Im ANamen des Königs — Impfgesetz.
eines Jesuitenpaters stellen eine Ordenstätig—
keit dar (OVG. 37, 430). Zu den „ver-
wandten“ Kongregationen gehören die Laza-
risten (Congregatio Missionis) und die Gesell-
schaft vom heiligen Herzen Jefu (Société du
sacré cceur) (Bek. vom 20. Mai 1873 — RS-
Bl. 109), nicht aber die Redemptoristen und
die Priester vom heiligen Geist (Bek. vom
18. Juli 1894 — Rl. 503).
Im A-Namen des Königs. Entsprechend
dem Art. 86 Abs. 2 Vl., der noch gilt, da auch
nach den sog. Reichsjustizgesetzen (s. d.) die
Justizhohett und die Justizverwaltung in
Preußen dem Rönige verblieben sind, ergehen
die Urteile der preuß. Gerichte einschließlich
der Verwaltungsgerichte „Im Namen des
Königs“. Bei den gemeinschaftlichen Gerichten
für preuß. Gebietsteile und Gebiete anderer
deutscher Bundesstaaten ([. Gemeinschaft-
liche Gerichte) sind Abweichungen zulässig
(VU. Art. 87 a). Die Urteile des BReichs-
gerichts ergehen, da der Kaiser nicht Monarch
des Deutschen Reichs ist, „Im M-amen des
Beichs“, dagegen die der Gerichte in Elsaß-
Lothringen, weil hier der Kaiser die Staats-
gewalt ausübt, „Im N-amen des Kaisers“, die
der Schutzgebietsgerichte wieder „Im Aamen
des Reichs", da der Kaiser die Schutzgewalt
in den Schutzgebieten „Im Namen des Reichs“
ausübt. Auch die Urteile des RBdA. und die
Entscheidungen des Rais. Aufsichtsamts für
Privatversicherung ergehen „Im Namen des
Reichs“ (V. vom 19. Okt. 1900 — Rnl. 983
— § 44; V. vom 23. Dez. 1901 — REnl. 498
— 8§ 31), während die des Patentamts „Im
Aamen des Patentamts“ erlassen werden (G.
vom 7. April 1891 — Rönl. 79 — § 15;
V. vom 11. Juli 1891 — Rol. 349 — § 11).
Immediatgesuche, d. h. Bittgesuche aller
Art, welche an die Allerhöchste Person ge-
richtet werden, sind in bezug auf ihre geschäft-
liche Behandlung verschiedenen Bestimmungen
unterworfen. Soweit es sich um Gesuche auf
gnadenweisen Erlaß von Strafen handelt,
s. Begnadigung. Bei den Bescheiden auf
J. anderer Art, welche auf Allerhöchsten Be-
fehl den Behörden zur Prüfung und weiteren
Veranlassung zugefertigt werden, sollen die Ge-
suche nicht ohne weiteres zurüchgewiesen werden.
Bielmehr ist in den Bescheiden jedesmal aus-
drüchlich anzugeben, daß die Prüfung statt-
gefunden habe, und etwa die Form zu wählen:
„Ihre an Se. Meojestät den Kaiser und
König gerichtete Eingabe ist auf Allerhöch-
sten Befehl uns (mir) zur Prüfung und
weiteren Veranlassung zugefertigt worden.
ANachdem die Prüfung stattgefunden hat, wird
Ihnen eröffnet usw.“ (FME. vom 17. Juli
1884). In den Allerhöchsten Ortes erforderten
Berichten über Immediatunterstützungsgesuche
ist ein Vorschlag über die Höhe der zu ge-
währenden Unterstützung zu machen (Erl. vom
27. Nov. 1862 — UMhl. 325). Wegen Ein-
reichung von Abschriften derartiger Berichte
s. Bericht. Wegen beleidigender Außerungen
in J. darf nach einer AOrder vom 20. Aug.
1831 Zein strafrechtliches Verfahren ohne Aller-
höchste Genehmigung anhängig gemacht wer-
den (FMIE. vom 13. Dez. 1878 — Mul. 1879, 25).
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Immediatzeitungsberichte s. Zeitungs-
berichte.
Immission s. Zwangsversteigerung l
und Aachbarrecht.
Immobiliarfeuerversicherung s. Feuer-
versicherung, Feuerversicherungs-
anstalten.
Immobiliarverträge (Vermittlung von).
Gewerbsmäßige Vermittlungsagenten für J.
haben den Beginn ihres Gewerbebetriebes auch
der Ortspolizeibehörde ihres Wohnortes anzu-
zeigen (GewO. 8§ 35 Abs. 3, 6; AusfAnw. z.
GewoO. vom 1. Mai 1904 — HM.Glh. 123 —
Ziff. 7). Der Gewerbebetrieb kann unter-
sagt werden (s. Untersagung von Ge-
werbebetrieben). Auf Grund des 8§ 38
Abs. 4 GewO. hat der M. Vorschriften
darüber erlassen, in welcher Weise Ver-
mittler von J. ihre Bücher zu führen und
welcher polizeilichen Kontrolle über den Um-
fang und die Art ihres Geschäftsbetriebs sie
sich zu unterwerfen haben; s. die Vorschriften
vom 23. Juli 1900 (MBl. 238). Die Vor-
schriften gelten auch für juristische Personen.
Der dort vorgeschriebenen Verpflichtung zur
Führung besonderer Geschäftsbücher wird durch
die Führung von Handelsbüchern nicht genügt
(Erl. vom 4. Okt. 1902 — HM.l. 367). Die
Ortspolizeibehörden haben den Gewerbebetrieb
sorgfältig zu überwachen (AusfAnw. z. GewO.
Ziff. 60) und die Geschäftsbücher mindestens
einmal im Jahre zu revidieren (Erl. vom.
31. Jan. 1902 — HMl. 66). Verstöe gegen
die Vorschriften werden nach GewO. 8 148
Ziff. 4 a bestraft.
Impfärzte und Impfbezirke. Impfärzte
werden zur Ausführung des öffentlichen Impf-
geschäfts von den Kreisen, in den Hohen-
zollernschen Landen von den Amtsverbänden
angestellt (§ 1 des G. vom 12. April 1875 —
G###. 191 — und Erl. vom 19. April 1875 —
M.Bl. 99). Ihre Besoldung ist Sache der Kreise.
Der Impfarzt nimmt in der Zeit von Anfang
Mai bis Ende September jeden Sahres an
den vorher bekanntzumachenden Orten und
Tagen für die Bewohner des Impfbezirks
die Impfungen unentgeltlich vor (s. Impf-
esetz vom 8. April 1874 — Röl. 31 — 80).
#a Impfärzte dürfen nur approbierte Arzte
angestellt werden; ihre technische Beaufsichti-
gung liegt dem Kreisarzt ob, der sich auch
über die Befähigung der anzustellenden Impf=
ärzte auf Erfordern Lutachtlich zu äußern hat
(l. Dienstanw. f. d. Kreisärzte vom 23. März
1901 — MMl 3 — 88§ 86, 87). Jedem Impf-
arzt ist ein Impfbezirk unterstellt. Die
Bildung der Impfbezirke innerhalb jedes land-
rätlichen Kreises (s. G. vom 12. April 1875 —
GS., 191 — § 1) ist Sache des Kreistages, in
Stadtgemeinden der Stadtgemeindevertretung
(Erl. vom 19. April 1875 — UMlBl. 99); der
Kreisarzt hat sich über die Abgrenzung auf
Erfordern gutachtuch zu äußern (s. Dienstanw.
f. d. Lreisarzte 86). S. im übrigen Impf-
gesetz.
mofgesetz. Das Reichsimpfgesetz vom
8. April 1874 (RBl. 31) hat für das ganze
Reichsgebiet die obligatorische Schutzpocken-
impfung eingeführt. Zur Ausführung des-
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