Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Im ANamen des Königs — Impfgesetz. 
eines Jesuitenpaters stellen eine Ordenstätig— 
keit dar (OVG. 37, 430). Zu den „ver- 
wandten“ Kongregationen gehören die Laza- 
risten (Congregatio Missionis) und die Gesell- 
schaft vom heiligen Herzen Jefu (Société du 
sacré cceur) (Bek. vom 20. Mai 1873 — RS- 
Bl. 109), nicht aber die Redemptoristen und 
die Priester vom heiligen Geist (Bek. vom 
18. Juli 1894 — Rl. 503). 
Im A-Namen des Königs. Entsprechend 
dem Art. 86 Abs. 2 Vl., der noch gilt, da auch 
nach den sog. Reichsjustizgesetzen (s. d.) die 
Justizhohett und die Justizverwaltung in 
Preußen dem Rönige verblieben sind, ergehen 
die Urteile der preuß. Gerichte einschließlich 
der Verwaltungsgerichte „Im Namen des 
Königs“. Bei den gemeinschaftlichen Gerichten 
für preuß. Gebietsteile und Gebiete anderer 
deutscher Bundesstaaten ([. Gemeinschaft- 
liche Gerichte) sind Abweichungen zulässig 
(VU. Art. 87 a). Die Urteile des BReichs- 
gerichts ergehen, da der Kaiser nicht Monarch 
des Deutschen Reichs ist, „Im M-amen des 
Beichs“, dagegen die der Gerichte in Elsaß- 
Lothringen, weil hier der Kaiser die Staats- 
gewalt ausübt, „Im N-amen des Kaisers“, die 
der Schutzgebietsgerichte wieder „Im Aamen 
des Reichs", da der Kaiser die Schutzgewalt 
in den Schutzgebieten „Im Namen des Reichs“ 
ausübt. Auch die Urteile des RBdA. und die 
Entscheidungen des Rais. Aufsichtsamts für 
Privatversicherung ergehen „Im Namen des 
Reichs“ (V. vom 19. Okt. 1900 — Rnl. 983 
— § 44; V. vom 23. Dez. 1901 — REnl. 498 
— 8§ 31), während die des Patentamts „Im 
Aamen des Patentamts“ erlassen werden (G. 
vom 7. April 1891 — Rönl. 79 — § 15; 
V. vom 11. Juli 1891 — Rol. 349 — § 11). 
Immediatgesuche, d. h. Bittgesuche aller 
Art, welche an die Allerhöchste Person ge- 
richtet werden, sind in bezug auf ihre geschäft- 
liche Behandlung verschiedenen Bestimmungen 
unterworfen. Soweit es sich um Gesuche auf 
gnadenweisen Erlaß von Strafen handelt, 
s. Begnadigung. Bei den Bescheiden auf 
J. anderer Art, welche auf Allerhöchsten Be- 
fehl den Behörden zur Prüfung und weiteren 
Veranlassung zugefertigt werden, sollen die Ge- 
suche nicht ohne weiteres zurüchgewiesen werden. 
Bielmehr ist in den Bescheiden jedesmal aus- 
drüchlich anzugeben, daß die Prüfung statt- 
gefunden habe, und etwa die Form zu wählen: 
„Ihre an Se. Meojestät den Kaiser und 
König gerichtete Eingabe ist auf Allerhöch- 
sten Befehl uns (mir) zur Prüfung und 
weiteren Veranlassung zugefertigt worden. 
ANachdem die Prüfung stattgefunden hat, wird 
Ihnen eröffnet usw.“ (FME. vom 17. Juli 
1884). In den Allerhöchsten Ortes erforderten 
Berichten über Immediatunterstützungsgesuche 
ist ein Vorschlag über die Höhe der zu ge- 
währenden Unterstützung zu machen (Erl. vom 
27. Nov. 1862 — UMhl. 325). Wegen Ein- 
reichung von Abschriften derartiger Berichte 
s. Bericht. Wegen beleidigender Außerungen 
in J. darf nach einer AOrder vom 20. Aug. 
1831 Zein strafrechtliches Verfahren ohne Aller- 
höchste Genehmigung anhängig gemacht wer- 
den (FMIE. vom 13. Dez. 1878 — Mul. 1879, 25). 
  
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Immediatzeitungsberichte s. Zeitungs- 
berichte. 
Immission s. Zwangsversteigerung l 
und Aachbarrecht. 
Immobiliarfeuerversicherung s. Feuer- 
versicherung, Feuerversicherungs- 
anstalten. 
Immobiliarverträge (Vermittlung von). 
Gewerbsmäßige Vermittlungsagenten für J. 
haben den Beginn ihres Gewerbebetriebes auch 
der Ortspolizeibehörde ihres Wohnortes anzu- 
zeigen (GewO. 8§ 35 Abs. 3, 6; AusfAnw. z. 
GewoO. vom 1. Mai 1904 — HM.Glh. 123 — 
Ziff. 7). Der Gewerbebetrieb kann unter- 
sagt werden (s. Untersagung von Ge- 
werbebetrieben). Auf Grund des 8§ 38 
Abs. 4 GewO. hat der M. Vorschriften 
darüber erlassen, in welcher Weise Ver- 
mittler von J. ihre Bücher zu führen und 
welcher polizeilichen Kontrolle über den Um- 
fang und die Art ihres Geschäftsbetriebs sie 
sich zu unterwerfen haben; s. die Vorschriften 
vom 23. Juli 1900 (MBl. 238). Die Vor- 
schriften gelten auch für juristische Personen. 
Der dort vorgeschriebenen Verpflichtung zur 
Führung besonderer Geschäftsbücher wird durch 
die Führung von Handelsbüchern nicht genügt 
(Erl. vom 4. Okt. 1902 — HM.l. 367). Die 
Ortspolizeibehörden haben den Gewerbebetrieb 
sorgfältig zu überwachen (AusfAnw. z. GewO. 
Ziff. 60) und die Geschäftsbücher mindestens 
einmal im Jahre zu revidieren (Erl. vom. 
31. Jan. 1902 — HMl. 66). Verstöe gegen 
die Vorschriften werden nach GewO. 8 148 
Ziff. 4 a bestraft. 
Impfärzte und Impfbezirke. Impfärzte 
werden zur Ausführung des öffentlichen Impf- 
geschäfts von den Kreisen, in den Hohen- 
zollernschen Landen von den Amtsverbänden 
angestellt (§ 1 des G. vom 12. April 1875 — 
G###. 191 — und Erl. vom 19. April 1875 — 
M.Bl. 99). Ihre Besoldung ist Sache der Kreise. 
Der Impfarzt nimmt in der Zeit von Anfang 
Mai bis Ende September jeden Sahres an 
den vorher bekanntzumachenden Orten und 
Tagen für die Bewohner des Impfbezirks 
die Impfungen unentgeltlich vor (s. Impf- 
esetz vom 8. April 1874 — Röl. 31 — 80). 
#a Impfärzte dürfen nur approbierte Arzte 
angestellt werden; ihre technische Beaufsichti- 
gung liegt dem Kreisarzt ob, der sich auch 
über die Befähigung der anzustellenden Impf= 
ärzte auf Erfordern Lutachtlich zu äußern hat 
(l. Dienstanw. f. d. Kreisärzte vom 23. März 
1901 — MMl 3 — 88§ 86, 87). Jedem Impf- 
arzt ist ein Impfbezirk unterstellt. Die 
Bildung der Impfbezirke innerhalb jedes land- 
rätlichen Kreises (s. G. vom 12. April 1875 — 
GS., 191 — § 1) ist Sache des Kreistages, in 
Stadtgemeinden der Stadtgemeindevertretung 
(Erl. vom 19. April 1875 — UMlBl. 99); der 
Kreisarzt hat sich über die Abgrenzung auf 
Erfordern gutachtuch zu äußern (s. Dienstanw. 
f. d. Lreisarzte 86). S. im übrigen Impf- 
gesetz. 
mofgesetz. Das Reichsimpfgesetz vom 
8. April 1874 (RBl. 31) hat für das ganze 
Reichsgebiet die obligatorische Schutzpocken- 
impfung eingeführt. Zur Ausführung des- 
54“
	        
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