, einheitlich für Preußen 
durch das Wildschongesetz vom 14. Juli 1904 
eregelt worden ist. Immerhin ist noch ein 
Leil ihrer Vorschriften von praktischer Be- 
deutung, so vor allem bezüglich des Rechts 
der Jagdberechtigten auf Tötung der in den 
Jagdrevieren sich herumtreibenden Hunde 
und Katzen (s. d., wildernde). 
Jagdbarkeit. Die jagdbaren Tiere gehören 
zu den wilden Tieren, sie sind wie diese herren- 
los, solange sie sich in Freiheit befinden 
(Bö. 8 960). ährend letztere aber von 
sedermann in Eigenbesitz genommen werden 
können mit der Wirkung, daß hierdurch an 
ihnen Eigentum erworben wird (BEB. 8 958 
Abs. 1), sind jagdbare Tiere diejenigen wilden 
Tiere, die dem ausschließlichen Aneignungs- 
recht des Jagdberechtigten vorbehalten sind. 
Der Aichtjagdberechtigte erwirbt an ihnen 
durch die Besitzergreifung kein Eigentum 
(BSB. § 958 Abs. 2). Die jagdbaren Tiere 
bilden das Objekt der Jagdberechtigung, wäh- 
rend deren Subjekt der Jagdberechtigte ist. 
Aber wenn schon die historische Entwicklung 
des Togdrechte nach seiner subjektiven Seite 
in Deutschland eine große Verschiedenheit 
aufweist, bietet sie dem Obsekt nach territorial 
die bunteste Mannigfaltigkeit dar und läßt 
bis in die neueste Zeit jede Einheitlichkeit 
  
Jagdbarkeit. 
vermissen. Das gemeine Recht hat -einen 
einheitlichen Rechtsgrundsatz in dieser Hinsicht 
entwickelt, in seinem Gebiet gelten Spezial- 
geletz oder Gewohnheitsrecht. Das preuß. 
ligemeine Landrecht überließ im § 31 
II. 16 die Bestimmung darüber, was zu den 
jagdbaren Tieren gehörte, den Provinzialge- 
setzen; soweit diese fehlten, galt das Gewohn- 
heitsrecht. Es stellte selbst nur in den §8 32 
bis 34 a. a. O. den subsidiären (übrigens nur 
auf einem beschränkten Gebiete, und zwar in 
den Land= und Stadtkreisen Essen, Aülheim 
a. d. Ruhr, Duisburg, Ruhrort und Rees, 
dem früheren Hochstift Münster und den durch 
Patent vom 15. Nov. 1816 — GS. 233 — mit 
Preußen vereinigten ehemals sächs. Landes- 
teilen zur Rechtskraft gelangten) Grundsatz 
auf, daß im Mangel anderer Bestimmungen 
solche vierfüßigen wilden Tiere und wildes 
Geflügel, die zur Speise gebraucht zu werden 
pflegen, jagdbar (& 32), andere wilden Tiere 
dagegen in der Regel ein Gegenstand des 
freien Tierfanges sein sollten (§ 33), zu letzteren 
gehörten Wölfe, Bären und dergleichen schäd- 
liche Raubtiere (§ 34). Der Code civil überließ 
die Bestimmung der J. ebenfalls partikularen 
Gesetzen (Buch III Art. 715). Neben dem Ge- 
wohnheitsrecht kamen für die Bestimmung, 
was zum jagdbaren Wild zu rechnen war, 
für Preußen einige sechzig hauptsächlich aus 
dem 17.—19. Jahrh. stammende Forst= und 
Jagdordnungen (s. Jagd und Jagdrecht IV 
in Betracht, deren Inhalt im einzelnen 
wesentlich voneinander abweicht. So rechne- 
ten einige nur die nutzbaren Tiere zum Wilde, 
andere auch Raubtiere, wie Wölfe, Wildkatzen, 
Füchse usw. Aur mehr historischen Wert 
hat die Einteilung des Wildes in Tiere der 
hohen, mittleren und niederen Jagd, die sich 
je nach dem Inhalt der Jagdgerechtigkeit be- 
stimmte (s. Jagd und Jagdrecht II) und 
mit der Anerkennung des Jandrechts als 
eines jedem Grundeigentümer zustehenden 
Rechts und mit der Aufhebung des Jagd- 
rechts auf fremdem Grund und Boden in 
Fortfall gekommen ist. 1 
Eine einheitliche Festsetzung des Be- 
griffs der Jagdbarkeit ist für ganz Preu- 
zen mit Ausschluß der Hohenzoll. Lande durch 
das Wildschongesetz vom 14. Juli 1904 
(G. 159) erfolgt, welches im § 1 bestimmt: 
Jagdbare Tiere sind: 1. Elch-, Rot-, Dam--, 
Reh= und Schwarzwild, Hasen, Biber, Ottern, 
Dachse, Füchse, wilde Katzen, Edelmarder; 
2. Auer-, Birk= und Haselwild, Schnee-, Reb- 
und schott. Moorhühner, Wachteln, Fasanen, 
wilde Tauben, Drosseln (Krammetsvögel), 
Schnepfen, Trappen, Brachvögel, Wachtelkönige, 
Kraniche, Adler (Stein-, See-, Fisch-, Schlangen-, 
Schreiadler), wilde Schwäne, wilde Gänse, 
wilde Enten, alle anderen Sumpf= und Wasser- 
vögel mit Ausnahme der grauen BReiher, der 
Störche, der Taucher, der Säger, der Kormo- 
rane und der Bläßhühner. Hiernach gehört 
das Kaninchen nirgends mehr zum Wilde. 
Unter Drosseln sind zu verstehen sowohl die 
in Preußen brütenden Drosselarten (Mistel- 
drossel, Singdrossel, Schwarzdrossel), wie auch 
die im Frühjahr und Herbst durchziehenden 
 
	        
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