Impfung von Tieren — Inanspruchnahme
weis darüber, daß die Impfung erfolgt oder
aus welchem Grunde sie unterblieben ist
Reichsimpfgesetz § 12). Die Gebühren für
Duplikate usw. von Impfscheinen fließen den
Kreisen zu (G. vom 12. April 1875 — GS. 191
— § 2 Abs. 2).
Impfung von Tieren. Die J. von Tieren,
die einer Seuchengefahr ausgesetzt sind, gehört zu
den Maßregeln, die nach dem. Wiehleuchengeset
vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894/(RGEBl. 1880, 153;
1894, 409) polizeilich angeordnet werden können.
Sie ist jedoch nach dem gegenwärtigen Stande
der Gesetzgebung nur bei Lungenseuche und
bei Schafpochen zulässig (88 23, 45—47 a. a. O.)
und hat, da beide Seuchen erloschen sind, zur-
zeit keine praktische Bedeutung mehr. Im
übrigen aber hat sie einerseits als diagnosti-
sches Mittel (s. Perlsucht, auch Rotzkrank-=
heit), andererseite als Schutzimpfung (s.
Milzbrand, otlauf der Schweine,
Schweineseuche) in der tierärztlichen
Heilkunde eine immer stärker hervortretende
Rolle zu spielen begonnen. Es ist zu er-
warten, daß bei der bevorstehenden Revision
der Biehseuchengesetzgebung (s. Biehseuchen-
gesetze) der Impfung auch als veterinär-
polizeilicher Maßregel mehr als bisher Rech-
nung getragen wird.
Imprägnieranstalten s. Holzimprägnie-
rungsanstalten.
Inanspruchnahme von Wegen für den
öffentlichen Berkehr. I. Die IJnanspruchnahme
von Wegen oder Wegeteilen für den öffent-
lichen Verkehr ist begrifflich verschieden von
der Feststellung der Eigenschaft eines Weges
als eines öffentlichen gegenüber dem Wege-
baupflichtigen (OB. 20, 221) und von der
Umwandlung von Privatwegen in öffentliche
Wege (OV. 9, 219 ff.; 10, 213). Sie greift
Platz, wenn bei Wegen, Wegeteilen oder Zu-
behörungen eines Weges, die die Wegepolizei
als öffentliche ansieht, die Offentlichkeit von
irgend einer Seite in Zweifel gezogen wird
(OW. 2, 238; 9, 207 ff., 211; 12, 271; 20,
221; 21, 247; 27, 216). Sie setzt nicht not-
wendig einen tatsächlichen Eingriff voraus,
der mit der öffentlichen Eigenschaft des Weges
in Widerspruch steht. Es genügt die bloße
Behauptung eines die Offentlichkeit beschrän-
kenden Rechts (O. 37, 223; vgl. auch OV.
32, 339; 33 S. 281, 289). Sie ist ein Ausfluß
der Pflicht und des Rechts der Wegepolizei-
behörde, für die unverkürzte Verwendbartkeit
der Wege für den öffentlichen Verkehr zu
sorgen, und ist unter Ausschluß des Rechts-
weges ausschließlich der Wegepolizei, nicht
der Wegebaupolizei (OBV. 21 S. 244, 247
und die dort angeführten Entsch.; Jebens im
Pr VBl. 18 S. 244, 262), vorbehalten. Privat-
personen sind nicht legitimiert, einen Weg für
den öffentlichen Verkehr in Anspruch zu neh-
men (OW. 3, 186; 14, 381; 18, 248). Bei
öffentlichen Wegen, die über Eisenbahngelände
führen, steht demgemäß die Inanspruchnahme
nicht der Eisenbahnverwaltung oder der Bahn-
polizei, sondern der Wegepolizeibehörde zu
(OV. 31, 198). Die Inanspruchnahme erfolgt
gegenüber demjenigen, welcher das Verfügungs-
recht über das Wegegelände beansprucht. Sie
von Wegen für den öffentlichen Berkehr. 853
setzt nicht den Bachweis der Motwendigkeit
für den öffentlichen Verkehr oder eines öffent-
lichen Verkehrsinteresses voraus, sondern nur
den NRachweis der Tatsache, daß der Weg un-
angefochten dem öffentlichen Verkehr gedient
hat, sowie ferner, daß seine Eigenschaft als
Privatweg nicht erhellt (OV. 27, 223). Ist
letzteres der Fall oder steht die Geltendmachung
einer rechtswirksam begründeten Grundgerech-
tigkeit an einem öffentlichen Wege in Frage,
so ist die Inanspruchnahme nicht statthaft
(OV. 9, 2098).
II. Die Inanspruchnahme erfolgt in der
Form der polizeilichen Anordnung (36.
560). Die Form der öffentlichen Bekanntmachung
ist nicht anwendbar (OVG. 31, 191). Dagegen
kann sie auch implicite, z. B. in der Ablehnung
eines auf Bebauung eines Teils eines öffent-
lichen Weges gerichteten Baugesuchs, stattfinden
(O##. 32, 339; 33, 281). Uber Inanspruch-
nahme durch unmittelbaren Zwang vgl. O.
38, 250. Gegen die Anordnung der Wege-
polizeibehörde ist gemäß § 56 Abs. 1 ZG. bin-
nen zwei Wochen der Einspruch an die an-
ordnende Behörde und gegen deren Beschluß
ebenfalls binnen zwei Wochen die Klage im
Verwaltungsstreitverfahren gegeben. Zu dem
Streitverfahren ist der Wegebaupflichtige, als
am Ausgange beteiligt, zuzuziehen (OV. 2,
239). Zur Begründung, ist der Nachweis des
freien Eigentums des Klägers nicht unerläß-
lich. Es genügt, wenn anderweit dargetan
wird, daß der Weg tbein öffentlicher ist
(OV. 12, 268). Andererseits hat der Eigen-
tümer eines in Anspruch genommenen Weges,
da die Vermutung für die Freiheit des Eigen-
tums spricht, nicht die Freiheit, sondern die
Wegepolizeibehörde hat die Beschränkung zu-
gunsten des öffentlichen Verkehrs nachzuweisen
(OVS. 20, 219; 27, 222). Die Aufrechterhal=
tung der Anordnung hat die Feststellung,
daß der Weg ein öffentlicher ist, zur Vor-
aussetzung (OVG. 20, 216). Die Offentlich-
keit des Peges bildet jedoch nicht den Gegen-
stand des Streitverfahrens, sondern nur
einen Inzidentpunkt. Die Rechtskraft der
Entscheidung erstrecht sich daher nur auf die
einzelne polizeiliche Anordnung, nicht auf
die Offentlichkeit des Weges im allgemeinen
(OVS#. 35, 285). Diese kann daher immer
aufs neue bestritten und infolgedessen der
Weg wiederholt zum Gegenstande der In-
anspruchnahme gemacht werden. Eine Ein-
schränkung erfährt dieser Zustand, der darauf
inausläuft, daß es nicht möglich ist, die
ffentlichteit eines Weges mit Rechtswir-
kung gegen jedermann festzustellen, durch § 16
Abs. 3 der Wegeordnung für Westpreußen
vom 27. Sept. 1905 (GS. 357), wonach hin-
sichtlich Katastrierter Provinzial= und Kreis-
wege die Vermutung für die BRichtigkeit des
Wegeverzeichnisses und damit für die Eigen-
schaft dieser Wege als öffentliche spricht.
III. Demsjenigen, welcher Privatrechte an
einem für den öffentlichen Verkehr in Anspruch
genommenen Wege geltend macht, steht die
Erhebung von Entschädigungsansprüchen und
deren Verfolgung im Rechtswege gegen den
Wegebaupflichtigen offen (66. 56 Abs. 8)