Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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5 3 der hann. Jagdordnung vom 11. März 
1859. Umgekehrt ist der Eigenjagdberech- 
tigte befugt, sich dem gemeinschaftlichen J. 
anzuschließen nach § 4 des Jagdpolizeigesetzes 
vom 7. März 1850, § 6 der nass. V. vom 
30. März 1867, § 8 des lauenburg. G. vom 
17. Juli 1872, § 4 der hohenzoll. Jagdord- 
nung vom 10. MAlärz 1902, Art. 6 des bayr. 
G. vom 30. März 1850. 
Jede Feldmark bildet in der Begel je 
einen gemeinschaftlichen J., es können jedoch 
auch unter gewissen Voraussetzungen mehrere 
für sich bestehende J. gebildet werden (die 
dann eine bestimmte indestgröße haben 
müssen), oder es können mehrere ganze Ge- 
meindebezirke mit einem anderen Gemeinde- 
bezirke oder mit Teilen eines Gemeindebezirks 
u einem gemeinschaftlichen J. vereinigt werden 
agdpolizeigesetz vom 7. Närz 1850 §5 4; 
nass. V. vom 30. März 1867 § 6; lauenburg. 
G. vom 17. Juli 1872 § 8; hohenzoll. Jagdord- 
nung vom 10. März 1902 § 4; bayr. G. vom 
30. März 1850 Art. 5 — Miindestgröße bei 
Teilung: 300 Morgen bzw. 300 Metermorgen, 
1000 Kalenberger Morgen, 200 ha, 240 Tage- 
werke —; kurhess. G. vom 7. Sept. 1865 § 20; 
großh. hess. G. vom 26. Juli 1848 Art. 10 — 
nach den beiden letzten Gesetzen ist jedoch nur 
die Teilung der Gemartkung in verschiedene 
Jagdreviere gestattet; Mindestgröße: 2000 Kas- 
seler Acher beim Rurhess. Gesetz, beim großh. 
bell Gesetz nicht vorgesehen). 
er dem Landtage in der Session 1905/6 
vorgelegte bisher nicht erledigte Entwurf 
eines Gesetzes, betreffend die Ausübung des 
Jagdrechts, sucht für ganz Preußen ausschließ- 
lich der Prov. Hannover, der Hohenzoll. Lande 
und Helgoland die Bildung der IJ. Eigen- 
und gemeinschaftliche) einheitlich zu regeln. 
Mindestgröße: 75 ha im Zusammenhang für 
beide Arten von J. Alle nicht hierzu ge- 
hörigen Teile des Gemeinde (Guts- bezirkes 
werden mit benachbarten J. in einem der Ge- 
nehmigung des KrA. unterliegenden Ver- 
fahren vereinigt. Einen Eigenjagdbezirk bil- 
den ferner ohne Rüchsicht auf Größe die 
dauernd und vollständig Gegen den Einlauf 
von Wild eingefriedigten Grundflächen, nicht 
aber Seen und Teiche, die jedoch vom Eigen- 
tümer vom gemeinschaftlichen J. ausgeschlossen 
werden Rkönnen mit der Wirkung, daß die 
Jagd auf ihnen ruhen muß. 
III. Die Verwaltung der gemeinschaft- 
lichen Jagdbezirke ist in den in Preußen 
geltenden Jagdgesetzen nach drei verschiedenen 
Systemen geregelt. 
a) Das erste System, welches in der 
hann. Jagdordnung vom 11. März 1859 zum 
Ausdruck gehommen ist, sieht die Jagdange- 
legenheiten in den gemeinschaftlichen J. als 
eine Interessensache an. Die Verwaltung 
erfolgt durch die Gesamtheit der beteiligten 
Grundeigentümer der Lemchettt nach Stimmen- 
mehrheit, die Stimmen nach der Größe des 
Grundbesitzes derechnet. Zur Beschlußfassung 
ist notwendig, daß sämtliche beteiligte Grund- 
besitzer geladen sind. Es kann beschlossen 
werden, daß die Jagd verpachtet oder für 
Rechnung der Feldmarksgenossen durch Jäger 
  
Jagdbezirke. 
beschossen werden oder beruhen bleiben soll 
E 5). Die Verpachtung geschieht auf die 
Dauer von mindestens sechs und höchstens 
achtzehn Jahren (§ 6). Die Feldmarkssagd 
darf nur ungeteilt und an einen Pächter ver- 
pachtet werden, ausnahmsweise können bis 
zu drei Pächter zugelassen werden, wenn auf 
jeden mindestens 1000 Morgen Fläche fallen, 
oder es kann mit obrigkeitlicher GSenehmigung 
die Feldmarksjagd in zwei oder drei, mindestens 
1000 Morgen große Bezirke eingeteilt werden, 
deren jeder einem Pächter überlassen werden 
darf (§ 7). Die Form der Verpachtung (öffent- 
lich meistbietende oder unter der Hand) wird 
durch Mehrheitsbeschluß der Interessenten fest- 
gesetzt. Die Pachtkontrakte müssen bei Strafe 
der ichtigkeit schriftlich abgefaßt werden, sie 
sind der Obrigkeit mitzuteilen (§ 8). Die Auf- 
künfte aus der Benutzung der Feldmarksjagd 
werden nach Verhältnis des Stimmrechts 
verteilt; anderweite Verabredungen der 
Feldmarksgenossen sind nicht ausgeschlossen, 
binden jedoch die nicht Zustimmenden für 
ihren Anteil nicht (6 10). Die Ordnung 
und Aufrechterhaltung der Jagdverhältnisse 
nach den vorstehenden Bestimmungen ist 
Sache der Verwaltung (§ 11). Zur Aus- 
führung ist die MBek. vom 11. Alärz 1859 
ergangen, welche im § 3 vorschreibt, daß die 
Feldmarksgenossenschaft zur Vertretung der 
Genossenschaft bei der Obrigkeit, zur Leitung 
der Beschlußfassungen der Genossen und zur 
Erhebung und Verteilung der Jagdeinkünfte 
einen Vorstand aus ihrer Mitte zu wählen 
hat. Zu letzterem Zweck Rann auch die Be- 
stellung eines besonderen Rechnungsführers 
beschlossen werden. Die Aufsicht über die Ver- 
waltung der gemeinschaftlichen Jagdangelegen- 
heiten wird durch den Landrat geführt, welcher 
nicht nur Jagdpolizei, sondern auch Jagdauf- 
sichtsbehörde ist. Nach der M Bek. vom 
11. März 1859 ist er berechtigt und verpflich- 
tet, auf die Befolgung der Vorschriften des 
Gesetzes zu halten und gegen Zuwiderhand- 
lungen einzuschreiten, wenn erforderlich unter 
Androhung von Zwangsstrafen. Die hann. 
Jagdordnung sieht im § 12 ausnahmsweise 
noch eine von den Bestimmungen des 8§ 5 
abweichende andere Benutzungsart der Feld- 
marksjagd vor, nämlich durch die Angehörigen 
der Feldmark (sog. Freijagd, in Städten 
Bürgerjagd genannt). In den Städten, auf 
deren Feldmark bis zum Erlaß der Jagdord- 
nung die Jagd durch die Bürger ausgeübt 
worden war, sollte dieses Verhältnis fortbe- 
stehen, wenn die städtischen Körperschaften 
seine Fortdauer beschließen; es besteht nur 
noch in wenigen kleineren Städten. In den 
Feldmarken der Landgemeinden, in denen vor 
Erlaß des Jagdgesetzes vom 29. Juli 1850 
die Jagd völlig frei war oder das Jagdrecht 
allen Grundeigentümern oder doch gewissen 
Klassen derselben zustand, sollte dieses Ver- 
hältnis bestehen bleiben, bis es für jede ein- 
zelne Feldmark durch Stimmenmehrheit ge- 
ändert werden würde. Zurzeit hat sich diese 
Besonderheit noch erhalten. 
b) Nach dem zweiten System sind die An- 
gelegenheiten der gemeinschaftlichen J. Kom-
	        
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