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Bestimmungen (z. B. über das Verbot der
Anlegung von gewerblichen A. in bestimmten
Ortsteilen) im Einklange steht (RGZ. 50, 4).
Die Anwendbarkeit beschränkt sich auf A., zu
deren Betrieb der Unternehmer durch die er-
teilte Genehmigung ein Recht erlangt, und auf
solche der Genehmigung nicht bedürfenden A.,
deren Betrieb, wenn er auch mit Nachteilen
für das Gemeinwohl verbunden ist, sich doch
innerhalb der gesetzlichen und polizeilichen Vor-
schriften bewegt. Dagegen bilden nicht ge-
nehmigungspflichtige A., die den Gesetzen oder
polizeilichen Vorschriften zuwiderlaufen, keinen
Gegenstand der vorgesehenen Zwangsenteig-
nung, und die Befugnis der Polizeibehörden,
gegen sie selbst bis zur völligen Untersagung
des ferneren Betriebes auf Grund des ALR.
II, 17 § 10 einzuschreiten, wird durch den § 51
nicht berührt (OV. 23, 254; anders BRG3.
19, 353). Eine Verfügung, die die Rentabilität
der A. in Frage stellt, ist als eine Untersagung
nicht anzusehen (O#. 14, 323). Die Frage,
wer für den Schaden Ersatz zu leisten hat, be-
antwortet sich nach den landesgesetzlichen Vor-
schriften, die durch EGBGB. Art. 109 (s. auch
Art. 52, 53) aufrechterhalten sind. S. ALR.
Einl. 88 70, 75, 1 §§ 29 ff.
V. Sinrichtungen in gewerblichen A-.
zum Schutze der Arbeiter (88 120a—120e).
1. Verpflichtungen der Arbeitgeber.
Die Unternehmer der unter die GewO. (s. d.)
fallenden Betriebe — und zwar auch die In-
haber handwerksmäßiger Betriebe (Erl. vom
23. Okt. 1894 — MBl. 268) — sind verpflichtet,
die Arbeitsräume (s. d.), Betriebsvorrichtungen,
Maschinen und Gerätschaften so einzurichten
und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter
gegen Gefahren für Leben und Gesundheit
soweit geschützt sind, wie es die Natur des
Betriebes gestattet. Insbesondere ist für ge-
nügendes Licht, ausreichenden Luftraum und
Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betriebe
entstehenden Staubes, der dabei entwickelten
Dünste und Gase sowie der dabei entstehenden
Abfälle (s. Abgänge) Sorge zu tragen. Eben-
so sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen,
welche zum Schutze der Arbeiter gegen gefährliche
Berührungen mit Maschinen oder Maschinen=
teilen oder gegen andere in der Natur der
Betriebsstätte oder des Betriebes liegende Ge-
fahren erforderlich sind. Danach kann auch
die Anschaffung von Schutzbrillen verlangt
werden (RE3. 1 S. 271, 275; 10, 23). Endlich
sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung
des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter
zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahr-
losen Betriebes erforderlich sind (HewO. § 120 a).
Diese Verpflichtungen bestehen für die ganze A.,
und zwar bei genehmigten A. auch ohne daß
in den Bedingungen darauf verwiesen ist
(RESt. 18 S. 73, 204). Der Betriebsunter-
nehmer muß nicht nur Bhörperliche Vorrich-
tungen treffen, sondern auch Anordnungen
erlassen, die den Betrieb gefahrloser machen
(OVE. 7, 296). Die Polizeibehörde kann nach
§ 120d die Ausführung der Maßnahmen an-
ordnen; die Anordnung ist Voraussetzung der
Strafbarkeit (R St. 29, 50). Es kann nicht
verlangt werden, daß die geforderten Anord-
Anlagen (gewerbliche).
nungen in den Arbeitsvertrag aufgenommen
oder zuwiderhandelnde Arbeiter sofort ent-
lassen werden (OV#. 7, 296). Ebensowenig
kann die uolllge Einstellung des Betriebes,
sondern nur die Schaffung von Maßnahmen vor-
geschrieben werden, die der Betrieb nach seiner
Eigenart gestattet (Ro# St. 23, 346). Die Ge-
werbeunternehmer sind ferner verpflichtet, für
die Aufrechterhaltung der guten Sitten und
des Anstandes Sorge zu tragen (s. Anstand)
und erforderlichenfalls ausreichende, nach Ge-
schlechtern getrennte Ankleide= und Wasch-
räume herzurichten (KAnkleideräume)).
Die Bedürfnisanstalten müssen so eingerichtet
sein, daß sie für die Zahl der Arbeiter aus-
reichen, daß den Anforderungen der Gesund-
heitspflege entsprochen wird und daß ihre
Benutzung ohne Werletzu von Sitte und
Anstand erfolgen kann (GewO. 8§ 120b). Ge-
werbeunternehmer, welche Arbeiter unter acht-
zehn Jahren beschäftigen, sind verpflichtet, bei
der Einrichtung der Betriebsstätte und bei der
Regelung des Betriebs diejenigen besonderen
Rüchsichten auf Gesundheit und Sittlichkeit
zu nehmen, welche durch das Alter dieser Ar-
beiter geboten sind (GewO. 8§ 120).
2. Befugnisse der Polizeibehörden
(Gew. 8§ 1204, AusfAnw. z. Gew O. Ziff. 198 ff.,
ME. vom 21. März 1905 — HM.IilI. 69). Zur
Erfüllung der vorstehend bezeichneten Ver-
Pllichtungen können die Arbeitgeber durch die
rtspolizeibehörde angehalten werden, sofern
nach Beschaffenheit der A. die Maßnahme über-
haupt durchführbar ist. Außerdem kann durch
polizeiliche Verfügung angeordnet werden, daß
den Arbeitern zur Einnahme von Mahlzeiten
außerhalb der Arbeitsräume angemessene, in
der kalten Jahresbeit geheizte Räume unent-
geltlich zur Verfügung gestellt werden.
Für den Erlaß solcher polizeilicher Ver-
fügungen sind den Behörden für zahllreiche
Arten von Betrieben Gesichtspunkte mitgeteilt
(AusfAnw. z. GewO. Ar. 202). Gegen die Ver-
fügung der Polizeibehörde, für deren Durch-
führung, soweit es sich nicht um die Beseitigung
einer dringenden, Leben oder Gesundheit be-
drohenden Gefahr handelt, eine angemessene
Frist gesetzt werden muß, ist binnen zwei
Wochen die Beschwerde an den Regierungs-
präsidenden (im LPB. Berlin an den Ober-
präsidenten) zulässig, dessen Entscheidung
binnen einer Woche beim PM. angefochten
werden kann. Zur Einlegung der Beschwerden
ist auch der Vorstand der Berufsgenossenschaft,
dem die Abschrift der Verfügung mitzuteilen
ist (SU VG. 5 117 Abs. 2, LU VW. § 125 Abs. 2,
Bl. 8 40), befugt, wenn die Verfügung
mit den Unfallverhütungsvorschriften im Wider-
spruche steht (Gew O. § 120 4). Das Verwal-
tungsstreitverfahren ist gegen die hier in Bede
stehenden polizeilichen Verfügungen ausge-
schlossen (OG. 36, 384; 39, 297).
3. Allgemeine Vorschriften des
Bundesrats ufw. (Gew. 8§ 1206e). Durch
Beschluß des Bundesrats können Vorschriften
darüber erlassen werden, welchen Anforde-
rungen hinsichtlich der vorstehend aufgeführten
Verpflichtungen in bestimmten Arten von A.
zu genügen ist. Solche Vorschriften sind er-