Jägerklassen.
fügungsgewalt des Eigentümers untersteht,
während Wildgärten folche größere Gehege
sind, in denen das Mild sich dieser Gewalt
jederzeit entziehen Kkann. Wenn dem Wild
im Falle des § 292 StGS#B. nicht mit Schieß-
ewehr und Hunden, sondern mit Schlingen,
etzen, Fallen oder anderen Vorrichtungen
nachgestellt wird oder wenn das Vergehen
des unberechtigten Jagens während der ge-
setzlichen Schonzeit, in Wäldern zur Nacht-
zeit oder gemeinschaftlich von mehreren be-
gangen wird, tritt Geldstrafe bis zu 600 M.
oder Gefängnis bis zu sechs Monaten ein
(StEB. 8§ 293). Nach § 294 wird das ge-
werbsmäßig betriebene unberechtigte Jagen
mit Gefängnis nicht unter drei Monaten be-
straft. Aeben den nach §88§ 292—294 verwirkten
Strafen ist nach § 295 auf Einziehung des
Gewehrs, der Hunde, der Schlingen, Netze,
Fallen und anderen Vorrichtungen zu er-
kennen, ohne Unterschied, ob sie dem Ver-
urteilten gehören oder nicht. § 368 Ziff. 10
St GB. droht Geldstrafe bis 60 M. oder Haft
bis 14 Tage an für den, der ohne Genehmi-
gung des Jagdberechtigten oder ohne sonstige
efugnis auf einem fremden Jagdgebiet außer-
halb des öffentlichen, zum gemeinsamen Ge-
brauche bestimmten Weges, wenn auch nicht
jagend, doch zur Jagd ausgerüstet betroffen
wird. Die §§ 117—119 Ste. verleihen den
Fort- oder Jagdbeamten, Waldeigentümern,
orst= oder Jagdberechtigten oder einem von
diesen bestellten Aufseher einen erhöhten Schutz.
Wer ihnen in der rechtmäßigen Ausübung
ihres Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder
durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand
leistet oder wer sie während der Ausübung
ihres Amtes oder Bechtes tätlich angreift,
wird mit Gefängnis von vierzehn Tagen bis
drei Jahren bestraft; ist der Widerstand oder
der Angriff unter Drohung mit Schießgewehr,
Axten oder anderen gefährlichen Werkzeugen
erfolgt oder mit Gewalt an der Person be-
gangen worden, so tritt Gefängnisstrafe nicht
unter drei Monaten ein (8 117). Ist hierbei
eine Körperverletzung dessen, gegen den die
Handlung begangen ist, verursacht worden, ist
auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mil-
dernden Umständen auf Gefängnis nicht unter
drei Monaten zu erkennen (§ 118). Bei ge-
meinschaftlicher Begehung kann die Strafe er-
höht werden (§ 119). Von Ubertretungen
gegen die Vorschriften des Steb ., welche in
das Gebiet des Jagdrechts einschlagen, sind
zu nennen: § 368 Ziff. 7: feuergefährliches
Schießen in der ähe von Gebäuden; 8 368
Ziff. 11: unbefugtes Ausnehmen der Eier und
Jungen von jagdbarem Federwild; 8 366
iff. 1:1 Zuwiderhandlung gegen die zur Sonn-
tagsheiligung erlassenen Anordnungen. Wegen
der J. gegen die Vorschriften des Jagdpolizei-
gesetzes, des Wildschongesetzes und des Jagd-
scheingesetzes treten die in diesen Gesetzen vor-
gesehenen Straffolgen ein.
Jägerklassen. Jäger nennt man die An-
wärter im preuß. Forstschutzdienst vom Eintritt
in das Jägerkorps bis zum Empfang des
Forstversorgungsscheines. Alan unterscheidet
zwei Klassen: gelernte Jäger und Jäger der
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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Klasse A. Gelernte Jäger sind die im aktiven
Militärdienst stehenden Jäger bis zum Ein-
geben der sog. Verpflichtung (s. u.), Jäger der
lasse A diejenigen, die nach bestandener
Jägerprüfung im dritten, oder, falls sie Drei-
jährig -Freiwillige sind, im ersten aktiven
Militärdienstjahre sich zu einer ferneren neun-
jährigen bzw. die Einjährig-Freiwilligen zu
einer ferneren elfjährigen Dienstzeit im Jäger-
korps verpflichtet haben. Diese Dienstzeit ist
gewöhnlich in der Reserve, jedoch mit der
Verpflichtung abzuleisten, bis zur Erlangung
des Forstversorgungsscheines auch im Frieden,
und zwar bis zu einer im ganzen achtjährigen
Anwesenheit bei der Fahne, zur Verfügung
zu stehen (Reservejäger der Klasse A). Die
zum Fortdienen als aktive Oberjäger in Aus-
sicht genommenen Jäger verpflichten sich im
ganzen zu neunjährigem aktiven Dienst (Ober=
jäger der Klasse AK. Die Jäger der Klasse A
erwerben sich durch Ableistung der Verpflich-
tung den Anspruch, seinerzeit im Forstschutz-
dienst des Staates bzw. der Gemeinden oder
Anstalten versorgt zu werden (§ 14 der Be-
stimmungen über Ausbildung, Prüfung und
Anstellung für die unteren Stellen des Forst-
dienstes in VBerbindung mit dem Militärdienst
im Jägerkorps vom 1. Okt. 1897 — Al.
237). ie Reservejäger der Klasse A haben
die Pflicht, sich berufsmäßig zu beschäftigen,
andernfalls sind sie zur Meldung an ihre
Kompagnie verpflichtet, die sodann die Ein-
Rehung zum abtiven Militärdienst veranlaßt
§* 17 Abs. 3 der Bestimmung usw.). Nach
Ablauf der Verpflichtungszeit erhalten die
Jäger der Klasse A den Forstversorgungs-
schein (6 23 der Bestimmung ufw.). it
Empfang desselben treten sie in die Klasse der
Forstversorgungsberechtigten über. Der Forst-
versorgungsschein gewährt ihnen die Berechti-
ung, in Preußen oder Elsaß-Lothringen als
erhzuftousede beschäftigt oder auf einer
örsterstelle im Staatsdienst, nach Maßgabe
der Fähigkeiten auch auf einer Revierförster-
stelle angestellt zu werden, wenn sie vor oder
nach Erteilung des Forstversorgungsscheins
die Försterprüfung ablegen (s. Forstdienst
zu II und gegen die Rörperliche, sittliche und
forstliche Befähigung Reine begründete Aus-
stellung zu erheben ist. Die Forstversorgungs-
berechtigten haben ferner Anspruch auf alle
diesenigen Gemeinde-und Anstaltsforstbeamten-
stellen, die einschließlich des Wertes etwaiger
A-ebenneinnahme ein Jahreseinkommen von
mindestens 750 M. gewähren, aber eine weiter
gehende Befähigung als die eines Försters
nicht verlangen (5 25 der Bestimmungen usw.).
Bis zum Erlaß des Regul. vom 1. Febr.
1887 (Danchelmann, Jahrb. 19, 35) wurden
gelernte Jäger auf Grund der Jägerprüfung
auch zur Klasse A II verpflichtet, nämlich die-
jenigen, die die Prüfung nur mit .ziem-
lich genügend"“ bestanden hatten (Regul.
vom 15. Febr. 1877 — Danckelmann, Jahrb.
11, 1). Diese erhielten nach Ablauf der
Verpflichtungszeit einen beschränkten Farst-
versorgungsschein, der nur einen Anspruch auf
die Försterstellen im Gemeinde= und Anstalts-
forstdienste gewährte. Jäger der Klasse A U
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