844 Jagdpachtverträge und Jagdpachtgelder — Jagdpolizei und Jagdpolizeigesetz.
durch Verpachtung; wenn die Jagd ruhen oder
durch angestellte Jäger ausgeübt werden soll,
bedarf es der Zustimmung des KrA. 3).
Uber die Art der Verpachtung und die Pacht-
bedingungen hat zunächst der Jagdvorsteher
zu beschließen und seine Entschlüsse öffentlich
bekannt zu geben; gegen sie steht fjedem Jagd-
genossen der Einspruch zu. Im übrigen gelten
für die Verpachtung folgende Bestimmungen:
Die Pachtverträge müssen schriftlich abgeschlossen
sein, die Jagd darf in der Regel an nicht
mehr als drei Personen (bei mehr Pächtern ist
Genehmigung erforderlich) verpachtet werden,
die Pachtzeit soll 6—12 Jahre betragen (mit
Genehmigung ist eine Herabsetzung auf 3 und
eine Heraufsetzung auf 18 zulässig).
Weiterverpachtungen bedürfen der Genehmi-
gung des KrA. und Zustimmung des Ver-
pächters (§ 5). Auch der nach diesen Grund-
sätzen abgeschlossene Pachtvertrag ist öffentlich
auszulegen, gegen ihn findet, soweit er sich
nicht gegen die Art der Verpachtung und
die Pachtbedingungen richtet, Einspruch statt
( 6). Zur Ausführung des Gesetzes ist die
Anw. vom 25. Aug. 1905 (MBl. 142; Landw.
AMBl. 283) ergangen. Die Verwaltung der
Angelegenheiten des gemeinschaftlichen J. ist
für Hohenzollern in der Jagdordnung
vom 10. März 1902 dem Jagdpolizeigesetz
vom 7. Müärz 1850 nachgebildet, jedoch ist
neu die Bestimmung, daß die Pachtver-
träge schriftlich in den für Verträge der Ge-
meinden vorgeschriebenen Formen zu voll-
ziehen sind und der Genehmigung des Amts-
ausschusses bedürfen (§ 9), ferner, daß die
Verpachtung der Jagd im Wege der öffentlichen
Versteigerung erfolgen muß.
IV. Jagdpachtverträge sind als Pachtver-
ttäge über unbewegliche Sachen zu versteuern
(FME. vom 9. Mai 1897 — Abg ZBl. 189; MBl.
125). S. Pacht= und Mietverträge.
Jagdpachtverträge und Jagdpachtgelder
s. JccbSirber
agdpolizei und Jagdpolizeigesetz. I. Je
nachdem man den Begriff der Polizei enger
oder weiter zieht, versteht man unter „Jagd-
polizei“ nur die Aufgabe der Polizei zur Ab-
wendung der auf jagdlichem Gebiet hervor-
tretenden Gefahren, oder man gibt ihr einen
weiteren, die Pflege der Jagd einschließenden
Inhalt. Das preuß. Jagdpolizeigesetz vom
7. März 1850 (GS. 165) steht auf letzterem
Standpunkt, indem es einmal im Interesse
der öffentlichen Sicherheit und des Schutzes
der Feldfrüchte die Jagdausübung regelt und
Maßregeln zur Verhütung von Wildschäden
trifft, andererseits einen mäßigen, der Landes-
kultur nicht schädlichen Wildstand zu erhalten
und die Nachhaltigkeit der Jagdnutzung sicher-
zustellen sucht. Da aber ein Teil der Bestim-
mungen des genannten Jagdpolizeigeseges.
besonders diesenigen, die sich auf die Ver-
waltung der gemeinsamen Jagdbezirke be-
ziehen, über den Rahmen selbst der Fagdpoli-
zei im weitesten Sinne hinausgehen, hat man in
Anlehnung an die hann. Gesetzgebung bei Neu-
bearbeitung des Gesetzes, z. 8 in den Ent-
würfen des Jahres 1883/84, die umfassendere
Bezeichnung: „Jagdordnung“" gewählt, welche
auch dem im übrigen dem Jagdpolizeigesetz
nachgebildeten Jagdgesetz für die Hohenzollern=
schen Lande vom 10. Alärz 1902 gegeben wor-
den ist. Jagdpolizeibehörde ist der Land-
rat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde
(ZG. 8§ 103).
II. Die Aufgabe des Jagdpolizeigesetzes ist
es, die Ausübung des jedem Grundbesitzer auf
seinem Grund und Boden durch G. vom-
31. Okt. 1848 (G. 343) verliehenen Jagdrechts
so zu regeln, wie es der Schutz der öffentlichen
Sicherheit und die Schonung der Feldfrüchte
erfordert § 4 des letztern G.) lpgl. Jagd und
Jagdrecht IIII. Ein Teil der Bestimmungen
des Jagdpolizeigesetzes ist durch spätere Spe-
ialgesetze ersetzt worden (ogl. Jagdschein und
Sagdscheineset, Wildschaden, Schon-
zeit des Wildes); an dieser Stelle werden
nur diejenigen Vorschriften erörtert, welche sich
auf die Regelung der Ausübung des Jagd-
rechts beziehen. Das Jagdpolizeigesetz erklärt
unter Aufrechterhaltung des Grundsatzes, daß
das Jagdrecht jedem Grundbesitzer auf seinem
Grund und Boden zusteht, doch nur den Besitzer
zur eigenen Ausübung des Jagdrechts für be-
fugt: a) auf solchen Besitzungen, welche in einem
oder mehreren aneinander grenzenden Ge-
meindebezirken einen land= und forstwirtschaft-
lich benutzten Flächenraum von wenigstens
300 Morgen = 76.,79 ha einnehmen und in
ihrem Zusammenhang durch kein fremdes
rundstück unterbrochen sind; die Trennung,
welche Wege oder Gewässer (auch Schienen-
wege und Bahnbörper nach dem G., betr. die
Ergänzung einiger jagdrechtlicher Bestimmun-
gen, vom 29. April 1897 — GS. 117) bilden,
wird als eine Unterbrechung des Zusammen-
hangs nicht angesehen; b) auf allen dauernd
und vollständig eingefriedigten Grundstücken;
darüber, was hierzu gehört, entscheidet die
Jagdpolizeibehörde; ch auf Seen, auf zur
ischerei eingerichteten Teichen und auf solchen
euseln, welche ein Besitztum bilden (§ 2 des
G.). In dem für ganz Preußen erlassenen G.,
betr. Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften
über die Ausübung der Jagd auf eigenem
Grundbesitz, vom 7. Aug. 1899 (GS. 151) sind
diese Bestimmungen dahin ergänzt worden,
daß die Bildung eines eigenen Jagdbezirks
auch dann zulässig ist, wenn die dafür in Be-
tracht Kommenden Grundstüche in mehreren
Landesteilen liegen, in denen die gesetzlichen
Vorschriften über die Bildung eines eigenen
Jagdbezirks voneinander abweichen, und daß
dann die für den größeren Teil der Grund-
stüchke geltenden gesetzlichen Vorschriften zur
Anwendung kommen, während bei gleicher
Größe dasjenige Gesetz maßgebend ist, welches
den größeren Flächeninhalt für die Bildung
eines eigenen Jagdbezirks erfordert. Aus der
Rechtsprechung des OVe. seien hierzu folgende
Entscheidungen erwähnt: Unter einem land-
wirtschaftlich benutzten Flächenraum sind nicht
nur solche Ländereien zu verstehen, welche tat-
sächlich einer land wirtschaftlichen Autzung unter-
liegen, sondern auch solche, die an sich land-
wirtschaftlich benutzbar sind, wenn sie auch
diesem Zweck nicht dienen, z. B. Exerzier= und
Truppenübungsplätze. Die Bildung von Eigen