Jagdschein und Jagdscheingesetz.
wurde eingeführt, als mit der Wiederfreigabe
der Jagd an die Grundbesitzer die Zahl der
Jäger sich mehrte und es im Interesse der
öffentlichen Ordnung und der Sicherheit für
Person und Eigentum geboten erschien, solche
Personen, welche diese Sicherheit und Ordnung
gefährden könnten, von der Jagdausübung
auszuschließen. Dieses geschieht dadurch, daß
unzuverlässigen Personen der Jagdschein ver-
sagt und ihnen so die Ausübung der Jagd
unmöglich gemacht wird. Die Vorschriften
über Ausstellung, Verweigerung und Mit-
führung des Jadgdscheins stellen somit eine
polizeiliche Regelung der Jagdausübung dar.
Der Jagdschein entstammt dem franz. Recht
(G. vom 11. Juli 1810) und ist in Preußen
auch nach Beendigung der Fremdherrschaft
auf dem linken Rheinufer, wo die Jagdrechte
auf fremdem Grund und Boden beseitigt
blieben, beibehalten und neu geregelt worden
durch die V. des Generalgouverneurs vom
Mittel- und Aiederrhein vom 18. Aug. 1814
(Tournal des Mittel- und Aiederrheins Ar. 32,
33) § 6, in der die Mitführung eines vom
Generalgouverneur auszufertigenden Jagd-
erlaubnisscheins vorgeschrieben und die Ent-
richtung einer Gebühr von 10 Franken für
die jagdberechtigten Grundeigentümer und
Jagdpächter und von 30 Franken für die son-
stigen Jagdliebhaber festgeletzt wurde. In der
V. vom 17. April 1830 (GS. 65) wurde sodann
angeordnet, daß statt dieses, mit einer Abgabe
belasteten Jagdscheines in Zukunft jedem, der
sich als zur Ausübung der Jagd befugt aus-
weist, ein für allemal oder für die Dauer der
Jagdpachtzeit von dem Landrat ein Legiti-
mationsschein unentgeltlich ausgestellt werden
sollte, dessen aber Personen, die auf eigenen
Grundstücken jagten, und Jagdgäste nicht be-
durften. Bei der Freigabe des Jagdrechts
½ Jagd und Jaqddrecht III) an jeden
rundbesitzer (S. vom 31. Okt. 1848
GS. 343) wurde die Führung eines Jagd-
scheins zunächst nicht vorgeschrieben, ja sogar
auch für das linke Mheinufer durch Auf-
hebung der V. vom 17. April 1830 beseitigt.
Die Mißstände, welche als Folgen dieses
Gesetzes sich herausstellten, zwangen in-
dessen zur Einführung gewisser Einschränkun-
gen der Jagdausübung, die u. a. in der
Einführung des Jagdscheins, welche in den
jetzt zu Preußen gehörigen Gebietsteilen all-
gemein erfolgte, bestanden; für Altpreußen
geschah dieses durch das Jagdpolizeigesetz vom
7. êAärz 1850 (GS. 165) 88 14—17: hiernach
mußte jeder, der die Jagd ausüben wollte
(also auch der Eigenjagdberechtigte), einen für
den ganzen Staat auf ein Jahr gültigen, zu
seiner Legitimation dienenden Jagdschein von
dem Landrat des Kreises seines Wohnsitzes
lösen und bei der Jagdausübung bei sich
führen; als Entgelt war eine Abgabe von
3 M. zur Kreiskommunalkasse zu entrichten.
Das Gesetz enthält Bestimmungen, unter wel-
chen Voraussetzungen der Jagdschein versagt
werden mußte oder konnte. huliche Vor-
schriften stellten auf: die hann. Jagdordnung
vom 11. März 1859 §8 17 ff., Jagdschein, Ge-
bühr: 9 M. zur Staatskasse; Frankfurter
847
Jagdgesetz vom 20. Aug. 1850 Art. 22 ff., Jagd-
waffenpaß. Gebühr: 2 M. zur Staatskasse;
bayr. G. vom 30. Alärz 1850 Art. 14 ff., Jagd-
karte, Gebühr 8 fl. zur Staatskasse; hess.=
homb. Jagdgesetz vom 8. Okt. 1849 Art. 8 ff.,
Jagdpaß, Gebühr: 8 fl. zur Staatskasse;
großh. hess. Bek. vom 24. Aug. 1848 und
Finanzgesetz vom 26. Sept. 1864, Jagdwaffen-
paß. Im ehemaligen ZKurfürstentum Hessen
mußte jeder, der außerhalb seiner Wohnung
ein Feuergewehr führen wollte, einen Gewehr-
erlaubnisschein haben (Ausschreiben des kurf.
hess. Ministeriums vom 1. Juni 1822). Durch
G. vom 26. Febr. 1870 (GS. 141) wurde für
die Prov. Hessen= Nassau (abgesehen vom ehe-
maligen Herzogtum Massau, wo die dem preuß.
Jagdpolizeigesetz nachgebildete V. vom 30. März
1867 GS. 426 — bereits eingeführt war,
welche die gleichen Bestimmungen hinsichtlich
der Jagdscheine enthielt wie das erstere) an-
eordnet, daß für jede Jagdkarte (Jagdpaß,
Iagdwaffenpahz, Waffenschein, Gewehrerlaub-
nisschein) eine Abgabe von 2½ Tlr. zu ent-
richten war, nachdem schon vorher (G. vom
9. März 1868— GS. 207) in den mit Preußen
neu vereinigten Landesteilen die für die Aus-
stellung der Jagdscheine, Jagdkarten usw. zu
entrichtenden Abgaben den RKreiskommunal-
fonds überwiesen waren. In Schleswig-Hol-
stein erfolgte die Einführung der Bestimmungen
des preuß. Jagdpolizeigesetzes durch G. vom
1. März 1873 (E6. 27) § 7; in Hohenzollern
durch G. vom 17. März 1873 (GS. 141); im
Herzogtum Lauenburg durch G. vom 17. Juli
1872 (Offiz. Wochenbl. 215) 88 17 ff. Eine
einheitliche Regelung erfolgte für ganz
Preußen mit Ausnahme der Insel Helgoland
durch das Jagdscheingesetz vom 31. Juli
1895 (GS. 304), welches im Anschluß an
die Bestimmungen des Jagdpolizeigesetzes vom
7. März 1850 durch die Ausstellung des Jagd-
scheins eine Kontrolle über die Person des
Jagenden schaffen, ferner aber durch Erhöhung
der Jagdscheingebühr auf eine Beschränkung
der Zahl der Jäger hinwirken will. Das
Gesetz bestimmt, daß jeder, der die Jagd aus-
übt, einen auf seinen Namen lautenden Jagd-
schein führen muß und daß zur Ausstellung
des Scheins zuständig ist der Landrat (Ober-
amtmann), in Stadtkreisen die Ortspolizei-
behörde desjenigen Kreises, in welchem der
den Jagdschein Nachsuchende einen Wohnsitz
hat oder zur Ausübung der Jagd berechtigt ist
(§ 1). Hiernach ist also kein Unterschied ge-
macht, ob jemand die Jagd auf eigenem Grund
und Boden, als Jagdpächter oder als Jagd-
gast, ob er sie mit dem Gewehr, Netzen, Fallen
usw. ausüben will. Personen, welche weder
Angehörige eines deutschen Bundesstaates sind,
noch in Preußen einen Wohnsitz haben, kann
der Jagdschein gegen Bürglchaft einer Person,
die in Preußen einen Wohnsitz hat, erteilt
werden (§ 1 Abs. 2). Eines Jagdscheins be-
darf es nicht: 1. zum Ausnehmen von Kiebitz-
und Möweneiern (eine Handlung, die an sich,
da nieebiß und Möwe sagdbar sind ls. Jagd-
barkeit! zur Jagdausübung gehört); 2. zu
Treiber= und ähnlichen, bei der Jagdausübung
geleisteten Hilfsdiensten (wie Einbeeren, Stellen