Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Jagdbezirke. 
Drosseln (Weindrossel, Wacholderdrossel, Ring- 
drossel). Zu den Schnepfen gehören alle 
schnepfenartigen Vögel (Waldschnepfe, Pfuhl- 
schnepfe, kleine Bekassine), zu den Brachvögeln 
der Triel, der Goldregenpfeifer, der große 
Brachvogel. Zu den nicht namentlich aufge- 
führten Sumpf= und Wasservögeln, die jagdbar 
sind, gehören u. a. das Teichhuhn, das ge- 
sprenkelte Sumpfhuhn, das kKleine Sumpf- 
huhn, die Wasserralle, der Mornellregenpfeifer, 
der Sandregenpfeifer, der Flußregenpfeifer, 
der Kiebitzregenpfeifer, der Riebitz, der Austern- 
fischer, der Strandläufer, der Kampfhahn, der 
Wasserläufer, die Uferschnepfe, der Säbel- 
schnäbler, die Rohrdommel und die möwen- 
artigen Vögel (Seeschwalbe, eigentliche Möwe, 
Raubmöwe). Aus der Erklärung der Kiebitze 
und WMöwen zu jagdbaren Tieren folgt, daß 
auch das BRecht, die Eier dieser Vögel in 
Besitz zu nehmen, nur dem Jayddberechtigten 
zusteht. Zur Ausführung des Wildschongesetzes 
ist die Anw. vom 21. Sun 1904 (MBl. 264), 
deren NUr. 1—4 hierher gehören, ergangen. 
In den Hohenzollernschen Landen gilt 
das frühere Recht, dessen Inhalt jedoch nicht 
ohne Zweifel ist. Jedenfalls gehören hier 
zum jagdbaren Wild alle diesenigen Tiere, 
für die in der hohenzoll. Jagdordnung vom 
10. März 1892 (GS. 33) eine Schonzeit fest- 
geses- ist (Rot-, Dam-, Rehwild, Hasen, Dachse, 
eb-, Hasel-, schott. Moorhühner, Wachteln, 
Fasanen, Wildenten, Wildtauben, Schnepfen, 
Bekassinen, Auer= und Birkwild, ferner 
Schwarzwild). 
agdbezirte sind im Rechtssinne Kom- 
plexe aller dersenigen Grundstücke, welche ge- 
meinsam bejagt werden dürfen, also vom Ge- 
setz hinsichtlich des Rechts zur Ausübung der 
Jagd als Einheiten behandelt werden. Man 
unterscheidet eigene (Eigen-, selbständige, 
Einzel-) J. und gemeinschaftliche (Gemein- 
defeldmarks-) J. 
I. Eigene J. sind solche, auf denen der 
Eigentümer zur eigenen Ausübung des Jagd- 
rechts Rraft seines Eigentumsrechts befugt 
ist. Das Recht zur eigenen Jagdausübung 
bestimmt sich entweder nach der Größe des 
Grundbesitzes oder nach der Beschaffenheit 
des Grundstücks (land= und forstwirtschaftliche 
Benutzbarkeit, dauernde und vollständige Ein- 
friedigung, Seen, Teiche, Inseln) oder nach 
beiden Merkmalen (das Nähere fs. bei Jagd 
und Jagdrecht UI und Jagdpolizei und 
Jagdpolizeigesetz). Der Ausdruck „eigener 
Jagdbezirk" findet sich im preuß. Jagdpolizei- 
gesetz vom 7. März 1850 nicht, wohl aber in 
dem für ganz Preußen erlassenen ErgG vom 
7. Aug. 1899 (GS. 151), ebenso in der Jagd- 
ordnung für Hohenzollern vom 10. März 1902 
(§ 5). Die hann. Jagdordnung vom 11. März 
1859 nennt solche J. „Einzeljagdbezirke“ (6 4). 
II. Alle Grundstücke eines Gemeindebezirks, 
welche nicht zu einem eigenen J. gehören, bil- 
den einen gemeinschaftlichen I. Jagdpoli- 
zeigesetz vom 7. März 1850 § 4; V. für das ehe- 
malige Herzogtum Nassau vom 30. März 1867 
6; lauenburg. Jagdgesetz vom 17. Juli 1872 
§. 2; hann. Jagdordnung vom 11. März 1859 
8§ 3 ff., hier Feldmarkssagdbezirk genannt; 
  
  
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hurhess. Jagdgesetz vom 7. Sept. 1865 § 7; 
Frankfurter Jagdgesetz vom 20. Aug. 1850 
Art. 8; bayr. G. vom 30. März 1850 Art. 4; 
großh. hess. G. vom 26. Juli 1848 Art. 3; 
bess.-Hhomb. G. vom 8. Okt. 1849 Art. 3; hohenz. 
Jagdordnung vom 10. März 1902 § 4). In der 
Regel bildet jede Feldmark mit ihren Exkla- 
ven je einen gemeinschaftlichen J., und zwar 
auch dann, wenn sie selbst oder ihre Exklaven 
nicht die zur Bildung eines eigenen J. nach 
dem betreffenden Jagdgesetz vorgeschriebene 
Größe im Zusammenhang haben. Eine UAin- 
destgröße des gemeinschaftlichen J. ist vorge- 
schrieben in folgenden Jagdgesetzen: nass. V. 
vom 30. März 1867 § 6 (300 Mietermorgen); 
lauenburg. Sagdgeseh vom 17. Juli 1872 § 8 
(1000 Kalenberger Mkorgen); hann. Jagdord- 
nung vom 11. Nüärz 1859 8 4 (300 Worgen). 
In den beiden ersten Fällen ist die Geldmark, 
die Rleiner ist, mit benachbarten Gemeinden 
zu einem gemeinschaftlichen J. zu vereinigen. 
ach der hann. Jagdordnung ist sie dem sie 
umschließenden oder begrenzenden (Einzel= oder 
Feldmarks-) J. gegen einen entsprechenden 
Pachtpreis anzuschließen und nur, wenn von 
dem Eigentümer oder Interessenten des letz- 
teren der Anschluß abgelehnt wird, als selb- 
ständiger J. zuzulassen. Von der Regel, daß 
alle Grundstücke, die nicht einen eigenen J. 
bilden, zu dem gemeinschaftlichen J. gehören, 
bestehen Ausnahmen, welche teils bereits 
kraft Gesetzes wirksam sind, teils erst durch 
den Entschluß der Interessenten wirksam 
werden. Nach § 7 des Jagdpolizeigesetzes 
vom 7. Alärz 1850, § 9 der nass. V. vom 
30. März 1867, § 11 des lauenburg. Jagd- 
gesetzes vom 17. Juli 1872 gehören Grund- 
stüchke, die von einem über 3000 Morgen im 
Zusammenhang großen Wald, der eine einzige 
Besitzung bildet, ganz oder größtenteils ein- 
eschlossen sind, nicht zu den gemeinschaftlichen 
Die Eigentümer sind verpflichtet, die 
Jagdausübung entweder ruhen zu lassen oder 
sie dem Waldeigentümer gegen angemessene 
Entschädigung zu übertragen; macht der Wald- 
eigentümer von diesem Anpachtungsrecht 
keinen Gebrauch, so ist der Enklaveneigen- 
tümer selbst zur Jagdausübung befugt. In 
§ 5 der hohenzoll. Jagdordnung vom 10. Aüärz 
1902 ist diese Ausnahmebestimmung auf alle 
Grundstüche ausgedehnt worden, die, ohne 
einen eigenen J. zu bilden, von eigenen J. ganz 
oder größtenteils umschlossen sind. Aa#ch 8§ 25 
des kurhess. Jagdgesetzes vom 7. Sept. 1865 sind 
alle eingefriedigten Grundstücke ausgeschlossen, 
der Eigentümer darf das eingedrungene Wild 
töten, ebenso nach Art. 6 des großh. hess. Jagd- 
gesetzes vom 26. Juli 1848 und Art. 6 des hess.= 
homb. G. vom 8. Okt. 1849. Kraft eigener Ent- 
schließung des Grundeigentümers Rönnen in 
folgenden Fällen Grundstücke von dem ge- 
meinschaftlichen J. ausgeschlossen werden: iso- 
liert gelegene Höfe mit den anschließenden 
Ländereien nach § 5 des Jagdpolizeigesetzes 
vom 7. Alrz 1850, § 7 der nass. V. vom 
30. März 1867, § 9 des lauenburg. G. vom 
17. Juli 1872; die mit Wohngebäuden zu- 
sammenhängenden Höfe und Gärten und die 
wohnbar eingefriedigten Grundstüchke nach
	        
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