Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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sind zurzeit nicht mehr vorhanden, Inhaber 
des beschränkten Forstversorgungsscheines nur 
in geringer Anzahl. Unter Jägern der Klasse B 
versteht man bei den Jägerbataillonen im 
Gegensatz zu den gelernten Jägern und den der 
Klasse A alle übrigen dienenden Mannschaften. 
ahr s. Etatsjahr, Rechnungssahr. 
ahresabschlüsse s. Rechnungsabschlüsse. 
ahresarbeitsverdienst. Die Höhe des J. 
ist maßgebend für die Versicherungspflicht 
(.. d.), für die Bemessung der Entschädigungen 
aus der Unfallversicherung für Land= und 
Forstwirtschaft (s. d.) und bei der Bildung der 
ohnklassen (s. d.) für die land= und forstwirt- 
schaftlichen Arbeiter. 
Jahresberichte s. Bericht und Geschäfts- 
berichte. 
Jahresrechnung. Wegen Aufstellung der 
staatlichen J. s. Etats= und Rechnungs- 
wesen des Staates; wegen Aufstellung 
der J. der Gemeinden ufw. s. Gemeinde- 
rechnungen, Kreishaushalt, Provin- 
ialhaushaltsetats, und wegen der J. der 
irchengemeinden usw. Kirchliches Etats-, 
Kassen= und Rechnungswesen. — Uber 
die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der 
J. müssen die Statuten der Orts-, Betriebs- 
(Fabrik-), Bau= und Innungskranken- 
kassen nach 8 W. 88§ 23, 64, 72, 73, die 
Statuten der eingeschriebenen Hilfskassen 
nach Hilfskassengesetz vom 7. April 1876 §F 3 
(Ro#l. 125) in der Fassung des G. vom 
1. Juni 1884 (REGl. 54), die Statuten der 
Berufsgenossenschaften nach GlV#. 8§ 37, 
LUVS. 8 38, BU VW. § 14, SU. 8 37, die 
Statuten der Versicherungsanstalten nach 
Inv W. 8§ 70, die Statuten der Innungen 
nach GewO. § 83, die Statuten der Hand- 
werkskammern nach GewO. 8 103 m Be- 
stimmungen enthalten. Die Abnahme der 
J. obliegt bei den Krankenkassen, Berufs- 
genossenschaften und Innungen den General- 
versammlungen nach R&V0G. 8§s§ 36, 64, 72, 73, 
GUV. § 41, LUV. # 42, BUV. 8F 14, 
SUVG.-“8 41, GewO. 8 93, doch können die 
Krankenkassen und Berufsgenossenschaften die 
Abnahme auch einem Ausschuß übertragen. 
Bei den Handwerkskammern muß die Ab- 
nahme der J. durch die Vollversammlung er- 
folgen (GewO. § 103 ), während bei den Ver- 
sicherungsanstalten der Ausschuß hierfür zu- 
ständig ist (Inv WG. § 71). Im übrigen wird 
das zuständige Organ durch Statut, bei der 
Handelskammer durch die Geschäftsordnung 
bestimmt. 
Jahrmärate s. Märkte und Mlessen. 
dentitätsnachweis. In denjenigen Fällen, 
in denen für ein= und wiederausgeführte oder 
ür aus- und wiedereingeführte Waren eine 
efreiung vom Eingangszolle stattfindet, ist 
sie davon abhängig, daß die Identität (neuer- 
dings „Nämlichkeit“ genannt) der ein- und 
ausgeführten Waren nachgewiesen wird. Es 
müssen ebendieselben Woren- welche ein- 
geführt sind, wieder ausgeführt, oder welche 
ausgeführt sind, wieder eingeführt werden; sie 
dürfen nicht durch gleichartige Waren von 
gleicher Menge ersetzt werden. Als Auf- 
hebung des J. bezeichnet man die durch 
  
Jahr — Jesuiten. 
das G. vom 14. April 1894 (RöEl. 335) ge- 
troffene Bestimmung, daß bei der Ausfuhr 
gewisser Getreidearten und Olfrüchte Einfuhr- 
scheine erteilt werden sollten mit der Berechti- 
gung, eine dem Zollwert der ausgeführten 
Waren entsprechende Menge der nänmlichen 
Warengattung ohne Zollentrichtung einzu- 
führen. Aäheres s. Einfuhrschein. 
Idiotenpflege. Die Bewahrung, Kur und 
Pflege der hilfsbedürftigen Fdioten (geistes- 
schwacher Personen) liegt, soweit diese der An- 
staltspflege bedürfen, nach dem G. über die 
außerordentliche Armenpflege vom 11. Juli 
1891 (GS. 300) den LA#. ob (s. Landarmen- 
verbände III). Wegen der Anstalten für die 
Unterbringung von Sdioten s. das Aähere bei 
Irrenpflege II sowie Heilanstalten. Die 
Fürsorge für das Idiotenbildungswesen 
ist durch Dotationsgesetz vom 8. Juli 1875 
(GS. 497) § 4 Ziff. 5 den Provinzlal= bzw. 
den ihnen gleichstehenden Kommunalverbänden 
übertragen. 
Jesuiten. Der Orden der Gesellschaft Jesu 
— s. über den Begriff des Ordens: Katholische 
geistliche Orden — 1540 bestätigt, 1773 
aufgehoben, wieder hergestellt 1801 und 1814, 
will insbesondere durch Seelsorge, Unterricht 
und Miissionen die Herrschaft der röm.-hath. 
Kirche befestigen und erweitern. An der 
Spitze des Ordens steht der General, der von 
der Generalkongregation, d. h. der Versamm- 
lung aller derer gewählt wird, welche die 
vier feierlichen Gelübde abgelegt haben. Unter 
dem General stehen die Assistenzen, Vereini- 
gungen mehrerer Provinzen. Vorsteher der 
erstern sind die Assistenten, der letztern die 
praepositi provinciales. Die einzelnen An- 
stalten sind: Prüfungshäuser für die Aovizen, 
Profeghäuser, Bildungsanstalten (Kollegien), 
onvikte, Residenzen, Missionen (s. Friedberg, 
Lehrb. des Kirchenrechts, 1884 S. 170). Die 
einzelnen Anstalten haben ihre Obern (rector, 
praepositus, magister uff.). Der Orden hat 
der kath. Kirche bei der Gegenreformation im 
16. Jahrh. erhebliche Dienste geleistet, im 17. 
und 18. auf die Kunst, die Bildung und die 
Politik großen Einfluß gehabt. Er hat nach 
seiner Restauration 1814 sich kräftig entwickelt 
und ist bei seiner absolutistischen Verfassung 
den heutigen Staaten gelährüch erschienen. 
Das G. vom 4. Juli 1872 (Röl. 253) hat 
daher bestimmt: § 1. Der Orden der Gesell- 
schaft Jesu und die ihm verwandten Orden und 
ordensähnlichen Kongregationen (über den 
Begriff der Kongregationen: s. wie oben) sind 
vom Gebiete des Deutschen Reiches ausge- 
schlossen. Die Errichtung von Miederlassun- 
gen desselben ist untersagt. Die zurzeit be- 
stehenden Miederlassungen sind aufzulösen. 
Der § 2 des Gesetzes, welcher über die 
Ausweisung ausländischer Jesuiten und die 
Aufenthaltsbeschränkung der dem Orden an- 
gehörigen Inländer Bestimmung traf, ist durch 
G. vom 8. Alärz 1904 (Rl. 139) aufge- 
hoben. Eine Ordenstätigkeit dürfen die Je— 
suiten aber nicht ausüben, insbesondere nicht 
in Kirche und Schule, sowie durch Abhal- 
tung von Missionen (Bek. vom 5. Juli 1872 
— REl. 254). Offentliche religiöse Vorträge-
	        
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