Jagdpolizei und Jagdpolizeigesetz.
jagdbezirkten aus Chausseen, Deichen, Eisen-
bahnen, Kanälen, öffentlichen Flüssen ist aus-
geschlossen, weil diese ihrer Hauptbestimmung
nach Verkehrsstraßen sind und nicht zur land-
wirtschaftlichen Nutzung dienen, selbst wenn
sie landwirtschaftliche Nebennutzungen ab-
werfen. Wenngleich Wege oder Gewässer den
Zusammenhang nicht unterbrechen, stellen sie
andererseits, wenn Reine andere Verbindung
der Grundstücke besteht, allein den Zusammen-
hang auch nicht her, weil sie nicht zu den
„landwirtschaftlich genutzten Flächen“ gehören.
Der Eigentümer des Eigenjagdbezirks ist nicht
befugt, die Jagd auf den Wegen und Ge-
wässern, die seinen Jagdbezirk durchschneiden
ohne ihn zu trennen, auszuüben, wenn sie
nicht in seinem Eigentum stehen. Das BRecht
zur eigenen Ausübung der Jagd tritt in Kraft,
sobald ein zusammenhängender Besitz von
300 Morgen in einer Hand vereinigt ist; wenn
z. B. eine vorher nicht so große Fläche durch
Zukauf auf 300 Morgen gebracht wird, hat
der Erwerber vom Augenblicke des Eigentums-
übergange ab das Jagdrecht auf der gesamten
Fläche (OV. 20, 320).
Wenn die Eigenjagdbezirke mehr als drei Per-
sonen gemeinschaftlich gehören, darf die Jagd-
ausübung höchstens dreien von ihnen übertragen
werden; Gemeinden und Korporationen dürfen
das Jagdrecht nur durch Verpachtung oder durch
angestellte Jäger ausüben (Jagdpolizeigesetz
§ 3). Alle übrigen Grundstücke eines GEe-
meindebezirks bilden in der Regel einen ge-
meinschaftlichen Jagdbezirk ((. d.), jedoch
sind die Besitzer isoliert belegener Höfe berech-
tigt, sich mit denjenigen Grundstücken, welche
zusammenhängend den Hof ganz oder teilweise
umgeben, von dem gemeinschaftlichen Jagd-
bezirk auszuschließen, selbst wenn diese Grund-
stückee nicht zur eigenen Jagdausübung be-
rechtigen; die Jagd muß hier ruhen, solange
die Ausschließung dauert. Ausgenommen sind
ferner von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk
die nicht unter § 2 fallenden Grundstüche,
welche von einem über 3000 Morgen im Zu-
sammenhang großen Wald, der eine einzige
Besitzung bildet, ganz oder größtenteils um-
schlossen sind. Stoßen mehrere derartige, im
Eigentum verschiedener Personen stehende
Grundstüchke aneinander, so daß sie eine un-
unterbrochene zusammenhängende Fläche von
mindestens 300 Morgen umfassen, so bilden
sie einen für sich bestehenden gemeinschaftlichen
Jagdbezirk, für welchen die nämlichen Vor-
schriften gelten wie für gewöhnliche gemein-
schaftliche Jagdbezirke (s. d.). Im andern Fall
sind die Besitzer solcher Grundstücke verpflichtet,
die Ausübung der Jagd auf ihnen dem Eigen-
tümer des umschließenden Waldes auf dessen
Verlangen gegen eine nach dem Jagdertrage
zu bemessende Entschädigung zeitpachtweise zu
übertragen oder die Jagdausübung gänzlich
ruhen zu lassen. Macht der Waldeigentümer
von seiner Anpachtungsbefugnis nicht Ge-
brauch, so steht den Besitzern die Ausübung
der Jagd auf dem enklavierten Grundstüch zu.
In den Festungswerken ist nur die Militär-
behörde zur Ausübung der Jagd befugt, außer-
halb dieser Werke werden Rayons gebildet,
845
in denen die Jagd nicht mit Feuergewehren
ausgeübt werden darf; die Bildung der
Rayons erfolgt durch die Festungsbehörde,
einem Deputierten des Stadtvorstandes und
einem solchen der Kreisvertretung (Jagdpolizei-
gesetz § 8 in Verb. mit § 5 des G vom 31. Okt.
1848 — GS. 3430). Alle übrigen Grundstücke
eines Gemeindebezirks bilden einen gemein-
schaftlichen Jagdbezirk, in dem die Jagd ge-
meinsam genutzt wird (s. Jagdbezirke). Zur
Ausführung des Jagdpolizeigesetzes ist die Zirk-
Vf. vom 14. März 1850 (M.l. 107) ergangen.
III. Das preuß. Sagdpolizeigeses vom 7. März
1850 ist in Kraft gesetzt worden in dem vor-
mals hess.--homb. Amt Meisenheim (V.
vom 20. Sept. 1867 — GS. 1534) und in der
vormals bayr. Enklave Kaulsdorf (V. vom
22. Mai 1867 — GS. 729). Die mitgeteilten
Bestimmungen dieses Gesetzes sind eingeführt
in der Prov. Schleswig-Holstein E. vom
1. März 1873 — GS. 27), während die für
das ehemalige Herzogtum Nassau (V. vom
30. März 1867 — GS. 426) und das Herzog-
tum Lauenburg (G. vom 17. Juli 1872) er-
lassenen Jagdgesetze fast wörtlich mit ihm über-
einstimmen, mit dem Unterschied, daß die Aus-
übung des Jagdrechts abhängig gemacht ist
in Aassau von 300 Metermorgen = 75 ha, in
Lauenburg von 300 Kalenberger Morgen —
79,13 ha eigenen, zusammenhängenden Grund-
besitzes. hnliche, den Bestimmungen des
preuß. Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850
entsprechende Vorschriften sind auch in den
noch geltenden Jagdgesetzen der anderen, 1866
erworbenen Landesteile enthalten. Nach der
hann. Jagdordnung vom 11. März 1859
(Hann G. 159) ist nur derjenige Grundeigen-
tümer zur Ausübung der Jagd berechtigt,
welcher eine zusammenhängende Fläche von
mindestens 300 hann. Morgen — 78,63 ha be-
sitzt; die Trennung, welche Wege und Gewässer
bilden, ist als eine Unterbrechung des Mu-
sammenhangs nicht anzusehen; mehrere Mit-
eigentümer müssen sich über einen von ihnen
einigen, der die Jagd ausüben soll, oder sie
müssen die Jagd verpachten, einem Dritten
überlassen oder durch einen Jäger nutzen lassen.
Insofern die Jagdausübung nicht den Eigen-
tümern zusteht, wird sie von der Gesamtheit
der beteiligten Feldmarksgenossen verwaltet
(s. Jagdbezirke), jedoch steht jedem Grund-
eigentümer die Befugnis zu: 1. auf seinen
Grundstücken den Vogelfang in hochhängenden
Dohnen auszuüben; 2. in den mit seinen Wohn-
gebäuden zusammenhängenden Höfen und Gär-
ten Raubtiere, Kaninchen, Eichhörnchen und
Vögel (abgesehen von Feld= und Birkhühnern,
Fasanen, Enten, Schnepfen, Wachteln) bei Tage
mittels der Schußwaffe zu erlegen; 3. seine son-
stigen, mit einer Mauer oder einer anderen hoch-
stehenden wehrbaren Befriedigung umgebenen
Grundstücke von der gemeinsamen Jagdaus-
übung auszunehmen und die Jagd dort ruhen
zu lassen; 4. in seinen Gebäuden und Höfen
Raubtiere in Fallen zu fangen. Zur Aus-
übung der Jagd ist unfähig: wer wegen eines
entehrenden Verbrechens oder wegen gewalt-
samer Widersetzung wider die Obrigkeit, Auf-
ruhrs, Gewalttätigkeiten, Körperverletzung,