Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

844 Jagdpachtverträge und Jagdpachtgelder — Jagdpolizei und Jagdpolizeigesetz. 
durch Verpachtung; wenn die Jagd ruhen oder 
durch angestellte Jäger ausgeübt werden soll, 
bedarf es der Zustimmung des KrA. 3). 
Uber die Art der Verpachtung und die Pacht- 
bedingungen hat zunächst der Jagdvorsteher 
zu beschließen und seine Entschlüsse öffentlich 
bekannt zu geben; gegen sie steht fjedem Jagd- 
genossen der Einspruch zu. Im übrigen gelten 
für die Verpachtung folgende Bestimmungen: 
Die Pachtverträge müssen schriftlich abgeschlossen 
sein, die Jagd darf in der Regel an nicht 
mehr als drei Personen (bei mehr Pächtern ist 
Genehmigung erforderlich) verpachtet werden, 
die Pachtzeit soll 6—12 Jahre betragen (mit 
Genehmigung ist eine Herabsetzung auf 3 und 
eine Heraufsetzung auf 18 zulässig). 
Weiterverpachtungen bedürfen der Genehmi- 
gung des KrA. und Zustimmung des Ver- 
pächters (§ 5). Auch der nach diesen Grund- 
sätzen abgeschlossene Pachtvertrag ist öffentlich 
auszulegen, gegen ihn findet, soweit er sich 
nicht gegen die Art der Verpachtung und 
die Pachtbedingungen richtet, Einspruch statt 
( 6). Zur Ausführung des Gesetzes ist die 
Anw. vom 25. Aug. 1905 (MBl. 142; Landw. 
AMBl. 283) ergangen. Die Verwaltung der 
Angelegenheiten des gemeinschaftlichen J. ist 
für Hohenzollern in der Jagdordnung 
vom 10. März 1902 dem Jagdpolizeigesetz 
vom 7. Müärz 1850 nachgebildet, jedoch ist 
neu die Bestimmung, daß die Pachtver- 
träge schriftlich in den für Verträge der Ge- 
meinden vorgeschriebenen Formen zu voll- 
ziehen sind und der Genehmigung des Amts- 
ausschusses bedürfen (§ 9), ferner, daß die 
Verpachtung der Jagd im Wege der öffentlichen 
Versteigerung erfolgen muß. 
IV. Jagdpachtverträge sind als Pachtver- 
ttäge über unbewegliche Sachen zu versteuern 
(FME. vom 9. Mai 1897 — Abg ZBl. 189; MBl. 
125). S. Pacht= und Mietverträge. 
Jagdpachtverträge und Jagdpachtgelder 
s. JccbSirber 
agdpolizei und Jagdpolizeigesetz. I. Je 
nachdem man den Begriff der Polizei enger 
oder weiter zieht, versteht man unter „Jagd- 
polizei“ nur die Aufgabe der Polizei zur Ab- 
wendung der auf jagdlichem Gebiet hervor- 
tretenden Gefahren, oder man gibt ihr einen 
weiteren, die Pflege der Jagd einschließenden 
Inhalt. Das preuß. Jagdpolizeigesetz vom 
7. März 1850 (GS. 165) steht auf letzterem 
Standpunkt, indem es einmal im Interesse 
der öffentlichen Sicherheit und des Schutzes 
der Feldfrüchte die Jagdausübung regelt und 
Maßregeln zur Verhütung von Wildschäden 
trifft, andererseits einen mäßigen, der Landes- 
kultur nicht schädlichen Wildstand zu erhalten 
und die Nachhaltigkeit der Jagdnutzung sicher- 
zustellen sucht. Da aber ein Teil der Bestim- 
mungen des genannten Jagdpolizeigeseges. 
besonders diesenigen, die sich auf die Ver- 
waltung der gemeinsamen Jagdbezirke be- 
ziehen, über den Rahmen selbst der Fagdpoli- 
zei im weitesten Sinne hinausgehen, hat man in 
Anlehnung an die hann. Gesetzgebung bei Neu- 
bearbeitung des Gesetzes, z. 8 in den Ent- 
würfen des Jahres 1883/84, die umfassendere 
Bezeichnung: „Jagdordnung“" gewählt, welche 
  
auch dem im übrigen dem Jagdpolizeigesetz 
nachgebildeten Jagdgesetz für die Hohenzollern= 
schen Lande vom 10. Alärz 1902 gegeben wor- 
den ist. Jagdpolizeibehörde ist der Land- 
rat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde 
(ZG. 8§ 103). 
II. Die Aufgabe des Jagdpolizeigesetzes ist 
es, die Ausübung des jedem Grundbesitzer auf 
seinem Grund und Boden durch G. vom- 
31. Okt. 1848 (G. 343) verliehenen Jagdrechts 
so zu regeln, wie es der Schutz der öffentlichen 
Sicherheit und die Schonung der Feldfrüchte 
erfordert § 4 des letztern G.) lpgl. Jagd und 
Jagdrecht IIII. Ein Teil der Bestimmungen 
des Jagdpolizeigesetzes ist durch spätere Spe- 
ialgesetze ersetzt worden (ogl. Jagdschein und 
Sagdscheineset, Wildschaden, Schon- 
zeit des Wildes); an dieser Stelle werden 
nur diejenigen Vorschriften erörtert, welche sich 
auf die Regelung der Ausübung des Jagd- 
rechts beziehen. Das Jagdpolizeigesetz erklärt 
unter Aufrechterhaltung des Grundsatzes, daß 
das Jagdrecht jedem Grundbesitzer auf seinem 
Grund und Boden zusteht, doch nur den Besitzer 
zur eigenen Ausübung des Jagdrechts für be- 
fugt: a) auf solchen Besitzungen, welche in einem 
oder mehreren aneinander grenzenden Ge- 
meindebezirken einen land= und forstwirtschaft- 
lich benutzten Flächenraum von wenigstens 
300 Morgen = 76.,79 ha einnehmen und in 
ihrem Zusammenhang durch kein fremdes 
rundstück unterbrochen sind; die Trennung, 
welche Wege oder Gewässer (auch Schienen- 
wege und Bahnbörper nach dem G., betr. die 
Ergänzung einiger jagdrechtlicher Bestimmun- 
gen, vom 29. April 1897 — GS. 117) bilden, 
wird als eine Unterbrechung des Zusammen- 
hangs nicht angesehen; b) auf allen dauernd 
und vollständig eingefriedigten Grundstücken; 
darüber, was hierzu gehört, entscheidet die 
Jagdpolizeibehörde; ch auf Seen, auf zur 
ischerei eingerichteten Teichen und auf solchen 
euseln, welche ein Besitztum bilden (§ 2 des 
G.). In dem für ganz Preußen erlassenen G., 
betr. Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften 
über die Ausübung der Jagd auf eigenem 
Grundbesitz, vom 7. Aug. 1899 (GS. 151) sind 
diese Bestimmungen dahin ergänzt worden, 
daß die Bildung eines eigenen Jagdbezirks 
auch dann zulässig ist, wenn die dafür in Be- 
tracht Kommenden Grundstüche in mehreren 
Landesteilen liegen, in denen die gesetzlichen 
Vorschriften über die Bildung eines eigenen 
Jagdbezirks voneinander abweichen, und daß 
dann die für den größeren Teil der Grund- 
stüchke geltenden gesetzlichen Vorschriften zur 
Anwendung kommen, während bei gleicher 
Größe dasjenige Gesetz maßgebend ist, welches 
den größeren Flächeninhalt für die Bildung 
eines eigenen Jagdbezirks erfordert. Aus der 
Rechtsprechung des OVe. seien hierzu folgende 
Entscheidungen erwähnt: Unter einem land- 
wirtschaftlich benutzten Flächenraum sind nicht 
nur solche Ländereien zu verstehen, welche tat- 
sächlich einer land wirtschaftlichen Autzung unter- 
liegen, sondern auch solche, die an sich land- 
wirtschaftlich benutzbar sind, wenn sie auch 
diesem Zweck nicht dienen, z. B. Exerzier= und 
Truppenübungsplätze. Die Bildung von Eigen
	        
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